TE Vwgh Beschluss 2017/9/19 Fr 2017/01/0027

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §17 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §55;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, aufgrund des Vorlageantrags der E A in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017, Zl. W235 2152959- 1/10E, über den Fristsetzungsantrag in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vom 2. Mai 2017, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 21. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 26. September 2016 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung des Antrags fest (Spruchpunkt I.), ordnete eine Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest (Spruchpunkt II.).

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche am 13. April 2017 beim BVwG einlangte, und in welcher der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Am 2. Mai 2017 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG gemäß § 38 VwGG auftragen, die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden Frist zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Begründend stützte sich die Antragstellerin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024, wonach bei drohender Verletzung der Grundrechtssphäre, wozu der Fristsetzungsantrag ausführliches Vorbringen enthalte, ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts bestehe. Die in § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorgesehene einwöchige Frist sei abgelaufen.

4 Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2017, Zl. W235 2152959-1/9E, wies das BVwG die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab, stellte die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung fest und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 Mit Beschluss vom 26. Juni 2017, Zl. W235 2152959-1/10E, wies das BVwG den Fristsetzungsantrag der Antragstellerin "gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig" zurück und führte zusammengefasst aus, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie ihn die Antragstellerin gestellt habe, sei unzulässig. Das BVwG habe in diesem Fall sechs Monate Zeit, eine Entscheidung zu treffen; diese Entscheidungsfrist sei noch nicht abgelaufen, der Fristsetzungsantrag sei daher mangels Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG zurückzuweisen. Das BVwG habe überdies bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und sei eine reale Gefahr einer Grundrechtsverletzung auch nicht ersichtlich gewesen, sodass von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden habe können.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 10. Juli 2017, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG, vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014, Fr 2014/01/0048, oder auch vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8 Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

9 Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG jedoch nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023, mwN).

10 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt worden war, jedenfalls weggefallen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. August 2017, Fr 2017/18/0038-0040, mwN).

11 Der über Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof herangetragene Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, ohne dass bei diesem Verfahrensstand noch darüber abzusprechen war, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war.

12 Aufgrund des Vorlageantrages der Antragstellerin tritt diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG vom 26. Juni 2017, W 235 2152959-1/10E (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022, mwN).

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2017/17/0003, mwN).

Wien, am 19. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010027.F00

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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