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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/18/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, aufgrund des Vorlageantrags 1. des K G und 2. des N G, beide in L, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, Zlen. L515 2164182-1/20E (zu 1.) und L515 2164184-1/19E (zu 2.), betreffend die Zurückweisung einer Revision in Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017 wird aufgehoben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht zu (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).
2 Eine Benachrichtigung über den Erhalt eines gerichtlichen Schriftstücks (hinsichtlich des Beschlusses vom 20. Juli 2017) wurde der zustellbevollmächtigten Vertreterin der Antragsteller, der ARGE Rechtsberatung, am 20. Juli 2017 um 14:59:01 Uhr elektronisch an deren bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
3 Mit dem gegenständlichen Beschluss vom 6. September 2017 wies das BVwG die am 1. September 2017 um 12:16:30 Uhr beim BVwG mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingelangte Revision als verspätet zurück. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Beschluss vom 20. Juli 2017 sei der Vertreterin der Antragsteller am selben Tag rechtswirksam zugestellt worden. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG habe somit mit 31. August 2017 geendet, weshalb die erst am 1. September 2017 eingelangte Revision als verspätet zurückzuweisen sei.
4 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag. Die Antragsteller bringen darin im Wesentlichen vor, die Feststellung, wonach der Beschluss vom 20. Juli 2017 am selben Tag rechtswirksam zugestellt worden sei, sei aktenwidrig, da gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG hinsichtlich elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag als Zustellzeitpunkt gelte, wobei Samstage nicht als Werktage gelten würden. Somit gelte im vorliegenden Fall erst der 21. Juli 2017 als Zustellzeitpunkt und habe die Revisionsfrist erst mit 1. September 2017 geendet. Da die Revision an diesem Tag während der Amtsstunden des BVwG eingebracht worden sei, erweise sie sich als rechtzeitig. Auch unter alternativer Heranziehung des § 35 Abs. 6 Zustellgesetz (ZustG) gelange man zu demselben Ergebnis.
5 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen.
6 Gemäß § 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Da der angefochtene Beschluss der Vertreterin der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt wurde, gilt er, wie im Vorlageantrag zutreffend ausgeführt, nach § 21 Abs. 8 BVwGG als am 21. Juli 2017 zugestellt.
8 Da die dagegen erhobene Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - unbestritten - am 1. September 2017 um 12:16:30 Uhr, sohin vor Ende der Amtsstunden um 15.00 Uhr, beim BVwG eingebracht wurde, gilt sie somit als rechtzeitig eingebracht (vgl. VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2016/09/0015). Der Zurückweisungsbeschluss des BVwG vom 6. September 2017 erweist sich insofern als rechtswidrig und war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. VwGH vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022, sowie Eder/Martin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 30b VwGG).
9 Der Verwaltungsgerichtshof wird in der Folge das Vorverfahren über die vorliegende ordentliche Revision einleiten.
Wien, am 29. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J00Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
29.12.2017