RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/02/0210

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf ein aus einer Verkaufsabsicht abgeleitetes Fehlen des Vorsatzes, das Fahrzeug weiter zu verwenden, kommt es schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 36 lit. e KFG 1967 nicht an, wonach die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Demnach ist auch ein nur vorübergehender Gebrauch eines solchen Fahrzeuges ohne eine angebrachte Begutachtungsplakette unzulässig (vgl. VwGH 17.6.1992, 91/02/0147).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020210.L01

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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