TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 I416 2173193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2173193-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2017, Zl. IFA: 1093407410 VZ: 151697487, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt."

III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er mit einem Kind unter 18 Jahren Sex gehabt habe. Er habe diesen Jungen vergewaltigt, da er in Nigeria homosexuell gewesen sei. Die Familie des Jungen würde ihn töten wollen, deshalb sei er aus Nigeria geflohen. Jetzt sei er nicht mehr homosexuell. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil ihn die Familie des Jungen umbringen würde. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, mit einer Probezeit drei Jahre, verurteilt.

3. Am 17.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Agbor geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ika an, sei Christ und habe sein ganzes Leben in Agbor gelebt. Seine Eltern würden beide noch in Nigeria leben und er habe drei Brüder, mit einen habe er noch telefonischen Kontakt, mit seinen Eltern aufgrund seines Problems habe er keinen Kontakt mehr. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe 2 bis 3 Jahre als Auto Spengler gearbeitet. Er führte weiters aus, dass er nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung einer konkreten und persönlichen Verfolgung und niemals religiös, politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei auch nie politisch oder religiös tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Nigeria gehabt. Er sei jedoch wegen des sexuellen Kontaktes mit einem Minderjährigen in Haft gewesen. Befragt zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2015 mit einem gefälschten Pass in die Türkei geflogen sei, bezahlt habe er dafür nichts. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er einen sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen in Nigeria gehabt habe. Dessen Eltern hätten es herausgefunden und ihn angezeigt, worauf er verhaftet worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihm einen Anwalt besorgt und dieser habe eine Kaution für seine Enthaftung geleistet. Die Sache sei dann zu Gericht gegangen, der Vater des minderjährigen Burschen sei ein Top Politiker und sehr mächtig. Gefragt, wie dieser Politiker heißen würde und was er tue, antwortete er wörtlich: "Ich kann mich an den Namen nicht erinnern."

Er führte weiters aus, dass dieser ihm mit dem Umbringen gedroht und vor dem Termin der Hauptverhandlung einen Auftragskiller zu ihm nach Hause geschickt habe, der ihn aber trotz Durchsuchung des Hauses nicht gefunden habe, da er sich unter seinem Bett versteckt habe. Sein Arbeitgeber habe ihm dann geraten das Land zu verlassen, da ihn dieser Politiker sonst umbringen lassen würde. Gefragt wann dieser Vorfall gewesen sei, antwortete er wörtlich: "Ich kann mich nicht erinnern." Gefragt wann es zur Vergewaltigung des Jungen gekommen sei, antwortete er wörtlich: "Es war 2015. Irgendwann im Juni oder im Juli. Ich weiß es nicht genau." Zum Vorfall der Vergewaltigung des Jungen führte er aus, dass es an seinem damaligen Arbeitsplatz geschehen sei. Ein Fahrer sei mit seinem Auto in die Werkstatt gekommen, um es reparieren zu lassen, in diesem Auto sei ein Bub gewesen, den der Fahrer gerade aus der Schule abgeholt habe. Er habe den Buben dann mit zu einem Busch hinter der Werkstatt genommen und habe zunächst nur mit ihm gespielt. Gefragt, ob sich der Junge nicht gewehrt habe und ob dieser nicht um Hilfe gerufen habe, antwortete er wörtlich: "Als er geschrien hat, sind dann Leute gekommen."

Gefragt, ob er den Jungen überhaupt vergewaltigt habe und er dies in kürzester Zeit durchgeführt haben müsste, antwortete er wörtlich:

"Ja, ich hatte Sex mit dem Buben. Gefragt gebe ich an, dass plötzlich dann zahlreiche Leute um uns herum waren." Gefragt, wie die umherstehenden Leute auf den Vorfall reagiert haben, führte er wörtlich aus: "Ich bin gleich davongelaufen, wie der Bub zu schreien begonnen hat. Die Leute haben mich nicht mehr gesehen." Auf die Frage, ob er ein Hilfsmittel verwendet habe, antwortete er: Es ist eine Salbe gewesen, die wir normalerweise verwenden wenn wir das in Nigeria tun. Das habe ich auch verwendet als ich mit gleichaltrigen Geschlechtsverkehr hatte." Er gab weiters an, dass er den Jungen nicht gekannt habe und dieser zwischen 8 und 10 Jahre alt gewesen sei, es sei auch das einzige Mal gewesen, dass er so etwas in Bezug auf minderjährige Burschen verspürt habe. Gefragt, ob er jemals in Erwägung gezogen habe, an einem anderen Ort in Nigeria Fuß zu fassen, oder das Gerichtsurteil oder die Haftstrafe abzuleisten, antwortete er, dass er sich der Strafe nicht entziehen habe wollen, er sei nur geflohen, weil der Vater des Kindes ihm umbringen habe lassen wollen. Dieser sei ein mächtiger Politiker, der überall hin Verbindungen habe. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe, oder in einer Lebensgemeinschaft leben würde und in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre. Er würde in die Kirche "XXXX" gehen und habe manchmal einen Deutschkurs besucht. Die Dame die dies privat gemacht habe, würde dies nicht mehr machen er bemühe sich Geld aufzutreiben um sich für einen Deutschkurs anzumelden. Auf die Frage, ob zu Personen in Österreich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde oder eine besonders enge Beziehung, antwortete er wörtlich: "Nur zur Caritas.". Auf Vorhalt, dass er in Österreich rechtskräftig aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden sei und ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle antwortete er: "Nein."

Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten von Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer.

4. Mit Bescheid vom 11.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). 5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltlich falsche Entscheidung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass er glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen würde. Die belangte Behörde habe es weiters völlig verabsäumt, konkrete fallbezogene Recherchen durchzuführen. Durch die Berichtslage und die Staatendokumentation ergebe sich eine Gefährdung für Rückkehrer nach Nigeria, die entsprechend ihrer Neigung leben. Er führte weiters aus, dass die von ihm geschilderten Verhältnisse der Wahrheit entsprechen würden und örtlich, zeitlich, personell, usw. verifizierbar seien. Er sei auch imstande im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiterführende Fragen zu beantworten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, das er im Falle der Rückkehr mit asylrelevanter Bedrohung und unzumutbarer unmenschlicher Behandlung konfrontiert wäre. Diese Behandlung stelle ein Rückkehrhindernis dar und hätte das Vorbringen genau untersucht werden müssen. Es hätte untersucht werden müssen, ob er tatsächlich homosexuell aktiv gewesen sei bzw. derzeit sei oder nicht. Da die Bescheidverfasserin den Beschwerdeführer nicht zu Gesicht bekommen hätte, sei der Bescheid auf keiner empirisch nachvollziehbaren Basis gegründet und genüge auch keinen wissenschaftlichen Anforderungen. Beim Bescheid würde es sich einfach um die willkürliche Meinung der Referentin handeln, die vom Schreibtisch aus einen Akt erledigen habe wollen. Da die Bescheidverfasserin keine Expertin zur männlichen Homosexualität sei, sei der Bescheid begründungslos und willkürlich. Er würde sich außerdem bemühen sich in Österreich zu integrieren, er sei arbeitswillig und würde sich für die österreichische Kultur interessieren. Letztlich führte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung an und führte aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedeuten würde, dass ihm ein effektiver Rechtsschutz vorenthalten werde, und dass es für die Erlassung des fünf jährigen Einreiseverbotes keine gesetzliche Grundlage gebe, da seine Taten nicht so schwer seien, dass sie einen derartigen Eingriff rechtfertigen würden. Es werde daher beantragt, nach mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung rechtswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig seien, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig sei, die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes nicht zulässig sei, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung ans das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedoch jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht bloß um eine reine Rechtsfrage gehen würde sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig sei. Letztlich werde beantragt, Asyl, subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig sei. Zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen werde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Ika an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine sechsjährige Schulbildung auf und hat eine Lehre als Autospengler gemacht..

In Nigeria leben nach wie vor seine Eltern und seine drei Brüder.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 04.11.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe acht Monate, davon Freiheitstrafe sechs Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer kann den Schutz der nationalen Behörden und Gerichte in Nigeria in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe gegen nigerianische Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewährleisten. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da er dort noch seine Familie aufhältig ist.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.08.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) auszugsweise, unter Einbeziehung der Analyse der Staatendokumentation "Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.2016, zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Staatendokumentation vom 07.08.2017 auch keine maßgebliche Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die Analyse der Staatendokumentation "Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.2016.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Verhältnissen in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.10.2017.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er habe fliehen müssen, da er mit einem minderjährigen Jungen einmal sexuellen Kontakt gehabt habe und deswegen von dem Vater des Jungen mit dem Tode bedroht werde.

Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer, bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben sein Heimatland zu verlassen. Die Antworten des Beschwerdeführers blieben selbst auf Vorhalt und wiederholtem Nachfragen nicht nachvollziehbar.

