RS Lvwg 2017/8/31 VGW-221/008/RP05/5851/2017

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Veröffentlicht am 31.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.08.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19
Baumeister-ZugangsvoraussetzungenV §1
Baumeister-ZugangsvoraussetzungenV §2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. Erk. d. VwGH v. 26.9.2012, Zl. 2012/04/0018, mit Hinweis auf Erk. d. VwGH v. 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163).

Schlagworte

Gewerbeordnung; Zugangsvoraussetzungen für Baumeister, Nachweis, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen; keine Ermittlungspflicht und keine Anleitungspflicht der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.5851.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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