TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/17 VGW-021/019/10796/2017

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

TNRSG 1995 §13a Abs1
TNRSG 1995 §13c
TNRSG 1995 §14 Abs4
GewO 1994 §111 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn E. S., Wien, V.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.07.2017, Zl. MBA ... - S 18047/17, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß ad I A: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz- TNRSG, BGBl. N. 431/1995, idgF iVm § 2 Abs. 1 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idgF, ad I B: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 2 Abs. 1 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung-KKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idgF und ad I C: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 2 Abs. 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordung-NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen von jeweils EUR 250,00 auf jeweils EUR 180,00 die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag und 21 Stunden auf jeweils 21 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend verringern sich die behördlichen Strafkosten von jeweils
EUR 25,00 auf jeweils EUR 18,00 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„I. Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) der S. KG mit Sitz in Wien, V.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses) und damit als Inhaberin eines Betriebes gemäß § 13a Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) am Standort Wien, R.-gasse, am 27.03.2017, 10.45 Uhr, ebendort, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des TNRSG verstoßen hat, als diese nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungs-verordnung (NKV) entsprochen wird, zumal bei der Erhebung durch die Magistratsabteilung 59 am 27.03.2017

A.  der Eingang zum größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch die Schank befindet und welcher der Verabreichung von Speisen und Getränken dient (=Hauptraum), weswegen dieser vom gesetzlichen Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TNRSG umfasst ist, nicht als Nichtraucherraum mit jenem Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht, gekennzeichnet war;

B.  im größeren, vom Lokaleingang aus zugänglichen Gastraum, in welchem sich auch die Schank befindet und welcher der Verabreichung von Speisen und Getränken dient (=Hauptraum), weswegen dieser vom gesetzlichen Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 TNRSG umfasst ist, kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht und demgemäß den Raum als Nichtraucherraum kennzeichnet, angebracht war, zumal im Gastraum Symbole im Sinne der Abb. 1 der Anlage der NKV, welche den Raum als Raucherraum kennzeichneten, angebracht waren;

C. im zweiten, kleineren, vom Hauptraum aus zugänglichen Gastraum, welcher beim Eingang zu diesem als Nichtraucherraum mit einem Symbol entsprechend Abb. 2 der Anlage der NKV gekennzeichnet war, kein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht und demgemäß den Raum als Nichtraucherraum kennzeichnet, angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I. A.: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13cAbs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, idgF iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.

Ad I. B.: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13cAbs. 1 Z 3, 13cAbs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, idgF iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.

Ad I. C.: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1 Z 3, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, idgF iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung-NKV), BGBl. II Nr. 424/2008 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

3 Geldstrafen von je € 250,00, falls diese uneinbringlich sind,

3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 15 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 750,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 21 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 1. Fall TNRSG idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die S. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn E. S., verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Da die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurden, blieb es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen.

Die Strafen wurden spruchgemäß herabgesetzt, da sich der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft schuldeinsichtig verantwortet hat, sodass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zuletzt in Hinblick auf die deklarierten wirtschaftlichen Verhältnisse auch mit den nunmehr herabgesetzten Strafen als hinreichend gesühnt angesehen werden konnten.

Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden.

 

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nichtraucherschutz; Strafhöhe; Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.10796.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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