Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L511 2158072–1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.05.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.05.2018 erteilt (Aktenseite [AS] 1, 115-175).
1.2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 08.05.2017 zugestellten Bescheid (AZ 213) am 16.05.2017 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben (AS 217-227).
1.3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.05.2017 eine Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration, Country Office Vienna, vom 22.05.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am 19.05.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 3).
1.4. Laut den übermittelten Unterlagen lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben XXXX , geb. XXXX , sondern tatsächlich XXXX , geb. XXXX (OZ 2, 3). Diesbezügliche Dokumente wurden jedoch keine übermittelt.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Asylverfahrens
1.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am 19.05.2017 per Flug freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist.
1.3. Da der Sachverhalt aus der Zusammenschau des Akteninhaltes mit der Beschwerde als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, insbesondere da Aliasidentitäten vorliegen, ist das Asylverfahren spruchgemäß einzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2158072.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017