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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des G in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. August 2017, Zl. LVwG- 2016/46/1245-5, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Mai 2016, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe von EUR 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber ein Fahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Bereits einen Tag zuvor sei ihm anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion untersagt worden, weitere Fahrten mit diesem Fahrzeug durchzuführen. Eine Feststellung über die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gesetz ausdrücklich das Anbringen der Begutachtungsplakette am Fahrzeug vorschreibe (Hinweis auf VwGH 21.3.1984, 83/03/0285, 0287).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege "aus unten näher auszuführenden Gründen im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Artikel 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens vor, welche geeignet war, den Revisionswerber zu benachteiligen." Er habe niemals die Absicht gehabt, dieses Fahrzeug weiter zu verwenden, und es fehle diesbezüglich an der inneren Tatseite, zumal er dieses Kraftfahrzeug wenige Tage später nach dem Vorfall habe verkaufen wollen. Ferner sei bislang nicht geklärt worden, ob das Fahrzeug dennoch in technischer Hinsicht für den Verkehr geeignet gewesen sei.
7 Zunächst genügt der vorliegende Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 20.7.2017, Ra 2016/02/0206, mwN).
8 Auf ein aus einer Verkaufsabsicht abgeleitetes Fehlen des Vorsatzes, das Fahrzeug weiter zu verwenden, kommt es schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 36 lit. e KFG nicht an, wonach die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Demnach ist auch ein nur vorübergehender Gebrauch eines solchen Fahrzeuges ohne eine angebrachte Begutachtungsplakette unzulässig (vgl. etwa das kurze Testfahrten betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.6.1992, 91/02/0147).
9 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der Zweck der Bestimmung des § 36 lit. e KFG die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden, und kommt es gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist (VwGH 29.1.1987, 86/02/0172, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020210.L00Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017