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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0207 Ra 2017/18/0209 Ra 2017/18/0208Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der revisionswerbenden Parteien und deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. G A alias F S, 2. M A alias H N, 3. E A,
4. El A, alle in S und vertreten durch Dr. Rudolf Jirovec als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2017, Zlen. W239 2136179-1/6E, W239 2136182-1/6E, W239 2136177-1/6E, W239 2151782-1/3E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Verfahrenshelfer der revisionswerbenden Parteien brachte im Wege der Post am 4. September 2017 (Postaufgabe am 29. August 2017) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine außerordentliche Revision gegen das in den gegenständlichen Asylangelegenheiten ergangene Erkenntnis des BVwG ein.
2 Nach Aktenvorlage erteilte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. September 2017 den Auftrag, den Revisionsschriftsatz binnen zwei Wochen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen, sofern nicht bescheinigt werde, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorlägen. Überdies wurde ein Verspätungsvorhalt gemacht, weil die Postaufgabe der Revision nach der Aktenlage erst einen Tag nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgt zu sein schien.
3 Mit (per Post und per Telefax eingebrachtem) Schriftsatz vom 26. September 2017 beantragten die revisionswerbenden Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einbringung der außerordentlichen Revision in verbesserter Form, wurde hingegen nicht nachgeholt und es wurde auch nicht bescheinigt, dass die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme am ERV beim Verfahrenshelfer nicht vorlägen.
4 Damit sind die revisionswerbenden Parteien der an ihren Rechtsvertreter ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das Erkenntnis vom 20. April 2017 gerichteten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es wurde auch der Anforderung des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG, gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedersetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, nicht entsprochen.
5 Ausgehend davon war dem Antrag auf Wiedereinsetzung schon deshalb nicht stattzugeben und das Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht im ERV eingebracht worden ist und daher unter einem Formmangel leidet (§ 74 Abs. 3 VwGG).
Wien, am 19. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180206.L00Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017