Entscheidungsdatum
31.08.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §19Text
Verwaltungsgericht
Wien
1190 Wien, Muthgasse 62
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DVR: 4011222
GZ: VGW-221/008/RP05/5851/2017-2 Wien, 31. August 2017
T. Z.
Geschäftsabteilung: VGW-D
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn T. Z. vom 24.4.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 24.3.2017, Zl. 962644-2016, mit welchem gemäß § 19 GewO festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten“ nicht besitzt, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Feststellungsbescheid bestätigt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Gemäß § 19 GewO 1994 wird festgestellt, dass Herr T. Z., geboren 1975 in Bo., Sozialversicherungsnummer: …, die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten, nicht besitzt.“
Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Polen eine Maurerausbildung absolviert und am 7.11.2016 die polnische Meisterprüfung im Beruf Maurer abgelegt habe. Von 2001 bis 2008 sei er in Polen mit mehreren Gewerben (Mehrbranchentransportleistungen, Handel mit Bau- und Industrieartikeln, Dienstleistungen im Tischlerhandwerk) selbstständig tätig gewesen. Zum Nachweis seiner fachlichen Tätigkeit in Österreich habe der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt:
.) eine nicht unterfertigte Arbeitsbescheinigung der „S. Trockenbau GmbH“ über eine Beschäftigung als Facharbeiter vom 1.2.2010 bis 6.12.2012
.) Unterlagen über seine eigene Gewerbeberechtigung (T. Bau e.U.) für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten“ seit 13.6.2013, wobei für die Ausübung dieses Gewerbes ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt sei. Mit 14.10.2015 sei eine Einschränkung auf ausführende Maurermeistertätigkeiten im Hochbau erfolgt. Zum Nachweis seiner fachlichen Tätigkeit in diesem Unternehmen sei eine Bestätigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers I. Tu. vorgelegt worden.
Dazu sei zu bemerken, dass die Arbeitsbescheinigung der „S. Trockenbau GmbH“ die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Facharbeiter nicht genauer ausführe und nicht unterfertigt sei. Herr I. Tu. sei erst seit 18.11.2015 gewerberechtlicher Geschäftsführer des Herrn T. Z. und könne daher lediglich seine fachliche Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt (also insgesamt 1 Jahr und 4 Monate) bestätigen. Diese nachgewiesene Berufspraxis sei jedoch auch im Zusammenhang mit der einschlägigen polnischen Ausbildung zu wenig, um die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten“ erforderlich seien. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe besitze.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seinem Antrag nur die vom derzeitigen Geschäftsführer die Bestätigung eingereicht habe. Nunmehr lege er noch ein unterfertigtes Beweismittel von Herrn J. K., dem Geschäftsführer seiner Firma von 13.6.2013 bis 15.7.2015, vor. Es sei eine Bestätigung über seine Qualifikation und Bestätigung, dass er als Polier über zwei Jahre tätig gewesen sei. Er habe noch mit Herrn K. eine Liste aller Baustellen erstellt, wann und wo er als Bauleiter gearbeitet habe.
Die mit 12.4.2017 datierte unterschriebene schriftliche Bestätigung des Herrn J. K. lautet (wortwörtlich) wie folgt:
„Ich J. K., GF der Firma T. Bau e.U. von 13.06.2013 bis 14.08.2015 gebe Ihnen hiermit bekannt, dass Herr T. Z. damals berechtigt war alle Baubesprechungen selbst zu führen und für die Betreuung allen Mitarbeiter zuständig (40 Std./Wo).
Seine Funktion bei der Firma T. Bau e.U. kann ich als Polier einstufen.
Seine Erfahrung als Maurer wurde vor seine Auftraggebers sehr geschätzt und anerkannt.
Er hat auch alle Büroarbeiten wie z.B. Kostenvoranschläge und alle Rechnungen selbst erstellt (ca. 20 Std./Wo).
