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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des G J in A, vertreten durch Mag. Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in 3380 Pöchlarn, Weigelspergergasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2017, Zl. G306 1437269- 3/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus dem Kosovo stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 29. April 2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte der Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist festgelegt (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit wörtlich Folgendes vorgebracht wird:
"Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal sie fristgerecht (...) eingebracht wird und die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen wurde."
3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht dargetan, weil das BVwG - entgegen den Behauptungen im Revisionsschriftsatz - die Revision nicht zugelassen hat. In einem solchen Fall obläge es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Derartiges unterlässt die Revision in ihrer Zulassungsbegründung zur Gänze.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Bei diesem Ergebnis braucht auf den Formmangel der Revision, die nicht im vorgeschriebenen elektronischen Rechtsverkehr, sondern im Postweg eingebracht worden ist, nicht weiter eingegangen zu werden.
Wien, am 19. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180373.L00Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017