So konnte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen auch auf Vorhalt nicht angeben, wann genau sich der Vorfall mit dem Jungen ereignete habe, so gab er einerseits an im Juni bzw. Juli und dann wieder Anfang 2015. Ebenso konnte er befragt zur angeblichen Bedrohung durch die Auftragsmörder den Zeitpunkt nicht nennen und führte lediglich wörtlich an: "Ich kann mich nicht erinnern." Auch hinsichtlich seiner Ausführungen zur angeblichen Vergewaltigung blieben diese ohne Stringenz und nicht nachvollziehbar. So gab er an, dass sich der Vorfall hinter der Werkstatt ereignet habe und als der Bub zu schreien begonnen habe, seien dann plötzlich zahlreiche Leute um sie herum gewesen, um später auszusagen, dass er weggelaufen sei, als der Junge zu schreien begonnen habe und ihn die Leute dadurch nicht mehr gesehen haben. Auch dass der Beschwerdeführer darüberhinaus den Namen des Politikers nicht angeben konnte, dies obwohl es sich laut eigenen Aussagen um einen hohen Politiker gehandelt habe und er wegen dieses Vergehens bereits in Haft gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso lässt die Schilderung, wie die angeblichen Auftragsmörder sein Elternhaus durchsucht haben und ihn nicht gefunden haben, da er sich unter seinem Bett versteckt habe, jegliche Stringenz vermissen. Auch die Schilderung der Ausreise, ist vor allem unter dem Gesichtspunkt eines laufenden Gerichtsverfahrens in seinem Heimatstatt nicht schlüssig und nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer darüberhinaus im Rahmen seiner Einvernahmen angibt, dass er nicht mehr homosexuell sei und diese Neigung nur einmal verspürt habe lässt sein Vorbringen nicht glaubwürdig erscheinen, insbesondere da auch der erklärungslose rasche Wechsel seiner sexuellen Orientierung nicht nachvollziehbar ist.

Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Seinem Vorbringen ist außerdem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eindeutig und fundiert aufgezeigt hat, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der fehlenden Stringenz seines Vorbringens und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus auch in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein dass er glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde, dass die Behörde es verabsäumt habe konkrete fallbezogenen Recherchen durchzuführen und dass die Annahme der völligen Unglaubwürdigkeit jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer wirft der Behörde vor, dass der Bescheid nicht auf einer empirisch nachvollziehbaren Basis gegründet sei und den wissenschaftlichen Anforderungen nicht genüge und wirft der Referentin vor dass es sich bei dem Bescheid um deren willkürliche Meinung gehe, da diese einen Akt vom Schreibtisch erledigen habe wollen und dass die Bescheidverfasserin keine Expertin zur männlichen Homosexualität sei, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde unsubstantiiert vor der Bescheid sei begründungslos und willkürlich, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und behauptet letztendlich dass es sich um ein Scheinverfahren handeln würde, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, durch nicht belegte Zusammenhänge, die seine Fluchtgeschichte plausibler erscheinen lassen sollen, zu ergänzen.

Seitens des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde darüberhinaus lediglich mediale Berichte und Quellenangaben zitiert, sowie Entscheidungen des EuGHs, VwGH, VfGH und diverse Textbausteine, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Möglichkeit der Relokation in Nigeria sehr wohl auseinandergesetzt hat und schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt hat, warum eine solche im Fall des Beschwerdeführers bestehen würde, auch hier lässt die unsubstantiierte gegenteilige Behauptung keinen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt erkennen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz weiters zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt werden und überhaupt alle Aufschlüsse welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen gegeben werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret, widersprüchlich und ohne Stringenz geblieben ist.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der obigen Ausführungen nicht gerecht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Darüberhinaus ist auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können, selbst wenn dies bedeuten würde, dass er eine Gefängnisstrafe absitzen müsste. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er von Auftragskillern des Vaters des Jungen gesucht werde, konnte er dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstatten, überdies ist dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des völligen Fehlens eines Meldesystems in Nigeria zu sehen, worunter auch die Nichtexistenz eines polizeilich funktionierenden Fahndungssystems fällt, die es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht nach verdächtigen Personen zu fahnden.

Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren.

Das gilt auch für die sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig eingestuften Fluchtvorbringen haben sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft machen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und nach eigenen Angaben eine Lehre als Auto Spengler gemacht hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde, wobei sich seine Familie immer noch in Nigeria aufhält.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie die Analyse der Staatendokumentation zur Lage von sexuellen Minderheiten in Nigeria vom 30.09.2016 herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016)

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016).

Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

(Quellen):

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https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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