Entscheidungsdatum
12.10.2017Norm
BBG §40Spruch
L517 2147040-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 27.09.2016, Passnummer: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60
v. H festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
29.09.2004 – Ausstellung Behindertenpass, GdB 60 v.H
09.03.2016 – Formloses Schreiben der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP): "Ersuchen um neuerliche Begutachtung"
26.04.2016 – Einbringen des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mit Beiblatt und Konvolut an Befunden beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde oder bB)
21.09.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (HNO-Facharzt), Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H., Dauerzustand
21.09.2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand
26.09.2016 – Stellungnahme ÄD, Berichtigung der Position "linker Oberschenkelbruch" auf richtigerweise "rechter Oberschenkelbruch" + Erläuterung: Einschätzung erfolgte im Vorgutachten nach der RVO und nunmehr nach EVO
27.09.2016 – Bescheid der bB, Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 50 v.H.
03.10.2016 – Beschwerde der bP
06.12.2016 – Vorlage neuer Befund MRT- rechtes Knie
23.01.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H., Dauerzustand, Vorlage Schreiben der bP und weitere Befunde
30.01.2017 – Berichtigung Positionsnummer Wirbelsäule 02.01.02 auf 02.01.01
09.02.2017 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
23.03.2017 – Parteiengehör, zugestellt am 28.03.2017
10.04.2017 – Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 23.01.2017
25.07.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H., Dauerzustand
10.08.2017 – Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens – Stellungnahme Frist binnen 2 Wochen
13.09.2017 – Verspätete Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 25.07.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
2004 wurde der bP ein vorläufig befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ausgestellt (ersichtlich aus dem im Akt beiliegendem FÜ-Akt, NU 2 Jahre).
Am 23.08.2006 wurde im Rahmen der Nachuntersuchung ein gleichbleibender GdB von 60%, Dauerzustand festgestellt.
Mit formlosen Schreiben vom 02.03.2016 (eingelangt am 09.03.2016) erbat die bP eine neuerliche Begutachtung und führte diesbezüglich aus: es sei einerseits zu einer nachweislichen Verschlechterung der Unfallverletzungen gekommen und andererseits seien auch weitere noch nicht zur Kenntnis gebrachte Gesundheitseinschränkungen aufgetreten.
Auch müsse die bP zur Erhaltung eines ertragbaren Zustandes mehr finanzielle Eigenleistungen aufwenden.
Daraufhin wurde der bP von der bB ein Antragsformular zugesandt.
Am 26.04.2016 langte der unterschriebene Antrag mit Beiblatt und Befunden bei der bB ein.
Im Antrag auf Neufestsetzung gab diese folgende Gesundheitsschädigungen an:
Verschlechterung des linken Oberschenkels, des Knie- und Sprunggelenks, neu: massive Beschwerden im rechten Sprunggelenk
sowie im Beiblatt weitere:
Hypertensive Krise, Gleichgewichtsausfall, Tinnitus, Depressio mit Angststörung, Hypertonie, chron. axonaler Schaden der Nervi Peronei bds., ICD10 Verhaltensfaktoren bei Hypertonie F54, Gallensteine machen bei dementsprechend angepasster Ernährung (Mehrkosten) relativ wenig Probleme.
