TE Vwgh Beschluss 2017/10/18 Ra 2017/02/0203

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/02/0204 Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/02/0164 B 18. Mai 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen 1. des K in W, und 2. der D GmbH in R, beide vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. März 2017, Zlen. VGW- 002/059/446/2017/E-1 und VGW-002/059/447/2017/E, betreffend Beschlagnahme von Wettannahmeautomaten (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. November 2015 wurde gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von vier Wettautomaten verfügt. Die Behörde legte dem Erstrevisionswerber zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 30. September 2015 in einem näher bezeichneten Wettlokal in Wien die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin ausgeübt habe, obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt worden sei. Damit sei § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten (GTBW-G) übertreten worden. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls wurden vier näher bezeichnete Wettautomaten gemäß § 39 VStG beschlagnahmt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

4 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht nicht durch Anwendung eines "verfassungswidrigen Gesetzes (Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten im Folgenden GTBW-G) in ihrem Recht, an der Ausübung ihres Gewerbes" behindert zu werden, als verletzt. Zudem erachten sich die revisionswerbenden in ihrem Recht auf Wahrung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verletzt. In diesem Recht erachten sie sich auch "in Ausprägung des Vertrauensgrundsatzes" und "in Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes" als verletzt. Schließlich machen sie auch eine Verletzung des Rechtes "auf Freiheit des Eigentums" geltend.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0251, mwN).

7 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH vom 7.4.2017, Ra 2017/02/0065, mwN).

8 Bei den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechten handelt es sich um verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind (VwGH vom 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, mwN).

9 Zur Prüfung der Verletzung solcher Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen (VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0077).

10 Vor dem Hintergrund der seit der Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Abgrenzung der Zuständigkeit des VfGH von jener des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Rechtmäßigkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen kommt dem VfGH die Beurteilung zu, inwieweit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (VwGH vom 16.3.2016, Ra 2016/04/0028, mwN).

11 In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des VfGH vom 8.6.2017, E 1467/2017-5, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

12 Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht haben, erweisen sich die Revisionen als unzulässig.

13 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020203.L00

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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