Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers M***** B*****, vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH im Wien, gegen die Antragsgegnerin N***** K*****, vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2017, GZ 43 R 259/17g-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. April 2017, GZ 97 Fam 25/16p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Abweisung des Antrags des Antragstellers auf Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung bestätigt und in dem ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 11. 7. 2017). Bereits am 10. 7. 2017 wurde die Sendung dem Rechtsmittelwerber persönlich ausgefolgt. Die gegen die Rekursentscheidung erhobene Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, wurde beim Erstgericht am 25. 7. 2017 elektronisch eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
§ 63 Abs 2 AußStrG sieht für die mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Zulassungsvorstellung eine Frist von 14 Tagen vor. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (RIS-Justiz RS0129524). Für die Zustellung ist somit auf den 10. 7. 2017 abzustellen.
Der nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet, woran auch die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nichts zu ändern vermag (1 Ob 140/15t). Das Rechtsmittel ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen hat.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E119816European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00186.17G.1024.000Im RIS seit
15.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017