TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/13 I416 1250991-4

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Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1250991-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. IFA 319798005/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX2004 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht XXXXzu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes verurteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.07.2004 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.01.2005, Zl: III-1155682/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 11.02.2014, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 25.10.2005, Zl:

IV-1010734/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2015 wurde durch den Beschwerdeführer Berufung erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.11.2006 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die Ausweisung wurde zielstaatsbezogen in Bezug auf Nigeria ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs mit 30.11.2006 in Rechtskraft. Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und wurde dieser der Beschwerde zunächst am 28.03.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 08.09.2009 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/23/0777-6 die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt.

2. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 07.03.2007 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.03.2007, Zl. 07 02.422-EAST Ost, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2009, Zl. A2 250.991-3/2008/14E, als unbegründet abgewiesen, wobei er sich insbesondere der Begründung des Bundesasylamtes bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers und der Prüfung der der Erfordernisse nach Art. 8 EMRK angeschlossen hat.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2005 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte auch wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2007 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe, diesmal von 9 Monaten wegen § 27 SMG rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2009, wurde der Beschwerdeführer wieder wegen dem Vergehen nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und die bedingte Entlassung aus den vorangegangenen Verurteilungen widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2011 aus der Strafhaft entlassen.

6. Am 17.12.2011 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in deren Verlauf der Beschwerdeführer angab, dass er wisse, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe, er sei Staatsangehöriger von Liberia er brauche in Österreich keine Dokumente, darum könne sich die Behörde kümmern. Er habe in Österreich ein Kind mit Namen XXXX, näheres könne er nicht angeben. Seinen Lebensunterhalt würde er durch Gelegenheitsarbeiten wie Haare schneiden oder Gewinne in Glücksspielen bestreiten.

7. Am 18.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2015 er eine Lebensgefährtin und drei Kinder in Österreich habe. Dazu legte er eine Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) des Vereines "PANACARE" Siebenbürgerstraße 2-12/6/24, in 1220 Wien vor. Im Begleitschreiben führte seine Rechtsvertretung aus, dass er seit 14 Jahren in Österreich leben würde, er sei gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Mit seiner Lebensgefährtin sei er seit 5 Jahren zusammen und hätten sie drei gemeinsame Kinder, die 2012, 2013 und 2015 geboren worden seien. Die Familie würde zusammen leben, könne aber nicht gemeinsam wohnen, da die Mutter der Kinder in einem Mutter-Kind-Heim wohnen würde. Es würde aber auch von der Heimleitung bestätigt, dass die Familie zusammen leben würde. Der Beschwerdeführer sei allerorts beliebt, er habe Österreich seit 2003 nie verlassen, einen Bezug zu seiner ursprünglichen Heimat habe er nicht. Er sei arbeitswillig und bestrebt seine Familie zu ernähren.

Als Unterlagen wurde die Kopie einer ecard, lautend auf XXXX, ein ZMR Auszug aus 2011, eine Kopie einer bis 30.06.2016 befristeten Unterbringung in der Caritas Einrichtung in der XXXX, ein Schreiben der Mutter-Kind Einrichtung wonach der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX und seinen drei Kindern leben würde, ein gemeinsamer Wohnsitz sei aber in der Mutter- Kind Einrichtung nicht möglich. Weiters wurde die Vereinbarung vom 15.02.2016 zwischen der Lebensgefährtin Frau XXXX und der XXXX betreffend der bis zum 30.04.2017 befristeten Wohnmöglichkeit vorgelegt, ein ZMR Auszug des Kindes XXXX vom 01.03.2016, die Geburtsurkunde des Kindes XXXX, geb. am XXXX in Wien, ausgestellt am 16.12.2015, unter Anschluss des Vaterschaftsanerkenntnisses von 05.11.2015, die Geburtsurkunde des Kindes XXXX, geb. am XXXX in Wien, ausgestellt am 03.02.2015, auf der kein Vater angegeben ist, ein ZMR Auszug vom 01.03.2016 betreffend des Kindes XXXX, ein Auszug aus dem Geburtenregister von Ungarn Frau XXXX betreffend, vom 06.06.2013, eine ZMR Bestätigung betreffend des Kindes XXXX, geb. XXXX, in Wien, eine Geburtsurkunde des Kindes XXXX, ausgestellt am 16.12.2015, unter Anschluss der Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 05.11.2015 und ein ZMR Auszug betreffend Frau XXXX, geborene XXXX, vom 01.03.2016.

