Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §19Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. Erk. d. VwGH v. 26.9.2012, Zl. 2012/04/0018, mit Hinweis auf Erk. d. VwGH v. 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163).
Schlagworte
Gewerbeordnung; Zugangsvoraussetzungen für Baumeister, Nachweis, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen; keine Ermittlungspflicht und keine Anleitungspflicht der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.5851.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017