Nach Zusammenarbeit mit Herrn Z., kann ich mit guten Gewisse, die Verantwortung und Betreuung seine Firma als sehr gut zuordnen.“
Dem Schreiben beigelegt war eine Liste mit insgesamt 101 Baustellen von August 2013 bis Juli 2015 unter Angabe der jeweiligen Adressen und der durchgeführten Arbeiten.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:
Am 28.11.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung 63 einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Baumeistertätigkeiten“. In der Rubrik „Ausbildung und beruflicher Werdegang“ führte er an: „Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Firma S. Trockenbau GmbH von 1.2.2010 bis 7.12.2012“.
Der Beschwerdeführer legte eine polnische Bescheinigung vom 30.10.2011 bei, wonach er die Schulung im Beruf „Maurer“ abgeschlossen hat, die durch das Schulungs- und Fortbildungszentrum in Ta. im Zeitraum vom 9.10.2011 bis zum 30.10.2011 veranstaltet wurde.
Weiters erliegt im Akt ein polnischer Meisterbrief aus Kr. vom 7.11.2016, wonach der Beschwerdeführer am 7.11.2016 die Meisterprüfung vor der Kommission des Schulungszentrums P. abgelegt, die Note sehr gut erreicht und den Titel „Meister“ im Beruf Maurer erlangt hat.
Im Akt befindet sich des Weiteren eine Arbeitsbescheinigung der in G. ansässig gewesenen S. Trockenbau GmbH vom 6.12.2012, wonach der Beschwerdeführer vom 1.2.2010 bis zum 6.12.2012 bei dieser GmbH als „Facharbeiter“ beschäftigt war.
Laut Ausdruck aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 28.11.2016 ist der Beschwerdeführer seit dem 13.6.2013 Inhaber der Firma T. Bau e.U. in Wien K.-Straße. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war vom 13.6.2013 bis zum 14.8.2015 Herr J. K.. Seit dem 18.11.2015 ist Herr I. Tu. gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Firma.
Herr I. Tu. richtete an die belangte Behörde ein mit 17.1.2017 datiertes Schreiben nachstehenden Inhalts (wortwörtlich):
„Ich, I. Tu., derzeitiger GF der Firma T. Bau e.U. gebe Ihnen hiermit bekannt, dass Herr T. Z. alle Kostenvoranschläge sowie Berechnungen für sämtliche Materials Einkäufe abwickelt und mit allen Kunden den Kontakt selbstständig hält (die schätze ich ca. 20 Std./Wo.).
Weiters ist er berechtigt alle Baubesprechungen selbst zu führen und für die Betreuung allen Mitarbeiter zuständig ist (40 Std./Wo.).
Seine langjährige Erfahrung als Maurer wurde vor seine Auftraggebers sehr geschätzt und anerkannt.
Nach mehr als 3-jährige Zusammenarbeit mit Herrn Z., kam ich mit guten Gewisse, die Verantwortung und Betreuung seine Firma als sehr gut zuordnen und bestätigen kurz um ist Herr Z. eine Berechtigte als Unternehmer im Deutschsprachiger Raum.
Ich wünsche Herr Z. nur das beste für seine weitere Zukunft und kann ihm als eigenständigen Geschäftsführer nur weiter empfehlen“.
In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Zur Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten“ ist auf die Bestimmungen der §§ 1 und 2 der Baumeister-Verordnung (Zugangsvoraussetzungen), BGBl. II Nr. 30/2003 i.d.F. BGBl. II Nr. 399/2008, zurückzugreifen, die wie folgt lauten:
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das uneingeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder
e) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe.
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen.
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
1. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
2. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
3. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. Erk. d. VwGH v. 26.9.2012, Zl. 2012/04/0018, mit Hinweis auf Erk. d. VwGH v. 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Polen eine Maurerausbildung absolviert und am 7.11.2016 die polnische Meisterprüfung im Beruf „Maurer“ abgelegt.
Laut der (nicht unterfertigten) Bestätigung der S. Trockenbau GmbH übte der Beschwerdeführer vom 1.2.2010 bis zum 6.12.2012 eine nicht näher umschriebene Tätigkeit als „Facharbeiter“ aus.