8. Mit Schreiben vom 06.04.2016 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, betreffend der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, mit der Möglichkeit dazu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. Darüberhinaus wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen unter Vorlage entsprechender Bestätigungen zu seinen persönlichen Verhältnissen aufgetragen. Mit Schreiben vom 01.05.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Beschäftigungsverbotes keiner geregelten Arbeit nachgehen könne, er würde aber über eine Einstellungszusage verfügen, die bereits vorgelegt worden sei, er habe eine Krankenversicherung bei der WGKK und würde in Kürze einen Versicherungsdatenauszug vorlegen und er würde seine Lebensgefährtin, die ihn mitversorgen würde, bei der Kinderbetreuung der drei gemeinsamen Kleinkinder sehr intensiv unterstützen. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er hier drei kleine Kinder und eine Lebensgefährtin habe, das Recht auf Privat- und Familienleben stehe höher als ein eventuelles Interesse der Öffentlichkeit. Zumal gelte es das Wohl der Kinder zu beachten, die eine beweisbare, sehr starke Bindung zum Vater hätten. Im Herkunftsland gebe es nur eine verheiratete Schwester, zu der er keinen Kontakt hätte, und eine alte Mutter die ganz alleine leben würde. Der Beschwerdeführer sei bereits so lange in Österreich, dass er keinen Kontakt mehr zu früheren Freunden oder Bekannten hätte und eine Integration im Alltags- und Arbeitsleben daher nicht möglich wäre. Bei einer Rückführung wäre er nicht mehr überlebensfähig. Seine Lebensgefährtin habe auch schon einige Male geäußert, dass sie nicht wisse, was sie tun sollte, wenn er abgeschoben würde und sich sogar das Leben nehmen würde. Ergänzend dazu wurde noch ein Sozialbericht der Caritas vom 04.04.2016 vorgelegt, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Integrationsbemühungen in der Lage sein würde, seinen Alltag in Österreich gut bewältigen zu können. Ein gesicherter Aufenthalt in Österreich würde ihm Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen, ihn und seine Lebensgefährtin sowie die drei gemeinsamen Kinder enorm entlasten und ihnen die Chance geben ein geregeltes Lebe zu führen.

9. Mit Bescheid vom 18.01.2017, Zl. IFA 319798005/BMI-BFA, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF zurück (Spruchpunkt I.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Antrag nicht die gemäß § 8 Abs. 1 AsylG –DV erforderlichen Nachweise, gültiges nigerianisches Reisedokument, bzw. Geburtsurkunde vorgelegt wurden und auch der Aufforderung vom 06.04.2016, diese beizubringen, bis zur Bescheid Erlassung nicht nachgekommen wurde. Diese Nachweise seien zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erforderlich, da mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Identitätsnachweis geschaffen wird und seine Identität nach wie vor nicht feststehen würde. Hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Ausweisungen gem. § 10 AsylG bestehen würden, die nach wie vor Gültigkeit besitzen würden und diese nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einer Rückkehrentscheidung entsprechen würden, und neue Tatsachen, gemäß § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht hervorgekommen seien.

10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock in 1150 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der mit Schriftsatz vom 08.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass ihm die entsprechenden behördlichen Verständigungen hinsichtlich identitätsbegründender Dokumente seitens der Rechtsvertretung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und auch der Bescheid erst auf Urgenz ausgefolgt worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, Dokumente zu besorgen, die seine Identität belegen würden. Unabhängig davon hätte die belangte Behörde eine Prüfung gemäß Art.8 EMRK durchführen müssen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen. Es sei die Zurückweisung seines Antrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wobei in seinem Fall die belangte Behörde von der Prüfung einer Rückkehrentscheidung mit der Begründung abgesehen hätte, dass zwei rechtskräftige Ausweisungen gemäß § 10 AsylG weiterhin aufrecht seien. Es seien jedoch seit der Erlassung der Ausweisung sehr wohl relevante neue Tatsachen hervorgekommen, der Beschwerdeführer sei seit nunmehr 10 Jahren in Österreich aufhältig und verfüge auch über ein Familienleben in Österreich. Die Behörde habe jeglicher Prüfung im Hinblick auf Art. 8 EMRK unterlassen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen und dem Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben.

12. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2017 übermittelt.

13. Am 27.06.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich an, dass er gesund sei, lediglich manchmal Probleme mit den Händen beim Aufheben von Dingen habe. Im Herkunftsstaat habe er noch Kontakt zu seiner Mutter. In Österreich lebe er mit Frau D. seit 2011 in einer Lebensgemeinschaft, sei verlobt und habe drei Kinder. Gemeinsam wohnen würden sie allerdings nicht, da seine Lebensgefährtin in einem Mutter-Kind-Heim wohne. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass dies nur bis 01.03.2016 der Fall gewesen sei, gab er zu Protokoll, dass es besser sei auf seine Freundin zu warten. Die Geburtsdaten seiner Kinder konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Warum er beim Kind M.D. nicht als Vater eingetragen sei und die Vaterschaftsanerkennung von A.E.D. erst drei Jahre nach dessen Geburt erfolgt sei, konnte er auch nicht beantworten. Er lebe zurzeit von der Grundversorgung und werde von seiner Freundin finanziell unterstützt. Der erkennende Richter stellt fest, dass der Beschwerdeführer trotz seines 14-jährigen Aufenthaltes nicht qualifiziert Deutsch spricht und es wird dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Nachreichung eines Deutschprüfungszertifikats eingeräumt. Auf die Frage mit wem er Fußball spiele, meinte er "mit Menschen" und erst auf Nachfrage, ob er nicht mit seinen Freunden spiele, zählte er deren Namen auf. Die Länderfeststellungen betreffend wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen gewährt. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer bezüglich seines Antrages auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV entsprechende Schritte zur Erlangung entsprechender Dokumente unternommen hätte, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe keine Schritte unternommen." Im Anschluss wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

I. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1-3 AsylG vorliegt. Im konkreten Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2017 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und wäre sohin mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

II. Die belangte Behörde hat im oben angeführten Bescheid auf § 59 Abs. 5 FPG verwiesen, wonach, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem Asylgesetz 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommenen, das heißt der belangten Behörde neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern, bekannt geworden.

Auch wenn es auf den ersten Blick scheint, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, wenn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, so hat der Verwaltungsgerichtshof dies einschränkend auf jene Fälle interpretiert, in welchen bereits die vorangegangene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden war (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

In gegenständlichem Fall wurde am 25.10.2005 von der Bundepolizeidirektion Wiener Neustadt ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt und wurde der Beschwerdeführer letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2007, Zl. 07 02.422 – EAST Ost gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Eine diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2009, Zl. A2 250.991-3/2008/14E abgewiesen.

Zum Zeitpunkt o.a. Bescheiderlassung war die Gesetzeslage allerdings noch eine andere. Gegenständlich wurde eine vorangegangene Rückkehrentscheidung nicht direkt mit einem Einreiseverbot verbunden, zumal es sich dabei um zwei unterschiedliche Bescheide, welche von verschiedenen Behörden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden, handelt. Auch kann ein unbefristetes Einreiseverbot aktuell gemäß § 53 Abs. 3 FPG nur mehr in taxativ aufgezählten Fällen erlassen werden und wäre für den Fall des Beschwerdeführers gar nicht mehr vorgesehen.

Außerdem sei noch darauf hingewiesen, dass sich auch bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers Veränderungen ergeben haben und dieser vorbrachte eine Lebensgefährtin und drei Kinder in Österreich zu haben.

III. Da die belangte Behörde die auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen Bescheides freizumachen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geänderte
Verhältnisse, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I416.1250991.4.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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