TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/25 96/19/2544

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Veröffentlicht am 25.08.2000
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des am 1968 geborenen YY, vertreten durch Dr. GW, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 1995, Zl. 113.998/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Mai 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung unter Hinweis auf seine am 2. August 1993 erfolgte Eheschließung mit einer "seit vielen Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigten und beschäftigten" türkischen Staatsangehörigen. Diese verdiene monatlich rund S 9.000,--. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AufG lägen daher vor.

Am 9. Juni 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) legte der Vertreter des Beschwerdeführers "im Nachhang" zum vorerwähnten Antrag unter anderem einen vom Beschwerdeführer unterfertigten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor (Aufenthaltszweck: Familiengemeinschaft mit der Ehegattin), weiters eine Lohnbestätigung der Ehegattin, wonach diese bei einem näher bezeichneten Unternehmen einen Nettolohn von S 8.769,-- beziehe sowie eine Lohnbestätigung des IK über dessen Bezüge von Februar bis April 1994.

Mit Schreiben vom 5. September 1994 informierte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Vertreter des Beschwerdeführers von der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers müsste für den gesicherten Lebensunterhalt für sich und ihren Gatten einen monatlichen Betrag in Höhe von S 14.030,-- verdienen, verdiene jedoch inklusive des Weihnachts- und Urlaubsgeldes monatlich lediglich S 10.200,--.

Der Vertreter des Beschwerdeführers legte hierauf am 20. September 1994 eine Verpflichtungserklärung des IK vor, der zufolge dieser ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 13.000,-- beziehe. Der Verpflichtungserklärung war eine Lohnbestätigung vom 15. September 1994 eines näher bezeichneten Unternehmens angeschlossen, der zufolge IK im Juni 1994 S 13.765,-- im Juli S 13.093,-- und im August S 13.966,-- (jeweils netto) bezogen habe. In weiterer Folge überprüfte die erstinstanzliche Behörde, inwieweit IK in der Lage sei, die eingegangene Verpflichtung auch zu erfüllen.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wies mit Bescheid vom 12. Jänner 1995 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1, 3, 4 und 13 iVm 5 Abs. 1 AufG ab und führte begründend aus, es habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die Gattin des Antragstellers über einen monatlichen Betrag in der Höhe von S 14.030,-- verfügen müsste bzw. über einen Betrag von S 14.646,--, wenn man beim Einkommen der Antragstellerin (offensichtlich gemeint: der Gattin des Antragstellers) die Sonderzahlung berücksichtige und daher auch bei den Sozialhilferichtsätzen die Sonderzahlungen berücksichtigt werden müssten. Demgegenüber stehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 8.769,-- bzw. von S 10.230,--, wenn man die Sonderzahlungen berücksichtige.

Mit Schreiben vom 5. September 1994 sei dem Rechtsvertreter des Antragstellers zur Kenntnis gebracht worden, dass nach Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und daher beabsichtigt wäre, die Bewilligung zu versagen. Im weiteren Verfahren habe der Rechtsvertreter angeführt, dass IK, der Vater der Gattin des Antragstellers, bereit wäre, für alle allfälligen Kosten aufzukommen. Im weiteren Ermittlungsverfahren sei dann überprüft worden, ob IK überhaupt in der Lage sei, die von ihm eingegangene Verpflichtung einzuhalten. Die Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde hätten ergeben, dass IK nach den Sozialhilferichtsätzen einen monatlichen Betrag von S 10.560,-- verdienen müsse, um für sich und seine Gattin den Lebensunterhalt zu sichern. Somit bleibe ihm monatlich lediglich ein Betrag in der Höhe von S 3.360,--, die er als Unterstützung für seinen Schwiegersohn zur Verfügung stellen könne. Da die Differenz zwischen dem Sozialhilferichtsatz und dem Einkommen der Gattin des Antragstellers jedoch über S 4.000,-- betrage, reiche auch die Unterstützung des Schwiegervaters nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Des Weiteren gebe die Behörde zu bedenken, dass bei dieser Berechnung berücksichtigt worden sei, dass IK die gesamten Barmittel, die über dem Sozialhilferichtsatz lägen, für den Lebensunterhalt seines Schwiegersohnes zur Verfügung stellen würde. Eine derartige Einschränkung der finanziellen Mittel werde von der Behörde in Zweifel gezogen. Ergänzend werde auch angeführt, dass ein weiterer Sohn von IK die Familienzusammenführung mit seiner Gattin beantragt habe, sodass auch von dieser Seite keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stünden.

