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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der W AG in W, vertreten durch Dr. Georg Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juli 2017, Zl. W183 2132041-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Klagsschriftsatz der Revisionswerberin vom 7. Jänner 2016 bezeichnete den Gegenstand der Klage mit
"Sicherstellung gemäß § 15 Abs. 2 SpaltG
Streitwert nach JN: EUR 28.470.000,00
Streitwert nach GGG/RatG: EUR 2.575.925,00".
Das Urteilsbegehren der Klage lautete:
"1. Die Beklagten sind als an der klagsgegenständlichen Spaltung beteiligte Gesellschaften zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung ihrer nicht fälligen Forderungen ... eine § 15 Abs. 2 SpaltG entsprechende Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts in Höhe von insgesamt EUR 15.750.000,00 mit einer Laufzeit bis mindestens 18.02.2026
in eventu
eine andere § 15 Abs. 2 SpaltG entsprechende angemessene Sicherheit in Höhe von insgesamt EUR 15.750.000,00 zu leisten.
2. Die Beklagten sind als an der klagsgegenständlichen Spaltung beteiligte Gesellschaften zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zum Zweck der Sicherstellung ihrer nicht fälligen Forderungen ... eine § 15 Abs. 2 SpaltG entsprechende Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts in Höhe von insgesamt EUR 12.720.000,00 und einer Laufzeit bis mindestens 24.10.2023
in eventu
eine andere § 15 Abs. 2 SpaltG entsprechende angemessene Sicherheit in Höhe von insgesamt EUR 12.720.000,00 zu leisten.
3. ..."
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung von Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für diese Klage auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 28.470.000,-- in Höhe von EUR 341.827,20 samt einer Einhebungsgebühr. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der maßgebenden Bestimmungen aus dem GGG sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich des Beschlusses vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0033, aus:
"... Für das Bundesverwaltungsgericht folgt aus der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 3a GGG auch auf Klagen betreffend die Leistung einer Sicherheit durch Einräumung einer Bankgarantie anwendbar ist.
Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG ist, dass ein Geldbetrag durch ein Feststellungsbegehren bzw. in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. In diesem Fall bildet der Geldbetrag ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage.
Im vorliegenden Fall ist ein Geldbetrag insofern Gegenstand der Klage geworden, als im Urteilsbegehren die Einräumung von Bankgarantien, welche ziffernmäßig ebenfalls im Urteilsbegehren konkret bestimmt werden, gefordert wird. Diese Geldbeträge sind somit Gegenstand der Klage geworden und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.
... Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend
zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. l Z l B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 15 Abs. 3 GGG abzuweisen war. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn ..."
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, aus der Begründung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes seien in diesem Zusammenhang "VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033, und 30.03.2017, Ra 2017/16/0033". Die Entscheidungen entsprächen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit - unter Zitierung aus den genannten Entscheidungen vom 26. Juni 2014 und 30. März 2017 - damit, die vom Verwaltungsgericht genannten Judikate seien im konkreten Fall nicht einschlägig. Auch sonst fehle zu Klagen, in denen die Leistung einer Sicherheit wie etwa einer Bankgarantie begehrt werde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Höhe der Bemessungsgrundlage. Dieser entscheidungsgegenständlichen Rechtsfrage komme über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.
4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
6 Zu Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den bereits zitierten Beschluss vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0033, verwiesen.
Wie im bereits zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 2014, auf das ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, klargestellt wurde, bedeutet der demonstrative Verweis in § 15 Abs. 3a erster Halbsatz GGG auf Feststellungs- und Unterlassungsbegehren keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren", in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- und Unterlassungsbegehren anwendbar wäre.
Dementsprechend billigte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. Juni 2014 die Gebührenvorschreibung für ein Begehren auf Feststellung der Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung in eventu auf Zustimmung zu einer solchen Kapitalerhöhung auf Grundlage des im Klagebegehren genannten Kapitalbetrages und im zitierten Beschluss vom 30. März 2017 die Gebührenvorschreibung für ein Begehren auf Nichtigerklärung, in eventu auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung über die Abtretung von Geschäftsanteilen mit einem Nennwert von EUR 34.430,46 anhand des im Urteilsbegehren genannten Abtretungspreises von EUR 1.250.000,--.
7 Im Revisionsfall nennt das Leistungsbegehren ausdrücklich die Beträge von EUR 15.750.000,-- und EUR 12.720.000,-- als Höhe von zu leistenden Sicherheiten, womit diese Beträge den Gegenstand einer Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG bilden. Damit steht das vom Verwaltungsgericht gewonnene Verständnis des § 15 Abs. 3a GGG im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die vorliegende Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG mehr aufwirft.
8 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 11. Oktober 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160137.L00Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018