RS Vwgh 2017/9/7 Ro 2014/08/0046

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Veröffentlicht am 07.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in:DRdA 6/2018, 486 - 490;

Rechtssatz

Ein "Beschäftigungsverhältnis" im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG wird durch den "Einstellungsakt" (Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und entgegengenommen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und vom 19. Jänner 1989, 87/08/0274, VwSlg 12848 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014080046.J02

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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