Weiters war der Beschwerdeführer laut Bestätigung des damaligen gewerberechtlichen Geschäftsführers J. K. vom 13.6.2013 bis zum 14.8.2015 in seiner eigenen Firma T. Bau e.U. (Gewerbewortlaut: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten im Hochbau) als Polier tätig.
Laut Bestätigung des seit 18.11.2015 bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers I. Tu. wickelt der Beschwerdeführer in seiner Firma T. Bau e.U. alle Kostenvoranschläge sowie Berechnungen für sämtliche Materialeinkäufe ab und hält mit den Kunden Kontakt. Weiters führt er alle Baubesprechungen selbst und ist für die Betreuung der Mitarbeiter zuständig. Seine langjährige Erfahrung als Maurer wird von seinen Auftraggebern sehr geschätzt und anerkannt.
Im Hinblick auf diese Ausführungen verfügt der Beschwerdeführer zwar über einen Meisterbrief für den Beruf „Maurer“, jedoch ist seine Praxis hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten im Hinblick auf die Bestimmungen der oben zitierten §§ 1 und 2 der Baumeister-Verordnung aufgrund folgender Umstände derzeit als noch zu gering zu betrachten:
Die Tätigkeit bei der S. Trockenbau GmbH als „Facharbeiter“ vom 1.2.2010 bis zum 6.12.2012 ist nicht näher spezifiziert und ist die Bestätigung auch nicht unterfertigt. Diese Zeit kann daher als nachgewiesene Praxis für eine einschlägige Tätigkeit nicht anerkannt werden.
Anzuerkennen ist hingegen seine Tätigkeit als Polier in seiner eigenen Firma vom 13.6.2013 bis zum 14.8.2015 (laut Bestätigung des Geschäftsführers K.), also zwei Jahre und zwei Monate.
Ebenso anzuerkennen ist die Zeit seiner Tätigkeit in seiner Firma vom 18.11.2015 (Beginn der Bestellung des Geschäftsführers Tu.) bis zum 24.3.2017 (Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides), also ein Jahr und vier Monate.
Somit hat der Beschwerdeführ bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides insgesamt nur drei Jahre und sechs Monate Berufspraxis nachgewiesen. Im Hinblick auf die in der Baumeister-Verordnung eindeutig definierten Zugangsvoraussetzungen („… mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, …“ - § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d) bzw. „ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter“ - § 2 Abs. 1 Z 1) hat der Beschwerdeführer die geforderte Dauer der Berufspraxis in keiner Weise nachgewiesen, und zwar weder hinsichtlich der geforderten sechs Jahre insgesamt noch hinsichtlich des Erfordernisses der ununterbrochenen Tätigkeit, da zwischen dem Ende des Bestellung des Geschäftsführers K. (14.8.2015) und der Neubestellung des Geschäftsführers Tu. (18.11.2015) ein Zeitraum von drei Monaten liegt, der als Praxis für den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte.
Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Berufspraxis ist daher (derzeit noch) als zu gering anzusehen, um die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Maurermeistertätigkeiten“ erforderlich sind. Es kann daher derzeit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das angestrebte Gewerbe besitzt.
Der angefochtene Bescheid erging demnach seitens der belangten Behörde zu Recht, weswegen der diesbezüglichen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste und der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen war.
Bemerkt wird, dass mit jedem weiteren Jahr, in welchem der Beschwerdeführer in seiner Firma T. Bau e.U. entweder als Polier oder in einer anderen einschlägigen Art tätig ist, die vom Gesetzgeber geforderte Berufspraxis vergrößert wird, sodass im Hinblick darauf ein neuerlicher Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung in zwei bis drei Jahren durchaus erfolgversprechend erscheint.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akt ergibt und keine Verfahrenspartei einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte.
BELEHRUNG
Gegen dieses Erkenntnis besteht gemäß § 54 VwGVG die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien schriftlich einzubringen.
Verwaltungsgericht Wien
AR Hugl, Landesrechtspfleger
Schlagworte
Gewerbeordnung; Zugangsvoraussetzungen für Baumeister, Nachweis, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen; keine Ermittlungspflicht und keine Anleitungspflicht der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.5851.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017