Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Auf ein aus einer Verkaufsabsicht abgeleitetes Fehlen des Vorsatzes, das Fahrzeug weiter zu verwenden, kommt es schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 36 lit. e KFG 1967 nicht an, wonach die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Demnach ist auch ein nur vorübergehender Gebrauch eines solchen Fahrzeuges ohne eine angebrachte Begutachtungsplakette unzulässig (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/02/0147).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020210.L01Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017