Entscheidungsdatum
23.08.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn Ing. A. S. vom 7.3.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.2.2017, Zl. 660112/2016 (GISA-Zahl: …), mit welchem gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO iVm § 339 Abs. 3 GewO festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ durch den Beschwerdeführer im Standort Wien, A.-Straße, nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, zu Recht
e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, stellt gemäß § 340 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 339 Abs. 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge durch Herrn A. S., geboren 1957 in Sü., Sozialversicherungsnummer: …, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in Wien, D.-Gasse, Inhaber des protokollierten Unternehmens S. e.U., Firmenbuchnummer:…, S.-Straße, im Standort Wien, A.-Straße, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.“
Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter der Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 340 Abs. 1 und 3 sowie 13 Abs. 1 GewO 1994 ausgeführt, dass Herr Ing. S. am 17.8.2016 das im Spruch genannte Gewerbe angemeldet habe. Herr Ing. S. sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.4.2016, rechtskräftig am 11.4.2016, zur Zahl ... wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Diese Verurteilung stelle nach den obgenannten Bestimmungen einen Gewerbeausschließungsgrund dar. Der Gewerbeanmelder habe von der Möglichkeit, zum Verfahrensstand eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Die Magistratsabteilung 63 habe mit Bescheid vom 21.11.2016 zur Zahl 767359-2016 rechtskräftig am 30.12.2016 die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung verweigert. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seiner gesamten Lebensdauer noch keinen einzigen Nachzahlungsbescheid anlässlich der Prüfungen von Steuer und Sozialbeiträgen erhalten und stets nachsichtig und sozial agiert habe. Tatsache sei, dass die Fahrzeuge Fiat und Mitsubishi richtig deklariert und bei der Versicherung auf Wechselkennzeichen gemeldet und versichert gewesen seien und sei jeweils nur ein Fahrzeug von ihm verwendet worden, während das zweite geparkt gewesen sei. Er gebe zu, dass er in einer Stresssituation falsch gehandelt habe. Er habe aber seine Lektion gelernt und werde nicht rückfällig werden. Angesichts seines redlichen Lebenswandels ersuche er um Toleranz bei seiner Gewerbeanmeldung.
Dem Inhalt des von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Verwaltungsaktes kann Folgendes entnommen werden:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.4.2016, rechtskräftig am 11.4.2016, zur Zahl ... wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt bis zum 12.2.2016 inländische öffentliche Urkunden zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat, nämlich 1.) Begutachtungsplaketten nach § 57a KFG, auf der die Lochung und die Angabe der KFZ-Nummer von einer dazu nicht berechtigten Person durchgeführt worden waren, zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges, indem er die gefälschten Begutachtungsplaketten an den Windschutzscheiben seiner Fahrzeuge Mitsubishi ... und Fiat ... anbrachte und diese im Straßenverkehr verwendete und 2.) Kennzeichentafeln mit dem Kennzeichen W-… zum Beweis der Tatsache der Zulassung des Kraftfahrzeuges zur Verwendung im Straßenverkehr, indem er jeweils eine gefälschte Kennzeichentafel an seinen Fahrzeugen Mitsubishi ... und Fiat ... anbrachte und diese im Straßenverkehr verwendete.
Am 17.8.2016 meldete der Beschwerdeführer bei der Gewerbebehörde das Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ im Standort Wien, A.-Straße, an.
Am 2.1.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 63 der Gewerbebehörde den Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 767359-2016, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ verweigert wurde. Ausschlaggebend hierfür war die oben angeführte gerichtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Dieser Bescheid wurde mit 30.12.2016 rechtskräftig.
Mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 3.1.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt wurden und die Verurteilung nicht getilgt ist. Ebenso wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Magistratsabteilung 63 sein Ansuchen um Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung verweigert hat und wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände die Möglichkeit geboten, bis zum 13.1.2017 die Gewerbeanmeldung vom 17.8.2016 zurückzuziehen.
Da der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, erging in der Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 17.2.2017.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.
Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermaßen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.4.2016, rechtskräftig am 11.4.2016, zur Zahl ... wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Diese Verurteilung bildet daher einen aufrechten Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994, da die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe drei Monate überstieg und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer seitens der Magistratsabteilung 63 mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 767359-2016, gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ rechtskräftig verweigert.
Da der Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994, nämlich die rechtskräftige und noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilung, nach wie vor gegeben ist und zudem auch schon ein diesbezügliches Nachsichtsansuchen seitens der Magistratsabteilung 63 rechtskräftig abgewiesen wurde, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 17.8.2016 angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer daher nicht gegeben.
Aufgrund dessen erging der angefochtene Bescheid daher zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt.
Weiters konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Verhandlung auch trotz diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen, weil der Akteninhalt erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten wäre. Es kommt im vorliegenden Fall nämlich nur auf die vom Beschwerdeführer unbestrittene Tatsache des Vorliegens der noch nicht getilgten gerichtlichen Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe an, die einen gesetzlichen Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 bildet. Es hatte daher seitens des Verwaltungsgerichtes Wien keine etwaige Persönlichkeitsprüfung des Beschwerdeführers zu erfolgen, weshalb durch eine mündliche Verhandlung für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.
Schließlich konnte die Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG entfallen, da die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wurde.
Schlagworte
Gewerbeordnung; Untersagung der Gewerbeausübung; FreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.3790.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017