Des Weiteren gebe die Behörde zu bedenken, dass sich die Verpflichtung über mehrere Jahre erstrecken würde, weil mit der Verordnung BGBl. Nr. 944/1994 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundeshöchstzahl nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von 9 % auf 8 % herabgesetzt habe. Dies bedeute, dass nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in absehbarer Zeit nicht damit gerechnet werden könne, dass der Antragsteller in Österreich einer Beschäftigung nachgehen könne. Unter Beachtung aller dieser Gesichtspunkte gehe die Behörde davon aus, dass der Lebensunterhalt für den Antragsteller nicht gesichert sei. Dies stelle einen Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 AufG dar.

In weiterer Folge gelangte die erstinstanzliche Behörde mit näherer Begründung zur Ansicht, dass die mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Antragstellers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die Folgen der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. Die Verweigerung der Bewilligung verstoße sohin nicht gegen Art. 8 MRK.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, IK könne den Beschwerdeführer und seine Gattin monatlich mit rund S 4.000,-- unterstützen. Dieser Unterstützungsbeitrag reiche bei einer sparsamen Haushaltsführung - eine solche liege bereits derzeit vor und werde auch in Zukunft betrieben - sehr wohl aus. "Vorsichtshalber" - für den Fall, dass die Berufungsbehörde diese Ansicht nicht teile - hätten sich in der Zwischenzeit zwei weitere Personen bereit erklärt, den Beschwerdeführer und dessen Gattin zu unterstützen. Der Berufung war eine Verpflichtungserklärung des OK und AK angeschlossen, die laut den beiliegenden Lohnbestätigungen monatlich durchschnittlich S 13.700,-- bzw. S 15.700,-- verdienten. Im Zuge des Berufungsverfahrens gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es sich bei den letztgenannten Verpflichtern um seine Schwäger handle, und legte weiters eine Kopie des Sparbuches seiner Ehegattin vor; daraus ergebe sich, dass Barmittel im Betrag von rund S 50.000,-- bestünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. September 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 4 Abs. 1 AufG iVm § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer begründe seinen Antrag vom 23. Juni 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" (mit seiner Gattin).

Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.435,--. Davon habe sie die Mietkosten von S 4.500,-- zu bezahlen. Nach Abzug der Mietkosten verblieben ihr S 4.935,-- zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Dieser Betrag liege nur S 315,-- über dem Sozialhilferichtsatz 1995 für das Bundesland Vorarlberg.

Weiters sei ein Sparbuch der Gattin mit einer Einlage per 10. Juli 1995 in der Höhe von S 50.159,65,-- vorgelegt worden. Dieses Sparguthaben könne aber nicht dazu dienen, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf Dauer zu sichern. Der Beschwerdeführer habe Verpflichtungserklärungen von "zwei Bürgen" beigelegt, bei denen es sich um Brüder seiner Gattin handle. Da letztere gerade den Lebensunterhalt für sich selbst mit ihrem Einkommen bestreiten könne, wäre der gesamte Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch seine "Bürgen" zu bestreiten. Es könne aber nicht im Sinne des Zweckes der Familienzusammenführung mit einem Ehegatten liegen, dass der Lebensunterhalt durch dritte Personen bestritten werde, wenn der Ehepartner nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für zwei Personen zu bestreiten.

Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass § 5 Abs. 1 AufG iVm Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen zu den familiären Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im Fall des Beschwerdeführers ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, weil seine Unterhaltsmittel allein aus Zuwendungen von zwei Bürgen bestritten werden sollten, weil die Gattin nicht in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 1996, B 3146/95, ab und trat sie in weiterer Folge antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 27. September 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete (auszugsweise):

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, ..., wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer

ortsübliche

Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 5 Abs. 1 der auf Grund der §§ 8 und 15 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes erlassenen Verordnung der Vorarlberger Landesregierung betreffend Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 74/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/1994, lautete (auszugsweise):

"§ 5. (1) Soweit die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren zur Deckung

a)

des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen unter Zugrundelegung folgender Richtsätze:

        Für Alleinstehende mit oder ohne Haushalt        S 5.350,--

        Für Haushaltsvorstände                           S 4.510,--

        Für Haushaltsangehörige, für die Anspruch auf

        gesetzliche Familienbeihilfe besteht             S 1.500,--

        für sonstige Haushaltsangehörige                  S 2.700,--

         ..."

Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung oder einen am 1. Juli 1993 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk. Die belangte Behörde wertete den Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt es einer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561, m.w.N.).

Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer, der bereits im Verwaltungsverfahren Unterlagen über den Monatsbezug seiner Ehegattin sowie drei Verpflichtungserklärungen samt Lohnbestätigungen der Verpflichter und eine Sparbuchkopie vorgelegt hat, nachgekommen.

Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde bei der Feststellung des Unterhaltsbedarfes des Beschwerdeführers am Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Vorarlberg orientiert. Zwar begegnet die Heranziehung des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG keinen Bedenken, doch hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, welchen monatlichen Betrag sie als dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Mittel einerseits und welchen monatlichen Betrag sie als richtsatzgemäße Gesamtunterstützung im Sinne der vorzitierten Verordnung als maßgeblichen Sachverhalt andererseits dem Tatbestand des nicht gesicherten Unterhaltes subsumiert. Bei Annahme eines nicht durch den Richtsatz gedeckten Mehrbedarfes wäre dieser überdies konkret festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1998, Zlen. 96/19/0271 bis 0273, m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Er ist daher insofern mit einem Begründungsmangel behaftet.

Die belangte Behörde räumt weiters ein, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine Kopie eines Sparbuches vorgelegt hat, aus der ein Guthabenstand von S 50.159,65 ersichtlich ist. Dass der genannte Betrag dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin nicht zugänglich sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Sie hat vielmehr nur darauf verwiesen, dass dieses Sparguthaben nicht dazu dienen könne, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf Dauer zu sichern. Sie verkennt damit, dass es im vorliegenden Fall ausschließlich darauf ankommt, ob der Guthabensbetrag der Ehegattin des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war sowie ob der Betrag so hoch ist, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung zumindest Teile des Unterhaltes bestritten werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 97/19/1478). Dies ist aber, wie die Beschwerde aufzeigt, der Fall, weil - bezogen auf eine Aufenthaltsbewilligung von höchstens einem Jahr - ein monatlicher Betrag zur Verfügung stünde, der zusammen mit dem Einkommen der Ehegattin nicht von vornherein ungeeignet wäre, den Unterhalt des Beschwerdeführers als gesichert erscheinen zu lassen.

Zur Begründung ihrer Heranziehung des Ausschließungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG hat die belangte Behörde auch auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Verpflichtungserklärungen Bezug genommen. Sie hat weder den Inhalt dieser Erklärungen als unzureichend angesehen noch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich verpflichtenden Personen als unzureichend beurteilt. Sie hat sich vielmehr ausschließlich darauf gestützt, dass es nicht im Sinne des Zweckes der Familienzusammenführung mit einem Ehegatten liegen könne, dass der Lebensunterhalt durch dritte Personen bestritten werde, wenn der Ehepartner nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für zwei Personen zu bestreiten. Welche Erwägungen dieser These zugrunde liegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides hingegen nicht entnommen werden. Da es sich bei keineswegs um offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgeblichen Erwägungen in diesem Punkt die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Da die belangte Behörde, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht zur Maßgeblichkeit des vorgelegten Sparbuches nähere Feststellungen zu dessen Verfügbarkeit (für den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin) unterlassen hat und ihren Bescheid überdies, wie aufgezeigt, in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet hat, war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer ebenso wenig zuerkannt werden wie der Ersatz von Stempelgebühren, welche im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beizubringen waren.

Wien, am 25. August 2000

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996192544.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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