Beigelegt wurden folgende Befunde:
Primärröntgen (lt. eigenen Vermerken Unfallverletzung 04.07.1974 XXXX ), Rechnung vom 16.07.2015 über Behandlung Klassische Massage, Röntgenbefund XXXX (HWS Streckfehlhaltung, Spondyloosteochondrose), Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 20.05.2005 (stationäre Aufnahme Hypertensive Krise), Arztbrief XXXX vom 14.08.2005 (stationäre Aufnahme wg. Drehschwindel und Erbrechen – bds. Tinnitus), Ärztlicher Befundbericht XXXX vom 24.08.2005 (stationäre Aufnahme hypertensive Entgleisung), Arztbrief XXXX vom 27.11.2006 (ICD10 psychologische Faktoren, Verhaltensfaktoren bei Hypertonie F54), Befund Dr. XXXX vom 06.05.2009 (arterielle Hypertonie, diast. Ventrikelfunktionsstörung), Röntgenbefund XXXX vom 24.06.2010 (Cholecystolithiasis - Gallensteine), Krankenbericht XXXX vom 11.10.2012 (Gonarthrosis li Knie), Rechnungsbelege XXXX 18.10.2012 – 29.11.2012 (Infiltration linkes Knie), XXXX vom 19.11.2012 (MRT linkes Sprunggelenk), XXXX vom 03.12.2012 (MRT rechtes Sprunggelenk), Honorarnote XXXX vom 27.04.2015 (Homöopathischer Erstbericht), Röntgenbefund XXXX vom 01.03.2016 (Thorax, Oberbauch), Arztbrief XXXX vom 27.11.2006, Befundbericht XXXX vom 27.07.2014 (Echokardiographie)
Am 23.06.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Hals, Nasen und Ohren). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, vom 21.09.2016 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Anamnese :
Halsentzündungen, Stirnhöhlenentzündung, Blutdruckkrisen, Beschwerden in den Beinen nach Unfällen
Gleichgewichtsausfell rechts (2005)
Mandel- und Blinddarmoperationen.
Derzeitige Beschwerden:
Es besteht ständig ein permanentes Rauschen im linken Ohr, gelegentlich auch rechts. Er kann damit umgehen.
Die Frau sagt, er sei schwerhörig.
Kein Schwindel, nur selten kommt es zu einem Schwanken.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfemittel
von HNO-Seite keine
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
HNO-Befund AKH-Linz 2005: Neuronitis vestibularis rechts, Tinnitus beidseits
Untersuchungsbefund
Klinischer Status - Fachstatus:
HNO-Befund:
Ohren: äußere Anteile unauffällig, beide Trommelfelle bei der Untersuchung mit dem Ohrmikroskop grau, glänzend.
Nase: Septumdeviation nach rechts, sonst frei,
Mundhöhle: unauffällig, Tonsillen entfernt,
Nasenrachenraum: frei,
Kehlkopf: o.B.
Hals: o.B..
Gehör: Weber nicht lateralisiert, Rinne beidseits positiv
Flüstersprache rechts 0,2 m, links 0,2 m, Umgangssprache rechts 5,0 m, links 3,5 m. Tonaudiometrie: asymmetrische Schallempfindungsstörung.
Der Tinnitus links wird als Schmalbandrauschen bei 2 kHz angegeben und ist 5 dB überschwellig verdeckbar. Links zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Tinnitus.
Sprachaudiometrie:
Hörverlust für Zahlen rechts 15 dB, links 25 dB,
Wortverstehen bei 60 dB rechts 45%, links 35%,
bei 80 dB rechts 80%, links 100%,
bei 100 dB rechts 85%, links nicht prüfbar, da zu laut.
Gesamtwortverstehen rechts 210, links nicht berechenbar.
Gewichtetes Gesamtwortverstehen rechts 190, links nicht berechenbar.
Hörverlust:
berechnet aus dem Tonaudiogramm nach der 4-Frequenztabelle von Röser (1973) rechts 26%, links 40%,
berechnet aus dem Tonaudiogramm nach der 3-Frequenztabelle von Röser (1980) rechts 15%, links 30%,
berechnet aus dem Sprachaudiogramm nach der Tabelle von Bönninghaus und Röser rechts 20%, links 30 - 40%., unter Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverstehens rechts 30%, links nicht berechenbar.
Vestibulär: kein Spontan-, kein Kopfschüttelnystagmus, Kopfimpulstest ohne sichere Saccaden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit Einschätzung nach der Feldmann-Tabelle
12.02.01
10
2
chronischer Tinnitus links, intermittierender Tinnitus rechts Tinnitus ist kompensiert, ohne Begleiterscheinungen * Positionsnummer wurde mit Stempel 22.09.2016 händisch von 12.01.02 auf 12.02.02 umgebessert
12.02.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Die vorliegende Hörstörung ist links an der Grenze zur mittelgradigen Schwerhörigkeit anzusiedeln. Der Tinnitus steht im Vordergrund der Beschwerden. Deshalb ist die Steigerung des GdB angezeigt.
Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten
[X] Dauerzustand
"
Am 29.07.2016 erfolgte die allgemeinmedizinische Begutachtung. Ein daraufhin nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010 erstelltes Sachverständigengutachten vom 21.09.2016 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Anamnese:
• Blutdruckentgleisung
• zervikogene Kopfschmerzen
• Tinnitus, Neuronitis vestibularis
• Depressio
• Angststörungen
• Hypertonie
• Z.n. Oberschenkelbruch rechts u. links
• Außenknöchelbruch rechts
• posttraumatische Sprunggelenksarthrose links
• Handgelenkarthralgie rechts
• rezidivierende Coxarthrose mit geringer Funktionsbehinderung
• Beckenbruch geheilt
Zwischenzeitlich
XXXX vom 4.9. bis 25.10.2006
• Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Hypertonie
• Panikstörung
• depressive Anpassungsstörung
Fraktura cum fail. prox. dig. min. man. dext
XXXX Innere Medizin vom 6.5.2009
• arterielle Hypertonie
• diastolische Ventrikeifunktionsstörung
XXXX vom 11.10.2012 Gonarthrosis sinistra
• Fraktura apert. fern, sin., Ruptura men. med. gen. sin.
Honoramote XXXX vom 29.11.2012
• Gonarthralgie bei Chondropathia l-lll sinistra
• Knochenmarksödem cond med. tibiae sinistra
MR des linken Sprunggelenkes vom 19.11.2012
• Überlastungsbedingtes Knochenmarktsödem
• degenerative Veränderungen im hinteren unteren Sprunggelenk mit kleinen
reaktiven subchondralen Veränderungen
• Komplettruptur des Ligamentum fibulotalare anterius
• posttraumatische Weichteilverkalkung
MR des rechten Sprunggelenkes
• degenerative subchondrale Zystchen mit Umgebungsödem
• knorpeloberffächen Unregelmäßigkeiten am Tibulagelenkskörper, Arthrose am
hinteren unteren Sprunggelenk mit überlastungsbedingten Knochenmarktsödem.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller gibt an, dass er Beschwerden im Bereich des linken Oberschenkels habe, hier kam es zu einer Kallusbildung und wenn hier der Muskel darüber hüpfe dann tue es weh, da schaffe er keine 100m.
Beschwerden habe er auch in beiden Sprunggelenken und im rechten Kniegelenk.
Bei ihm haben auch die Muskeln nachgelassen, er habe Schmerzen im Wirbelsäulenbe- reich, deshalb könne er nicht mehr mitwandem und komme da einfach nicht mehr nach.
Weiters gibt er an, dass er Blutdruckprobleme habe, insbes. bei schweren Arbeiten, die er aber eh kaum noch schaffe.
Er gibt auch an, dass er seine Angststörung jetzt schön langsam im Griff habe, insbes. geholfen hätten ihm hier Muskelanspannungstechniken, nicht mehr so wie früher als er vor 10 Jahren jedesmal den Notarzt geholt habe.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Mencord, Nomexor, Mirtazapin.
