Entscheidungsdatum
03.08.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn D. Z. vom 20.2.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.1.2017, Zl. 950349-2016, mit welchem gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines näher umschriebenen Gewerbes durch Herrn Z. nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, stellt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes:
Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten
EINSCHRÄNKUNG:
Primus Education
Vortragende Tätigkeit im Bildungsbereich (Erwachsenen- und Schülerweiterbildung), Recherchetätigkeit, Anfertigung von Lehrmaterialien
Keine der vorgegebenen gebundenen Gewerbewortlaute entsprach der von mir zukünftig ausgeübten Tätigkeit. Aus diesem Grund habe ich ebendiese in diesem Feld ausformuliert
durch Herrn D. Z., B.A., geboren 1984 in L., Sozialversicherungsnummer:…, Staatsangehörigkeit: Griechenland, wohnhaft in Wien, H.-Straße, im Standort Wien, H.-Straße, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.“
Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Herr D. Z., B.A., am 21.11.2016 das im Spruch genannte Gewerbe mit Wirksamkeitsdatum 1.12.2016 angemeldet habe. Nach Prüfung der Anmeldeunterlagen sowie der Personaldaten sei von der Behörde festgestellt worden, dass die Gewerbeanmeldung keine genaue Bezeichnung des Gewerbes enthalten habe und der Gewerbeanmelder noch keine fünf Jahre in Österreich gemeldet sei. Aufgrund der unvollständigen Gewerbeanmeldung sei Herr Z. zweimal nachweislich aufgefordert worden, eine Strafregisterbescheinigung des Staates, in dem er sich in den letzten fünf Jahren aufgehalten habe, nachzureichen sowie den Gewerbewortlaut zu konkretisieren. Auf die Folgen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist sei unmissverständlich aufmerksam gemacht worden. Der Gewerbeanmelder habe jedoch weder eine Stellungnahme abgegeben noch die Gewerbeanmeldung um die fehlenden Unterlagen und Angaben ergänzt. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des ungültigen Gewerbewortlautes und der fehlenden Strafregisterbescheinigung aus, dass er sich erst kürzlich um die Beglaubigung seiner Unterschrift bei einem Notar kümmern habe können, damit er aus Deutschland eine Strafregisterbescheinigung erhalte. Das standardisierte Formular sei nur mit Beglaubigung seiner Unterschrift gültig. Seitdem warte er auf die Zusendung der Strafregisterbescheinigung aus Deutschland. Es gehe ihm nur darum, ein Gewerbe anzumelden. Er könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Zusatz für das freie Gewerbe nicht ausreichend sei. Kein weiterer Wortlaut im Behördenformular habe die Tätigkeit, die er ausüben wolle, nur im Geringsten getroffen. Er bitte darum, die Untersagung des Gewerbes aufzuheben. Die Strafregisterbescheinigung sei beantragt. Sobald sie eintreffe, könne er sie der Behörde vorlegen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:
Am 21.11.2016 meldete der Beschwerdeführer mit Gültigkeitsdatum ab 1.12.2016 bei der Gewerbebehörde das Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ mit der Einschränkung des Gewerbewortlautes „Primus Education Vortragende Tätigkeit im Bildungsbereich (Erwachsenen- und Schülerweiterbildung), Recherchetätigkeit, Anfertigung von Lehrmaterialien; keine der vorgegebenen gebundenen Gewerbewortlaute entsprach der von mir zukünftig ausgeübten Tätigkeit. Aus diesem Grund habe ich ebendiese in diesem Feld ausformuliert.“ an. Die nachträgliche Übermittlung einer ausländischen Strafregisterbescheinigung wurde angekündigt.
Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der einschränkend gewählte Gewerbewortlaut „ Primus Education
Vortragende Tätigkeit im Bildungsbereich (Erwachsenen- und Schülerweiterbildung), Recherchetätigkeit, Anfertigung von Lehrmaterialien Keine der vorgegebenen gebundenen Gewerbewortlaute entsprach der von mir zukünftig ausgeübten Tätigkeit. Aus diesem Grund habe ich ebendiese in diesem Feld ausformuliert“ nicht zur Kenntnis genommen werden könne, da der Gewerbewortlaut nicht frei wählbar sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine gültige Gewerbeeinschränkung bekanntzugeben. Binnen derselben Frist wurde er aufgefordert, eine beglaubigte Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist, beizubringen.
Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer abermals mit, dass seiner Gewerbeanmeldung weder eine Strafregisterbescheinigung angeschlossen gewesen sei noch ein gültiger Gewerbewortlaut angegeben worden sei. Dem Beschwerdeführer wurden erneut zwei Wochen Zeit eingeräumt, die fehlenden Nachweise bzw. Angaben beizubringen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters ausdrücklich angekündigt, dass bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen sei.
Da seitens des Beschwerdeführers keine weitere Stellungnahme erfolgte, erging in der Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid.
Bemerkt wird, dass seitens des Beschwerdeführers bis dato keine gültige Klarstellung des Gewerbewortlautes erfolgte und auch keine deutsche Strafregisterbescheinigung vorgelegt wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Gemäß § 340 Abs. 3 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 365a Abs. 5 leg. cit. sind die Behörden zur Abfrage von Daten aus dem zentralen Melderegister (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) und aus dem Strafregister über strafgerichtliche Verurteilungen mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn
1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Gemäß § 339 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten.
Da die Gewerbebehörde über keinen Zugriff aus ausländische Strafregisterdaten verfügt und die Überprüfung der im § 13 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Gewerbeausschlussgründe demnach nicht möglich ist, besteht seitens des Gewerbeanmelders eine Mitwirkungspflicht in Form der Beibringung einer Strafregisterbescheinigung aus dem Ausland.
Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und hielt sich die letzten fünf Jahre auch in Deutschland auf. Er wurde von der Behörde zweimal aufgefordert, eine Strafregisterbescheinigung beizubringen. In seiner Beschwerde vom 20.2.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in Deutschland veranlasst habe, eine Strafregisterbescheinigung zu bekommen und warte er seitdem auf Zusendung derselben. Bis dato wurde jedoch die Strafregisterbescheinigung vom Beschwerdeführer nicht nachgereicht, wobei es keineswegs der Erfahrung des täglichen Lebens entspricht, dass die Einholung einer Strafregisterbescheinigung aus dem benachbarten Ausland dermaßen viel Zeit in Anspruch nimmt. Da somit keine entsprechende Strafregisterbescheinigung den Beschwerdeführer betreffend vorliegt, konnte die Gewerbebehörde nicht überprüfen, ob bezüglich des Beschwerdeführers ein im § 13 Abs. 1 GewO 1994 angeführter Gewerbeausschlussgrund vorliegt.
Der Beschwerdeführer meldete am 21.11.2016 das Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ an. Eben dieses Gewerbe findet sich wortgleich als Beispiel in der im Internet abrufbaren bundeseinheitlichen Liste der Freien Gewerbe angeführt. Dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als „Dipl.-Sozialpäd. (FH) B.A.“ bezeichnet, aber eigentlich nicht das Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ anmelden wollte, lässt sich aus der angegebenen Einschränkung des Gewerbewortlautes „Primus Education – Vortragende Tätigkeit im Bildungsbereich (Erwachsenen- und Schülerweiterbildung), Recherchetätigkeit, Anfertigung von Lehrmaterialien“ erkennen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt daher, als Vortragender im Bildungsbereich in der Erwachsenen- und Schülerweiterbildung tätig zu werden, wie sich auch aus seiner Beschwerde ergibt. Diese Tätigkeit entspricht jedoch keinem vorgegebenen gebundenen Gewerbewortlaut, der in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe angeführt ist. Eine etwaige Korrektur des Gewerbewortlautes erfolgte seitens des Beschwerdeführers trotz zweifacher Aufforderung nicht.
Da bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch bis dato) vom Beschwerdeführer keine ausländische Strafregisterbescheinigung beigebracht und der gewünschte Gewerbewortlaut nicht entsprechend der Liste der freien Gewerbe konkretisiert wurde, erging der angefochtene Bescheid zu Recht.
Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben und war demnach der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte.
Weiters konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, weil die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wurde.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Untersagung der Gewerbeausübung; unzulässige Gewerbebezeichnung, Verletzung der Mitwirkungspflicht, ausländischer StrafregisterauszugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.3623.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017