Entscheidungsdatum
31.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L511 2155165–1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 11.04.2017, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a Asylgesetz 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I ab.
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] erteilte mit im Spruch bezeichneten Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III) (AS 29-72).
1.3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 14.04.2017 zugestellten Bescheid (AZ 76) am 24.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 78-81).
1.4. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 02.08.2017 eine Ausreisebestätigung der GreKo am Flughafen Wien-Schwechat vom 19.07.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer am 19.07.2017 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [OZ] 2).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Verfahrens
1.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am 19.07.2017 per Flug freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist.
1.3. Da der Sachverhalt aus der Zusammenschau des Akteninhaltes mit der Beschwerde als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, insbesondere da die Mitwirkung des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren notwendig ist, ist das Verfahren nach dem AsylG 20005 spruchgemäß einzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Gegenständlich ergibt sich die Einstellung des Verfahrens klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 28.05.2014 Ro 2014/07/0053), weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2155165.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017