Zusammenfassung relevanter Befunde {inkl. Datumsangabe):
siehe unter Anamnese
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 163 cm Gewicht: 59,4 kg Blutdruck: 140/60
Klinischer Status - Fachstatus:
Interner Status:
Kopf/Hals:
o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert
o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden
Haut:
o grob unauffällig
Thorax:
o symmetrisch Atemgeräusche: VA
Herz:
o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig
Abdomen:
o im Th.-Niveau, weich
Orthopädischer Status:
Wirbelsäule
Inspektion:
o Frontalebene dorsal: die WS erscheint in der Frontalebene im Lot
o Sagittalebene: regelrechte Krümmung
o Muskelrelief:
Palpitation:
o Kein Klopf-oder Längsstauchungsschmerz
HWS:
o Bewegungsumfang i.d. Rotation 60/0/70
o Fiexion/Reklination; endlagig eingeschränkt
BWS/LWS:
o Drehen im Sitzen: 40/0/40
o FBA: beim Vornüberneigen ca. 20cm
o Laseque: neg Sragard: neg
Obere Extremitäten:
Schultergelenke:
o Funktionstest:
Nacken.- Schürzengriff: vollständig Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation:
nicht eingeschränkt
Ellbogengelenk:
o Extension/Flexion: frei beweglich
Handgelenk:
o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie
o Extension/Flexion: frei beweglich
o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte:
0cm bds.
o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung
Untere Extremitäten:
o Inspektion: Oberschenkel links blande Narbe
Hüftgelenke:
o Extension/Flexion: frei bds
o IR/AR (90° gebeugt): linke Hüfte IR höhergradig eingeschränkt
Kniegelenke:
o Inspektion: rechtes Kniegelenk u. linkes Kniegelenk arthrotisch verändert,
o Extension/Flexion: das rechte Kniegelenk max. 90° Flexion, links 100° Flexion
o Bänder stabil
Fuß:
o Inspektion:
o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich
o USPG: Pro.-Supination: re endlagig eingeschränkt, links höhergradig eingeschränkt
o Zehengelenke: frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich
Gangbild: langsam sicher normale Abrollbewegung
Psycho(patho)logischer Status:
o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert
o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig
o Konzentrationsstörungen: kleine
o Auffassungsstörung: keine
o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar
o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar
o Denkstörung: keine
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1. Oberschenkelbruch links
gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-139- im FÜ Akt Einschätzung nach EVO, bestehende arthrotische Kniegelenksveränderungen und Knochenmarksödem mit belastungsabhängigen Beschwerden mit gering.- mittelgradiger funktioneller Einschränkung
02.05.20 30%
2. Sprunggelenksbeschwerden bds.
mit mittel-höhergradiger Einschränkung des unter SPG bei bestehenden Knochenmarksödem, arthrotischen Veränderungen
02.05.33 30%
3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
unverändert zu Vorgutachten Aktenblatt -139- bei bestehenden Abnützungs.- und Aufbrauchserscheinungen ohne sensomotorische Ausfälle
02.01.02 30%
4. Panikstörung bei depressiver Anpassungsstörung
unter Dauermedikation und Entspannungstechniken stabiler Verlauf
03.06.01. 20 %
5. Bluthochdruck
gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-139- im FÜ Akt Einschätzung nach EVO bei normotonen Werten unter oraler Dauermedikation
05.01.01 10 %
6. Geringgradige Schallempfungsschwerhörigkeit
entsprechend Gutachten Dr. XXXX
12.02.01 10 %
7 Chronischer Tinnitus
entsprechend Gutachten Dr. XXXX
12.02.02 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Die Kniebeschwerden unter Lfnr 1 sind führend. Die Beschwerden unter Lfnr 2 und 3 wirken sich zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus und steigern um zwei Stufen auf 50%.
Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
> Frct comm phal prox dig min man dexi
> Gallensteine
> Z.n. Beckenbruch
> Narben
> Handgelenksartfcralgie
> AE, TE
> Diastolische Linksventrikeldysfunktion, incip Carotissklerose
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hörminderung und Tinnitus
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund Einschätzung nach EVO
[X] Dauerzustand
"
Am 23.09.2016 wurde der ärztliche Hausdienst um Stellungnahme gebeten. Im Vorgutachten (Abl. 139 FÜ-Akt) sei der knöchern geheilte Oberschenkelbruch rechts (Lfd.Nr. 1) mit 40 % eingeschätzt worden. Im aktuellen Gutachten (Abl. 81 BP-Akt) erfolge demgegenüber eine Einschätzung mit 30 % Oberschenkel links.
Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 26.09.2016 klargestellt, die Einstufung im neuerlichen Gutachten mit 30 % habe sich im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund der Anwendung der Einschätzungsverordnung ergeben. Zutreffend sei, dass die Position richtigerweise "Oberschenkelbruch rechts" lauten müsse.
Am 27.09.2016 erging der Bescheid der bB, und wurde aufgrund der Neueinschätzung, der Gesamtgrad der Behinderung auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und Befunde auf 50 v.H. festgesetzt.
Am 03.10.2016 erhob die bP, niederschriftlich aufgenommen vor der bB, Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 27.09.2016 (zugestellt am 30.09.2016) und beantragte die neuerliche Einschätzung unter Einbeziehung der fehlenden Gesundheitsschädigungen, so wie sie im Jahr 2004 eingeschätzt worden waren. Es möge zudem objektiv geprüft werden, ob wegen der nun beidseitig vorliegenden Oberschenkel-, Kniegelenks- und Sprunggelenksschädigungen nicht der Gesamtgrad höher anzusetzen wäre als wenn nur ein Bein betroffen wäre.
Begründend führte die bP aus: Außer Streit gestellt werde die korrekte Einschätzung der lfd. Nr. 1 bis 7 – einschließlich des Oberschenkelbruchs links mit 30 %.
Fehlen würde aber die Einschätzung der noch immer bestehenden Gesundheitsschädigung "Zustand nach Oberschenkelbruch rechts" Diesbzgl. sei von der bP zwar keine Verschlechterung beantragt worden und wurde in der Folge auch keine genauere Untersuchung durchgeführt, verwiesen werde aber auf das Gutachten aus dem Jahre 2004 sowie auf den Bescheid vom 22.04.2004. Neue Befunde würden noch beigebracht werden.
Nicht berücksichtigt worden seien zudem, die auf dem Beiblatt zum Bescheid vom 22.04.2004 unter Lfd.Nr. 5, 6, 9 angeführten Gesundheitsschädigungen, die unverändert bestehen würden. Weiter Befunde würden noch vorgelegt werden.
Mit Aktenvermerk vom 31.10.2016 wurde festgehalten, dass die bP mitteilte am 06.12.2016 einen MR-Termin zu haben. Der entsprechende Befund werde nachgereicht.
Am 05.12.2016 erging ein Schreiben an die bP mit der Aufforderung aktuell ärztliche Unterlagen ab Oktober 2016 vorzulegen.
Am 06.12.2016 langte der entsprechende MRT-Befund rechtes Knie der Röntgenordination XXXX ein, welcher inhaltlich zur Voruntersuchung vom 15.01.2004 wie folgt Stellungnahme nimmt:
Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15.01.2004 zeigt sich folgender Befund:
Ausgedehnter osteochondraler Defekt mit etwa 20 x 15 mm Ausdehnung femoral medial intercondylennahe. Ein darin liegendes Fragment nicht nachzuweisen.
Deutlich reduzierter femorotibialer Knorpel, subtotal aufgebraucht.
Kleine Knochenmarkreaktionen.
Der Außenmeniscus zeigt geringe Signalalterationen.
Diffus signalalterierter dekonfigurierter Innenmeniscus, nach mediocranial geschlagenes Fragment.
Diffus signalangehobenes, schmächtiges vorderes Kreuzband, nur geringe Signalanhebungen des hinteren Kreuzbandes.
Ausgespannte, nur gering signalalterierte Kollateralbänder.
Deutlich irregulär reduzierter Knorpel femoropatellar, kleine Osteophyten.
Ausgedehnter Gelenkserguss, subseptierte Bakercyste.
Der residuale Frakturspalt im lateralen Femurcondyl in unveränderter Welse abzugrenzen, wiederum Oberflächendefekte am ventralen Ende des Spaltes im lateralen Femurcondyl. Bohrkanäle.
