Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** B*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Nutzungsbewilligung und Verständigung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. August 2017, GZ 1 R 94/17a-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die beklagte Partei ist nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 ausschließlich zur Vermittlung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, zu deren Aufführung es nach den gesetzlichen Bestimmungen der Einwilligung des Berechtigten bedarf, befugt. Sie vertritt das sogenannte „Weltrepertoire“ und erteilt den Musikveranstaltern vertraglich und gegen Entgelt die Werknutzungsbewilligung zur Aufführung geschützter Werke.
Der Kläger ist Musikveranstalter und organisiert als Einzelunternehmer und im Rahmen diverser von ihm gegründeter bzw mitbegründeter Gesellschaften Musikveranstaltungen, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Repertoire der beklagten Partei öffentlich aufgeführt werden.
Die beklagte Partei erteilte dem Kläger ein Musikaufführungsverbot für sämtliche Veranstaltungen, unabhängig davon, ob er diese als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Gesellschaft durchführte. Sie begründete dieses Verbot mit einer offenen Forderung von 50.811,49 EUR.
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen auf § 1 UWG gestützten Klagebegehrens begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm mit sofortiger Wirkung die Nutzungsbewilligung für Musikaufführungen gemäß dem Verwertungsgesellschaftengesetz zu erteilen und die namentlich im Begehren aufgelisteten Veranstaltungsbetriebe von der Erteilung der Nutzungsbewilligung bzw dem Widerruf des Musikaufführungsverbots zu verständigen.
Die Vorinstanzen wiesen den Verfügungsantrag mangels ausreichend behaupteter Anspruchsgefährdung ab.
In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Rechtliche Beurteilung
1. Insoweit die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Bestimmung des § 24 UWG im Anlassfall mangels eines Unterlassungsanspruchs nach UWG nicht anwendbar und daher eine Behauptung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder einer sonstigen Gefahr notwendig sei, entspricht das der auch vom Kläger seinem Rechtsmittel zugrunde gelegten Rechtsansicht. Er stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ausschließlich darauf, dass er die Gefährdung in seinem Verfügungsantrag im Sinne des § 381 Z 2 EO ausreichend behauptet und die Bescheinigung angeboten habe.
2. Die Vorinstanzen konnten sich bei der Beurteilung des Sicherungsinteresses auf den klaren Wortlaut des § 381 Z 2 EO stützen, wonach einstweilige Verfügungen zur Sicherung von (anderen) Ansprüchen dann erlassen werden können, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gefahr oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
3.1 Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (RIS-Justiz RS0005311). Ein allgemeiner Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen (RIS-Justiz RS0005295, RS0005275 [T21]).
3.2 Die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0005270 [T5]; zuletzt 6 Ob 7/17y). Das gilt auch für die Frage, ob die gefährdete Partei dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet hat (RIS-Justiz RS0042828).
3.3 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe mit seinem bloßen Hinweis, dass die Vorgangsweise der beklagten Partei einem de facto Berufsverbot entspreche und rechtswidrig sei, kein ausreichendes Vorbringen zur Gefährdung des Anspruchs erstattet, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, zumal der nicht näher ausgeführte Hinweis nur im Zusammenhang mit der Begründung des behaupteten Anspruchs erfolgte.
3.4 Auch der Hinweis, dass sich das Rekursgericht bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung auf das Rekursvorbringen und nicht auf das Vorbringen im Verfügungsantrag bezogen hat, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels mangels Relevanz der dazu aufgeworfenen Rechtsfrage schon deshalb nicht begründen, weil sich das klägerische Vorbringen im Sicherungsantrag und im Rekurs inhaltlich decken.
Schlagworte
Bewilligungszwang,1 Generalabonnement,6.1 gewerblicher Rechtsschutz,6.2 Urheberrechtssachen,14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche EntscheidungenTextnummer
E119814European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00188.17A.1024.000Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018