Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
ASVG §410Spruch
I401 2169584-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Iustus Kancleria Adwokacka, Adw. Maciej PONIKOWSKI, ul. Krupnicza 24, III pietro, 50-075 Wroclaw, Polska, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.03.2014, Geschäftszahl:
2014-18-GPLA-SV-AP-V-002, betreffend "Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG" beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.03.2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) fest, dass die in der Anlage A angeführten 662 Personen in den dort angeführten Zeiträumen bei der XXXX mit Sitz in XXXX, Österreich (in der Folge: U. GmbH), der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 unterlagen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch Iustus Kancleria Adwokacka, Adw. Maciej PONIKOWSKI rechtsfreundlich vertretene XXXX, mit Sitz in XXXX, Polen, (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), rechtzeitig Beschwerde.
3. In dem (durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin in die polnische Sprache übersetzten) an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (s. Pkt. 2.) gerichteten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei des dem Bescheid vom 06.03.2014 zugrunde liegenden Verfahrens im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist, und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen abzugeben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht gestellt wurde, liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (§ 63 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen; sie bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).
2.2. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt in Verfahren über Bescheidbeschwerden dem legitimierten Beschwerdeführer die Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation daraus ergibt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2.3. Im gegenständlichen Fall stellte die TGKK fest, dass die in der Anlage A des Bescheides vom 06.03.2014 angeführten Personen in den in dieser Anlage angeführten Zeiträumen bei der U. GmbH der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Nur diese Beteiligten, nämlich die U. GmbH und die in der Anlage A genannten Personen, waren Parteien des Verfahrens und zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt Partei dieses Verfahrens betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG. Ihr kamen mangels Eingriff in ihre Rechte bzw. rechtlichen Interessen keine Parteistellung und damit auch nicht das Recht zu, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war somit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie zur Frage der Zurückweisung einer Beschwerde mangels Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Parteistellung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2169584.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017