RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2017/18/0278

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs1;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0279

Rechtssatz

§ 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.6.2017, Fr 2017/18/0026; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285). Ausgehend davon wäre auch im gegenständlichen Fall die korrekte Vorgangsweise gewesen, über die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche mit Erkenntnis abzusprechen. Dass das BVwG stattdessen einen "Beschluss" fasste, mit dem es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht zuerkannte und das Verfahren irrigerweise als "Provisorialverfahren" bezeichnete, erweist sich vor diesem Hintergrund zwar als nicht richtig, kann aber letztlich nur als ein Vergreifen in der Form und im Ausdruck betrachtet werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180278.L01

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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