RS Vwgh 2017/10/4 Ra 2017/01/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §71 Abs1;
StbG 1985 §64a Abs18;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/01/0308 Ra 2017/01/0307

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach es sich bei der (neunmonatigen) Frist des § 64a Abs. 18 zweiter Satz StbG um eine materiell-rechtliche Frist handelt - weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet ist - ist nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu sowie zur Abgrenzung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Fristen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2013, 2011/10/0179; vgl. zu vergleichbaren staatsbürgerschaftsrechtlichen Fristen betreffend Geltendmachung eines Erwerbsanspruches auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, 2002/01/0474).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010306.L02

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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