RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2017/18/0278

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0279

Rechtssatz

Liegt nur eine (gemeinsame) Revision vor, war die Gebühr nach § 24a VwGG nur einmal zu entrichten und daher auch nur einmal zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180278.L02

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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