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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/01/0308 Ra 2017/01/0307Rechtssatz
Die Auffassung, wonach es sich bei der (neunmonatigen) Frist des § 64a Abs. 18 zweiter Satz StbG um eine materiell-rechtliche Frist handelt - weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet ist - ist nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu sowie zur Abgrenzung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Fristen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2013, 2011/10/0179; vgl. zu vergleichbaren staatsbürgerschaftsrechtlichen Fristen betreffend Geltendmachung eines Erwerbsanspruches auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, 2002/01/0474).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010306.L02Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018