TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/13 I416 2104987-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2104987-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.09.2017, Zl. 533730002-171079117, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte er im Wesentlichen folgende Angaben: "Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX in Oran geboren, sei ledig Staatsbürger von Algerien, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. Sein Vater sei bereits gestorben und seine Mutter und seine fünf Geschwister würden noch in Algerien leben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Armut. Ich habe zu Hause fast keine Mittel gehabt. Keine Arbeit. Ich habe oft nichts zu essen gehabt. Die Familie ist sehr arm und die allgemeine Lage in Algerien sehr schlecht. Es gibt auch Terror und man weiß nicht, wann irgendwo eine Bombe explodiert. Deswegen habe ich beschlossen Algerien zu verlassen." Er gab weiters an, dass er bereits vor zehn Jahren mehrmals versucht habe Algerien zu verlassen, die Polizei habe ihn aber immer erwischt und weggejagt. Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er wörtlich: "Dort werde ich das gleiche Schicksal wie vorher haben und würde mich seelisch nicht wohl fühlen."

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 Zl. 10 09.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten, sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. Unter einem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs infolge Nichterhebens eines Rechtsmittels am 11.11.2010 in Rechtskraft.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie und teils versuchtem und teils vollendetem Diebstahl, Einbruchdiebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

5. Am 17.01.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass eine Abgleich der Fingerabdrücke von Interpol Rabat ergeben habe, dass seine tatsächliche Identität XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko ist.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. 533730002/140169005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Auch erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, Zl. I408 2104987-1/4E als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

9. Am 19.09.2019 um 11:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 FPG informiert, dass er am 24.09.2017 in seinen Heimatstaat Marokko abgeschoben werde. Am 19.09.2017 um 15:30 Uhr stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus, einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

10. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Marokko geboren, ledig und Staatsangehöriger von Marokko sei. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei sunnitischer Moslem. Gefragt warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er wörtlich an: "Ich habe einmal um Asyl angesucht. Im November wurde ich von einem Auto in Wien angefahren. Ich erlitt schwere Verletzungen und war im Krankenhaus und danach fünf Monate im Rollstuhl. An mir wurden 2 bis 3-mal urologische Operationen durchgeführt. Ich möchte mich weiter in Österreich medizinisch behandeln lassen. In meiner Heimat habe ich keine Perspektive und Zukunft. Im Falle einer Abschiebung möchte ich nach Spanien abgeschoben werden, da ich das erste Mal in Spanien eingereist bin. In meiner Heimat kann ich mich nicht selbständig ernähren, da mein Vater verstorben ist und meine Mutter als Putzfrau arbeitet." Gefragt was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er: "In meiner Heimat habe ich nur meine Mutter und sie kann mir nicht helfen." Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 22.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

12. Am 27.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit der Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen. Gefragt, ob er Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und welche er bisher noch nicht vorgelegt habe, antwortete er wörtlich: "Nein, habe ich nicht. Wenn ich aber hier behandelt werde, meine Zähne gemacht werden, dann kann ich meinen Reisepass besorgen." Dieser sei bei einem Freund.

Auf die Frage, dass dieser ihn dann bringen könne, antwortet er:

"Wenn ich mit einem Freund rede, kann der den RP holen. Wenn ich behandelt werde, meine Zähne gemacht werden, dann kehre ich zurück nach Marokko, wenn ich finanziell unterstützt werde." Er führte weiters aus, dass er in Österreich keine Kinder oder Familienangehörige habe und nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. In Marokko würden noch seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder leben, zu denen er ab und zu Kontakt habe. Auf Vorhalt, dass er unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er, dass er Angst gehabt habe, über seinen Heimatstaat Angaben zu machen, da er befürchtet habe, abgeschoben zu werden. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht wirklich gewusst was Asyl bedeute. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen, antwortete er wörtlich: "Wenn meine Zähne gemacht werden, ich behandelt werde und finanziell unterstützt werde, dann kehre ich zurück." Auf Vorhalt, dass er auch in Marokko medizinisch behandelt werden könne antwortete er: "In meiner Heimat gibt es nur entgeltlich Behandlung und ich habe kein Geld." In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Marokko zur Kenntnis gebracht, auf die Frage, ob er diese vom Dolmetscher übersetzt haben wolle, antwortete er: "Ich brauche nichts über mein Land übersetzt haben. Wir wissen alle, dass es eine Diktatur ist. Die Berber werden in diesem Land unterdrückt, sie können ihre Sprache nicht lernen, werden aus Ämtern ausgeschlossen. Wir wissen doch alle, wie die Macht in diesem Land verteilt ist." Von der Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen machte die anwesende Rechtsberatung keinen Gebrauch.

