Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2017, W105 2151834-1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags festgestellt wurde, gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt wurde, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 30. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190187.L00Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017