Ergebnis:
Z. n. diacondylärer Femurfraktur rechts, bekannter osteochondraler Defekt Im lateralen Femurcondyl intercondylennahe, kein darin liegendes Fragment.
Schwere Chondropathie Grad III lateral und Grad lll-IV medial, kleine fokale Knochenmarkstressreaktion an der Tibia.
Mazeration und Fragmentation des Innenmeniscus.
Oberflächendefekte und degenerative Signalanhebungen des Außenmeniscus. Schmächtiges vorderes Kreuzband.
Gelenkserguss, Bakercyste, geringe Synovialitis.
Das beigebrachte Vorgutachten DR. XXXX vom 15.01.2004 weist demgegenüber folgendes Ergebnis auf:
" Ergebnis:
Zustand nach diakondylärer Femurfraktur rechts, 3 cm großer osteochondraler Defekt am lateralen Femurkondyl,
geringe Chondromalazie im medialen Kompartement, Chondromalazia patellae Grad III - IV,
Ruptur des Innenmeniscushinterhorns, geringgradiger Gelenkserguss,
Zustand nach Läsion des medialen Seitenbandes
"
Daraufhin erging im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 07.12.2016 der Auftrag der bB an den ärztlichen Dienst mit der Bitte um neuerliche Begutachtung der bP und Einschätzung im Hinblick auf den neu vorgelegten Befund.
Zur Untersuchung am 23.01.2017 brachte die bP weitere Befunde bei (MRT Dr. XXXX vom 02.12.2012 re Sprunggelenk, MRT Dr. XXXX vom 12.10.2012 li Oberschenkel und Knie, MRT Dr. XXXX 19.11.2012 li Sprunggelenk sowie Verletzungsbezeichnungen aus dem Unfallbericht des XXXX vom 04.07.1974) und legte ein mit 22.01.2017 datiertes Schreiben vor, wonach
-
Aufgrund eines Irrtums des chefärztlichen Dienstes die Gesundheitsschädigung des rechten Knies, welche mit 40 % bewertet worden war in den im Bescheid vom 27.09.2016 bezeichneten Gesundheitsschädigungen nicht mehr aufscheine. Die Unfallverletzung des rechten Knies habe sich aber in den letzten Jahren verschlechtert, es liege nunmehr auch ein aktueller Befund auf
-
Zudem würden im gegenständlichen Bescheid auch die Bewertungen noch anderer Positionen fehlen (dies sei bereits mit Beschwerde vom 03.10.2016 vorgebracht worden)
-
Die Position des linken Sprunggelenkes sei bereits im Bescheid vom 22.04.2004 bewertet worden, dass rechte Sprunggelenk aber sei im Bescheid vom 27.09.2016 zwar angeführt, prozentuell jedoch nicht bewertet worden
-
Die Position "Oberschenkelbruch links" sei im Bescheid vom 27.09.2016 mit 30 % bewertet worden, laut Chefarzt Irrtum dürfe es diese Position aber gar nicht geben. Die Position "linker Oberschenkelbruch" war im Bescheid vom 22.04.2004 mit 0 % bewertet worden, sei aber nun wegen erheblicher Verschlechterung der Unfallfolgen dazugekommen
-
durch die Betroffenheit beider Beine – beide Oberschenkel, beide Knie, beide Sprunggelenke würden die Beschwerden abwechseln oder teils gemeinsam auftreten
-
ein degeneratives Wirbelsäulenleiden sei im Bescheid vom 27.09.2016 mit 30 % bewertet worden,
es werde um objektive Prüfung hinsichtlich einer Höherstufung, aufgrund der nun vorliegenden Betroffenheit beider Beine unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gebeten.
Zusätzlich bemängelte die bP, dass im neuen Gutachten angekreuzt worden war, dass die bP kein Orthesenträger sei. Dies sei nicht zutreffend, die bP habe schon seit 10 Jahren für das rechte Knie eine Orthese im Gebrauch, und besitze auch zwei Paar orthopädische Schuhe.