13. Mit Bescheid vom 27.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57, 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffer 3 und Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

14. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

15. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründen führt er dazu aus, dass auch wenn kein asylrelevanter Sachverhalt vorliegen würde, dies nicht unbedingt auch für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten würde. So verbiete es das "non refoulement-Prinzip", dass eine Person in ein Land abgeschoben werde, wenn es ihr nicht möglich sei, dort durch eigenverantwortliche Lebensgestaltung das notwendige Existenzminimum zu sichern. Dazu wurde in der Beschwerde unsubstantiiert wörtlich ausgeführt: "Im Fall des Beschwerdeführers ist die Schaffung einer existenzbedrohenden Notlage keinesfalls gesichert. Gerade bei jungen Menschen ist die Arbeitslosigkeit sehr hoch." Er führte weiters aus, dass ein Großteil der Bevölkerung nicht von der Krankenversicherung erfasst sei und eine Behandlung im Krankenhaus oft nur über Bestechung bzw. Eigenanteil gesichert sei. Dies habe er auch entsprechend geschildert, sei aber nicht angemessen gewürdigt worden. Auch können die Ausführungen, dass die medizinische Versorgung gewährleistet sei und er über Familienangehörige verfüge nicht als schlüssige Beweiswürdigung gewertet werden. Auch habe die Behörde Ermittlungen über seine gesundheitlichen Beschwerden unterlassen, obwohl sie davon informiert gewesen sei - dies begründete er mit seiner Aussage " wenn ich aber hier behandelt werde ." – und könne deshalb eine Beurteilung, ob eine angemessene Behandlung im Heimatland erhältlich oder zugänglich ist nicht getroffen werden. Hätte die Behörde dies bei ihrer Entscheidungsfindung mit einbezogen, hätte sie ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, in eventu feststellen müssen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Zusammenfassend werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung inklusive seiner nochmaligen Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben du ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis V. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III. bis V. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsyslG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesdween und Asyl zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Der Beschwerdeführer ist ledig, marokkanischer Staatsbürger und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer Identifizierung von Interpol Rabat fest.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

In Marokko leben noch seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder, zu denen er noch Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest 17.10.2010 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe einer falschen Identität – hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit – gestellt.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder private Beziehungen. Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Sinne der GFK vor, sondern stützt seinen Antrag lediglich darauf, dass er sich in Österreich medizinisch behandeln lassen möchte und dass er in seiner Heimat keine Perspektive und Zukunft habe, sowie, dass er sich nicht selbständig ernähren könne, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter als Putzfrau arbeite.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Schubhaft und weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX

§§ 27 (1) Z 1 2.8.Fall, 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX

zu LG XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX

02) LG XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 07.04.2015

LG XXXX

zu LG XXXX

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX

03) LG XXXX

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, Abs. 2 SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§ 28 (1) 1. Satz 1. 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 24 Monate

zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.06.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Feststellungen zur Lage in Marokko:

Die Verhältnisse in Marokko haben sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 27.09.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung des maßgeblichen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vom 07.07.2017 folgendes festzustellen: "Zur politischen Lage wird festgestellt, dass am 07.10.2016 zum mittlerweile zweiten Mal Parlamentswahlen in Marokko stattgefunden haben, wobei die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung des amtierenden Ministerpräsidenten wiederum stärkste Partei geworden ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass Marokko ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur ist, Marokko steht darüberhinaus auch im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens, wobei die marokkanischen Dienste als gut unterrichtet gelten und operationell fähig sind, was auch für deren Effizienz bei der laufenden Aushebung von Terrorzellen spricht. Hinsichtlich der Justizwesens ist festzustellen, dass die Gremien teilweise noch am Beginn der Tätigkeit stehen bzw. muss deren rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen, wobei in allen Verfahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt und gesetzlich ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen ist. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv und Folter gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Da Marokko ausdrücklich die Diversität der Nation in der Verfassung anerkennt ist eine Diskriminierung von staatlicher Seite gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden und ist aufgrund der Tatsache, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung berberische Abstammung ist und sich die Berber nicht als ethnische Minderheit sehen ist auch nach Einschätzung der Botschaft ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster nicht erkennbar und wir seitens des Staates die Sprache und die Kultur der Berber inzwischen aktiv gefördert. Zur wirtschaftlichen Lage in Marokko wird festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, wobei einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs (z.B.: Brot und Zucker) subventioniert werden. Weiters führt die marokkanische Regierung Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus und erhalten unter 30-jährige mit einem bestimmten Bildungsniveau Hilfe für weiterführende Berufsausbildung. Betreffend die medizinische Grundversorgung ist festzustellen, dass der Zugang zu den öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei möglich ist und die Kosten für kostenpflichtige medizinische Dienste bei Mittellosigkeit erlassen werden. So wurde im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen, wobei die Teilnahme an RAMED gratis ist ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc.. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, das Stellen eines Asylantrages nicht strafbar ist, finanzielle Rückkehrhilfe jedoch nicht angeboten wird und Rückkehrer ohne finanzielle Mittel primär auf den Beistand ihrer Familie angewiesen sind."

Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr erstattet und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

Zunächst ist hervorzuheben, dass – wie die belangte Behörde richtig feststellte – der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2010 seine wahre Identität und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten – nämlich seinem Namen, sein Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat – unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seiner Identität nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Namens, Geburtsdatums und Herkunftstaates, in die Irre zu leiten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen im Heimatstaat des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche geeignet wäre, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die Feststellung dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreisverbot besteht ergibt sich aus dem Akt.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme und seiner Beschwerde unsubstantiiert ausführt, er würde unter finanzieller Unterstützung nach Marokko zurückkehren, wenn er behandelt und seine Zähne gerichtet werden, so ist dazu auszuführen, dass er damit weder eine schwere Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand geltend gemacht hat, noch ist er den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Information zum marokkanischen Gesundheitssystem – ergänzend zum Abschnitt Gesundheitsversorgung des aktuellen Länderberichtes – substantiiert entgegen getreten ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Damit ist der Beschwerdeführer durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten und es ergibt sich daher keine Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz im Vergleich zu seinem ersten Verfahren.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 11.10.2017.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der "Human Rights Watch", herangezogen.

Zur politischen Situation und zu Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Marokkaner am 7.10.2016 zum zweiten Mal seit dem "Arabischen Frühling" im Jahr 2011 ein neues Parlament gewählt haben (STERN 7.10.2016). Die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) von Ministerpräsident Abdelilah Benkirane hat die Wahl erneut gewonnen und bleibt damit stärkste Kraft, wobei anzuführen ist, dass die PJD im Wahlkampf mit der Fortsetzung der Sozial- und Wirtschaftsreformen geworben hatte. Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). In Marokko gilt außerdem die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Ebenso gilt gesetzlich die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage in Marokko ist darauf hinzuweisen, dass der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung substantiell ist; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze.

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 10.3.2017). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 10.3.2017). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015).

Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Voraussetzungen für RAMED sind der Nachweis, dass der Begünstigte nicht von einer anderen Krankenversicherung profitiert, weder als Hauptversicherter noch als Familienangehöriger, der Wohnort angegeben wird (Stadt oder Land) und der Nachweis über unzureichende Mittel um die Kosten für die medizinische Versorgung selbst zu decken beigebracht wird. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).

Hinsichtlich der Behandlung rückgeführter Asylwerber ist auszuführen, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar ist und nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

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STERN (7.10.2016): Marokkaner wählen zum zweiten Mal seit "Arabischem Frühling" neues Parlament, http://www.stern.de/news/marokkaner-waehlen-zum-zweiten-mal-seit--arabischem-fruehling--neues-parlament-7091940.html?utm_campaign=alle-nachrichten&utm_medium=rss-feed&utm_source=standard, Zugriff 19.10.2016

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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