TE Vwgh Beschluss 2017/10/3 Ra 2017/19/0057

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: Ra 2017/19/0057 B 19. Juni 2017 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/19/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des A G und 2. des N G, beide in Z, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2017, W161 2132558-1/20E und W161 2132560-1/14E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbenden Parteien machen zusammengefasst zur Zulässigkeit ihrer Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht stütze die vermeintliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zu Unrecht auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Wie von ihnen jedoch bereits im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht worden sei, sei ihre Reise mit dem Flüchtlingsstrom über Kroatien und Slowenien bis nach Österreich staatlich organisiert und ihre Einreise in Kroatien, Slowenien und Österreich geduldet worden. Der Sachverhalt entspreche daher dem beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes (C-490/16). Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, zu ihrer Reisebewegung entsprechende Feststellungen zu treffen und den Ausgang des genannten slowenischen Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. Diesen Verpflichtungen sei das Verwaltungsgericht jedoch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nachgekommen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine "quasi organisierte Reise mit dem Flüchtlingsstrom" nicht festgestellt werden könne und die Grenzen von ihnen "illegal und zu Fuß" überquert worden seien, lasse es die Ergebnisse des Beweisverfahrens außer Acht.

5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0253 und 0254, sowie vom 11. Mai 2016, Ro 2016/03/0010).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

7 Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, die Grundlage entzogen. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet und ihre Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den von den revisionswerbenden Parteien vermissten Feststellungen zu den Modalitäten ihrer Reisebewegungen fehlt es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0354 bis 0356).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190057.L00.2

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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