Ein neuerliches aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstelltes Gutachten eines Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin vom 23.01.2017 weist folgenden Inhalt auf:
" Anamnese :
Vorgutachen 7/2016 - 50 %, öffentliche Verkehrsmittel möglich
Vorgutachten HNO 6/2016 - 20 %
Vorgutachten 2006 und 2004 - 60 %
Vorerkrankungen siehe auch Vorgutachten
1974 KFZ-Unfall: Trümmerfraktur linker Oberschenkel - Marknagel, Oberschenkelfraktur rechts, Knieverletzung rechts mit Fraktur Oberschenkelcondyl
Fraktur rechtes Sprunggelenk, Verrenkung linkes Sprunggelenk mit Talusabsprengung,
Fraktur rechtes Schambein
Diskopathie L3 - S1, Facettarthrosen
2004 generalisierte Angststörung, keine Depression
Röntgen 12/2016: bekannter osteochondraler Defekt lateraler Femurcondyl rechts rechtes Knie Chondropathie lll-IV, Meniskusschaden, Bakerzyste, Erguss Hypertonie
Geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit bds., chronischer Tinnitus links bds. intermittierender Tinnitus rechts, kompensiert
Derzeitige Beschwerden:
Er hat Schmerzen im linken Oberschenkel, ein Ziehen vor allem bei Belastung, stärkere Belastungsschmerzen im rechten Knie, z.B. beim längeren Gehen, verwendet hier einen Kniestrumpf, kann damit ca. 5 km gehen. Er hat auch orthopädische Schuhe.
Er hat Schmerzen in der unteren Wirbelsäule mit Ausstrahlung nach oben, eingeschränktes Bücken, Schmerzen im linken Sprunggelenk ca. mittelgradig mit höhergradiger Einschränkung, Schmerzen im rechten Sprunggelenk zunehmend seit 2012, aber weniger als links, auch Bewegungseinschränkung, das rechte Handgelenk ist gut beweglich, eine schnellende Sehne im Daumenbereich, Greifen kann er.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Mencord, Nomexor, Mirtazapin; Kniestrumpf, orthopädische Schuhe.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 77/2016 Vorgutachten Abl. 71/2016 HNO Vorgutachten Abl. 137/2006 Vorgutachten Abl. 121/2004 Vorgutachten Abl. 108/2003 Röntgen Abl. 110/2004 Röntgen Abl. 118/2004 Psychiater Abl. 92/2012 Röntgen
Untersuchungsbefund
Allgemeinzustand: ausreichend gut Ernährungszustand: normal
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: Visus ausreichend mit Lesebrille, Hörminderung siehe Facharztgutach-
ten
Thorax: oB
Cor: Herztöne rein Herzaktion rhythmisch normofrequent gut belastbar
Pulmo: Vesikuläratmen keine Belastungsdyspnoe bei der Untersuchung
Abdomen: weich im Thoraxniveau keine Beschwerden angegeben
Haut: Narbe rechtes Bein Außenseite ca. 20 cm
ORTHOPÄDISCHER STATUS
WIRBELSÄULE:
HWS: keine wesentliche Einschränkung feststellbar
Seitneigung: 45-0-45 Rotation: 80-0-80
Inklination: 10 cm Reklination: ca. 30°
BWS, LWS: gering eingeschränkt
Seitbeugen : 30-0-30, Rumpfdrehen: 35-0-35, Reklination : ca.30°,
FBA: ca. 40 cm, Sensibilität: oB, Trophik: oB, grobe Kraft: oB,
Fußpulse: bds. gut tastbar
HÜFTGELENKE: bds. gut beweglich
KNIEGELENKE:
Li.: Extension/Flexion 0-0-125° stabil
Re.: Extension/Flexion 0-0-115°, Kniestrumpf verwendet, stabil
SPRUNGGELENKE:
Li.: bei posttraumatischer Arthrose Plantarflexion/Dorsalextension 50-0-20, Pro/Suppination
ca. 40 % reduziert
Re.: Plantarflexion/Dorsalextension nicht wesentlich reduziert, Pro/Suppination ca. 50 %
Eingeschränkt
bds.vor allem auch Belastungsschmerzen
OBERE EXTREMITÄTEN SCHULTERGELENKE, ELLENBOGEN:
Keine Einschränkung feststellbar
Rechter Daumen schnellende Sehne Greifen bds. gut möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
sicher, kein wesentliches Hinken, er habe orthopädische Schuhe, Kniestrumpf rechts, könne ca. 5 km gehen
Status Psychicus:
keine wesentliche depressive Stimmungslage bei der Untersuchung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Einschränkung Kniegelenke, Z.n. Oberschenkelfraktur bds.
