Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin B*****gmbH Nfg KEG, *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, Insolvenzverwalterin Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2017, GZ 6 R 123/17b-280, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gemäß § 84 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen und es kann ihm (ua) Weisungen erteilen. Über Beschwerden eines Gläubigers oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters entscheidet gemäß § 84 Abs 3 IO das Insolvenzgericht. Gegen dessen Entscheidung ist gemäß § 84 Abs 3 zweiter Satz IO kein Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0124961; RS0065165; 8 Ob 23/09d; 8 Ob 30/15t). Dies gilt auch, soweit es darum geht, dem Insolvenzverwalter bestimmte Weisungen zu erteilen oder dies abzulehnen (8 Ob 159/09d; 8 Ob 85/15f).
Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Rekursgericht den Rekurs der Schuldnerin gegen die – auch inhaltlich begründete (8 Ob 98/04a; RIS-Justiz RS0036324 [T1]) – Zurückweisung ihres Antrags vom 7. Juli 2016, der Insolvenzverwalterin die Anfechtung eines (vom Insolvenzgericht bereits im Mai 2014 rechtskräftig genehmigten) Kaufvertrags aufzutragen, zurückgewiesen. Das Verwertungsverfahren (§§ 116, 117 IO), in dem der Schuldnerin ein Anhörungs- und Rekursrecht zustehe, sei seit der Genehmigung des Kaufvertrags beendet; der Rekurs richte sich gegen die Nichterteilung einer Weisung an die Insolvenzverwalterin und sei daher gemäß § 84 Abs 3 zweiter Satz IO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin vermag keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO aufzuzeigen.
Die von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidungen betreffen die Rekurslegitimation des Schuldners im Verwertungsverfahren in Angelegenheiten nach den §§ 116f IO. Hier hat jedoch das Insolvenzgericht im Februar 2014 den von der Schuldnerin als nachteilig beanstandeten Verkauf der Liegenschaft genehmigt und die Entscheidung darüber wurde durch Beschluss des Rekursgerichts vom 7. Mai 2014 rechtskräftig. Die von der Schuldnerin angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens zur Genehmigung des Liegenschaftskaufvertrags wurde ebenfalls bereits rechtskräftig abgelehnt.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, nach der hier die Schuldnerin eine unterbliebene Weisung an die Insolvenzverwalterin bekämpft und daher der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 IO gilt, ist nicht korrekturbedürftig.
Textnummer
E119789European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00069.17F.0928.000Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018