RS Vwgh 2017/9/7 Ro 2014/08/0046

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in:DRdA 6/2018, 486 - 490;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei "Leiharbeitsverhältnissen" trotz der vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung im Betrieb eines Dritten von der (weiteren) Dienstgebereigenschaft des Verleihers aus, weil der Dienstnehmer nur diesem gegenüber zur Erbringung von Dienstleistungen vertraglich verpflichtet sei, der Dienstnehmer der Zurverfügungstellung an den Dritten zugestimmt habe und die Gebundenheit gegenüber dem Dritten nur die Konkretisierung der gegenüber dem Verleiher unverändert weiter bestehenden persönlichen Abhängigkeit darstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, 84/08/0070, VwSlg 11778 A/1985).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080046.J03

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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