Begründung: Beugeeinschränkung rechtes Knie ca. 115°, links ca. 125°, chronische Belastungsschmerzen , Kniestrumpf verwendet
02.05.21 40 %
2 Einschränkung Sprunggelenke
Begründung: höhergradige Einschränkung Seitbewegung rechtes Sprunggelenk, ca. mittelgradig linkes Sprunggelenk bei Arthrose
02.05.33 40 %
3 Angststörung
Begründung: nimmt seit Jahren Antidepressivum, wie im Vorgutachten
03.06.01 20 %
4 Wirbelsäulenabnützungen
Begründung: 2003 Röntgen Diskopathie L3 - S1 mit
Facettarthrose, bei der Untersuchung geringe Bewegungseinschränkungen, kein neurologisches Defizit
02.01.02 20 %
5 Bluthochdruck
Begründung: medikamentös ausreichend eingestellt
05.01.01 10 %
6 Hörminderung
Begründung: laut Facharztgutachten geringgradige Schallemfindungsschwerhörigkeit
12.02.01 10 %
7 Tinnitus
Begründung: entsprechend HNO-Gutachten
12.02.02 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter Nr. 1 wird aufgrund der zusätzlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und negativen Beeinflussung gemeinsam durch Nr. 2 und 3 um 1 Stufe auf den GdB von 60 % gesteigert. Bei nur geringen Einschränkungen keine Steigerung durch Nr. 4, bei Geringfügigkeit und fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Nummern.
(laut neuen Richtlinien in der Regel keine Steigerung durch 10 % und 20 %)
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge sundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:
Blinddarm- und Mandeloperation, Gallensteine, Z.n. Fraktur rechts 5. Finger,
Z.n. Handgelenksverletzung rechts, beginnende Carotissklerose, diastolische Linksventrikeldysfuntion bei guter Belastbarkeit, Z.n. Fraktur rechtes Schambein
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine neuen Erkrankungen
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
10 % erhöht wegen höherer Einschätzung Knie- und Sprunggelenksleiden, Wirbelsäulenleiden bei nur geringen Bewegungseinschränkungen niedriger bewertet
[X] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor;
Ja nein ungeprüft Die / Der Untersuchte
? X ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
? X ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
? X ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
? X ? ist gehörlos
? X ? ist schwer hörbehindert
? X ? ist taubblind
? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
? X ? ist Epileptikerin oder Epileptiker
? X ? bedarf einer Begleitperson
? X ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesemateriai
? X ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
? X ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Begründung:
Kann alleine außer Haus gehen, fährt Auto, keine Begleitperson notwendig.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Bei Knie- und Sprunggelenkseinschränkungen und nur geringen Wirbelsäuleneinschränkungen sowie bei gut funktionierenden Hüftgelenken besteht ein ausreichend sicherer Gang, kein wesentliches Hinken, orthopädische Schuhe und Kniestrumpf rechts, laut eigener Angabe ca. 5 km gehen möglich
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
nicht zutreffend, keine erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vorliegend
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nicht zutreffend, keine Inkontinenz oder Stoma
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
nein, keine Klaustrophobie oder Agoraphobie (Angst in geschlossenen Räumen, Platzangst)
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhal-tensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese V