TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 W151 2122279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

ASVG §18a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W151 2122279-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Sylvia BLEIERER - Dr. Johannes WIENER, 5230 Mattighofen, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 29.10.2015, XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch BF) stellte am 30.01.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX für die Zeit vom 01.04.1994 bis 10.09.1995 stattgegeben. Für die Zeit bis 31.03.1994 und ab 11.09.1995 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich des ablehnenden Teiles aus, dass ein Ausschließungsgrund gegeben sei, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG vorgelegen sei. Da die BF ihr am 23.02.1990 geborenes Kind überwiegend erziehe, habe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt ihres Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 01.12.2015, bei der PVA eingelangt am 05.12.2015, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn schwer behindert gewesen sei und sie sich um ihn bis zu seinem Tod im August 2014 gekümmert habe. Darum habe sie ihre Tätigkeit als Lehrerin in den Landesmusikschulen nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt ausüben können. Die Voraussetzungen des § 18a ASVG würden, bis auf den Umstand, dass die BF aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung auch Pensionsversicherungszeiten erworben habe, vorliegen. Es liege ein Wohnsitz im Inland vor, der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei gegeben und sei es auch zu einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes gekommen. Die BF habe erst nach dem Ableben ihres Sohnes von der Möglichkeit der rückwirkenden Versicherung gemäß § 18a und b ASVG erfahren. Da es sich um einen besonderen Härtefall handle, möge dem Antrag der BF stattgegeben werden.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2016 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung am 11.04.2016 zugeteilt.

Die PVA und nahm zur Beschwerdesache gleichzeitig wie folgt Stellung:

Für das Kind XXXX sei erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum von 01.04.1994 bis 14.08.2014 bezogen worden. In der Zeit vom 01.06.1995 bis 07.08.2014 bezog XXXX Pflegegeld der Stufe 7. Trotz der vorliegenden Erkrankungen beim Kind sei die BF einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers nachgegangen. Die BF befinde sich seit 11.09.1995 bis laufend in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Somit liege jedenfalls seit 11.09.1995 ein Ausschließungsgrund gemäß § 18a ASVG vor.

5. Mit Schreiben vom 17.08.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde auf, da diese nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle, weswegen ihr eine zweiwöchige Frist zur Verbesserung gewährt wurde. Für eine Rechtzeitigkeitsprüfung sei es außerdem erforderlich den Zustellnachweis des bekämpften Bescheides sowie einen Nachweis der Beschwerdeeinbringung vorzulegen. Laut Schreiben der PVA vom 28.04.2016 existiere zwar kein Zustellnachweis des bekämpften Bescheids aber folge aus der Beschwerde, dass die BF den Bescheid am 03.11.2015 erhalten habe. Dem Schreiben der PVA war auch zu entnehmen, dass diese ihre Beschwerde am 02.12.2015 per Fax erhalten habe. Somit wäre der letzte Tag der Beschwerdefrist der 01.12.02015 gewesen, weswegen die Beschwerde verfristet wäre.

6. Dazu nahm die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Stellung und führte aus, dass die Beschwerde am 01.12.2015 verfasst und am selben Tag - somit fristgerecht - zur Post gegeben worden sei. Dies sei auch aus dem Auszug des kanzleiinternen Postbuches ersichtlich.

Weiters wurde ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung an die BF beigelegt, in dem dieser mitgeteilt wurde, dass ihre Beschwerde aufgrund der Bestimmungen des § 18a ASVG kaum Erfolg haben werde, da die BF einer Teilzeitbeschäftigung, die einen Pensionsanspruch nach sich ziehe, nachgegangen sei. Eine Antragstellung nach § 18b ASVG, die nur rückwirkend für ein Jahr möglich sei, komme wegen des Todes des Kindes auch nicht in Betracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 29.10.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geboren am 23.02.1990, von 01.04.1994 bis 10.09.1995 stattgegeben. Für die Zeit bis 31.03.1994 und ab 11.09.1995 wurde abgelehnt, da die BF aufgrund eiern beruflichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlag.

In der Zeit von April 1994 bis August 2014 wurde erhöhte Familienbeihilfe bezogen.

XXXX verstarb im August 2017 und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 7.

Die Beschwerdeführerin ist beim Land Oberösterreich seit 11.09.1995 bis laufend berufstätig und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA. Es ist ebenso auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu verweisen.

Dass die BF mit ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus den vorgelegten Meldezetteln.

Dass seit April 1994 bis August 2014 die erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn bezogen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der Familienbeihilfen Datenbank vom 23.06.2015.

Der wesentliche Sachverhalt ist bezüglich der medizinischen Daten unbestritten.

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 11.09.1995 Teilzeit bei den Landesmusikschulen Oberösterreich. Sie unterliegt dadurch der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung.

Die Beschwerdeführerin selbst führte in der Beschwerde den Umstand aus, dass sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Pensionsversicherungszeiten erworben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

[...]"

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ist als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18a Abs. 1 stellt somit auf den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ab. Dementsprechend sehen § 18a Abs. 5 und 6 ASVG auch vor, dass die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten beginnt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist.

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin beantragte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes anzuerkennen. Die die erhöhte Familienbeihilfe wurde im Zeitraum von April 1994 bis August 2014 gewährt.

Darum wurde der BF erst für den Zeitraum ab 01.04.1994 bis 10.09.1995 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes anerkannt.

§ 18a Abs. 2 ASVG schließt die Selbstversicherung für eine Zeit aus, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder aufgrund eines der dort genannten Dienstverhältnisse eine Ruhegenuss bezogen wird.

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn

[....]

Die Beschwerdeführerin begann am 11.09.1995 eine Teilzeitbeschäftigung, in der sie Pensionsversicherungszeiten erwarb.

Somit erfüllte sie ab 11.09.1995 die Voraussetzungen des § 18a ASVG nicht mehr.

Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX gemäß § 18a ASVG liegen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur vom 01.04.1994 bis 10.09.1995 daher vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die ständige Judikatur des VwGH zu § 18a ASVG wurde berücksichtigt.

Es war daher aufgrund der Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,
Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2122279.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten