TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/29 2000/05/0049

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Ilse Gärtner in Puchenau, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, Dr. Klaus Dorninger, Dr. Klaus Steiner, Mag. Marcus Bumberger, Mag. Klaus Renner und Mag. Felix Kraupa, Rechtsanwälte in Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Jänner 2000, Zl. BauR-020359/11-1999/Gr/Vi, betreffend Wiedereinsetzung in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien:

1.

Elisabeth Halbweis-Eder KG in Linz, Landstraße 70,

2.

Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0106, und vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0273, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem einer Vorstellung der Erstmitbeteiligten betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde, aufgehoben, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin im genannten Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Als Folge dieses Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses hob die belangte Behörde mit Ersatzbescheid vom 17. November 1999 den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 22. Oktober 1998 (neuerlich) auf. Entsprechend der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ging dabei die belangte Behörde von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin aus, vertrat jedoch als tragenden Aufhebungsgrund die Auffassung, dass die Wiedereinsetzungswerberin ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der mündlichen Bauverhandlung treffe. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung seien somit nicht gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis vom 26. April 2000 abgewiesen, weil die im Wiedereinsetzungsantrag angegebenen Gründe (5-wöchiger Betriebsurlaub) weder unvorhergesehen noch unabwendbar waren und daher kein Ereignis vorlag, das einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnte.

In Bindung an die Rechtsansicht der belangten Behörde, die diese in ihrem Bescheid vom 17. November 1999 zum Ausdruck gebracht hat, hätte daher der Magistrat der Landeshauptstadt Linz in weiterer Folge den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gehabt. Inhaltlich lag ein derartiger Bescheid aber bereits vor, nämlich der Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 23. April 1999, der mit Berufung angefochten worden war. Der diese Berufung erledigende Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8. Juli 1999 war mit dem Vorstellungsbescheid vom 17. November 1999 aufgehoben worden, weshalb neuerlich über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 23. April 1999 und über die ebenfalls wieder unerledigte Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 16. September 1998 (Baubewilligung) zu entscheiden war. In weiterer Folge erließ der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Berufungsbescheid vom 30. November 1999, mit dem die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Magistrates vom 23. April 1999 und vom 16. September 1998 (Baubewilligung) jeweils abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt worden sind.

Der Spruchabschnitt I, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates vom 23. April 1999 abgewiesen wurde, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin nicht geeignet sei, für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand herangezogen zu werden. Zum Spruchabschnitt II des Berufungsbescheides, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 16. September 1998 abgewiesen wurde, wurde begründend ausgeführt, aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Kundmachung der Bauverhandlung durch Anschlag in den Häusern Landstraße 70 und Langgasse 2, somit also gesetzeskonform im Sinne des § 32 Abs. 1 letzter Satz O.ö. BauO 1994 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe weder bis am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung noch bei dieser Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, sodass sie als präkludiert anzusehen sei. In Anwendung der Rechtslage des § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I 158/1998 hätte die Unterlassung der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen zur Konsequenz, dass die Parteistellung verloren ginge und daher die Berufung gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei jedoch die Zulässigkeit einer Prozesshandlung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen gewesen, sowohl die Kundmachung der Bauverhandlung, in der auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG (vor der Novelle BGBl. I 158/1998) hingewiesen worden sei, als auch die Einbringung der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 16. August 1999 seien vor Inkrafttreten der erwähnten AVG-Novelle erfolgt, sodass entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung diese wegen Präklusion als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtete sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1999. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 31. Jänner 2000 hat die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 30. November 1999 keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, zur Frage eines Wiedereinsetzungsgrundes sei auf den Bescheid vom 30. November 1999 zu verweisen, hinsichtlich der bestehenden Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom 17. November 1999 seien die dort angeführten Gründe nach wie vor beachtlich. Betreffend den Spruchteil II des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, was das gesamte Vorstellungsvorbringen hinsichtlich der Präklusion anbelange, so sei dieses Vorbringen nicht geeignet, der Vorstellung zum Erfolg zu verhelfen. Aus der Sonderregelung des § 32 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994 hinsichtlich der Ladung von Parteien und Beteiligten zu einer Bauverhandlung ergebe sich aus dem Wortlaut klar und deutlich, dass die Ladung auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle erfolgen könne. Ob es sich bei den Grundstücksmiteigentümern bzw. Nachbarparteien um bekannte Beteiligte im Sinne des Gesetzes handle, stehe wohl außer Zweifel. Die Kundmachung der Bauverhandlung durch Anschlag in den Häusern Landstraße 70 und Langgasse 2 sei durchaus gesetzeskonform im Sinne der genannten Bestimmung des § 32 Abs. 1 letzter Satz O.ö. BauO 1994 erfolgt. Die Kundmachung über die Anberaumung der Bauverhandlung enthalte auch die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben über den Gegenstand der Amtshandlung und es sei insbesondere das Bauvorhaben ausreichend bezeichnet. Soweit die Beschwerdeführerin vermeine, dass aus dem "angefochtenen Bescheid" nicht hervorgehe, dass dieser Bescheid vom Bürgermeister erlassen worden sei, weil ein Bescheid einer Stadt, der die Fertigungsklausel "Der Amtsleiter: iA.:" trage, ohne dass sich gegenteiliges aus diesem Bescheid ergebe, dem Magistrat und nicht einem anderen Organ, insbesondere nicht dem Bürgermeister zuzurechnen sei, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen für die Vorstellungsbehörde nicht näher nachvollziehbar sei. Der angefochtene Bescheid sei nämlich für die Gemeindeaufsichtsbehörde der ohne jeden Zweifel dem Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt zurechenbare Berufungsbescheid vom 30. November 1999, in dessen Fertigungsklausel die Wendung "Der Amtsleiter: iA.:" jedenfalls nicht aufscheine. Sofern die Beschwerdeführerin als "angefochtenen Bescheid" den Baubewilligungsbescheid vom 16. September 1998 meine, sei zu bemerken, dass dieser Bescheid ohnedies dem Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt als Baubehörde erster Instanz und nicht dem Bürgermeister zuzurechnen sei. Der besagte Bescheid sei jedenfalls mit einem Beglaubigungsvermerk der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG versehen und erfülle damit sämtliche Voraussetzungen eines Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die zweitmitbeteiligte Landeshauptstadt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich des Vorbringens zu den Wiedereinsetzungsgründen ist auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000 zu verweisen, mit dem die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, die sich auf den Spruchpunkt II des Berufungsbescheides (Berufung gegen die Baubewilligung) beziehen, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der Vorstellungsbehörde an, dies umso mehr, als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. April 2000 ausgeführt hat, dass gemäß § 32 Abs. 1 letzter Satz O.ö. BauO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 die Ladung zur Bauverhandlung auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen konnte und eine derartige Kundmachung im Beschwerdefall erfolgt ist.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthielt die Ladung zur Bauverhandlung infolge ihrer Kundmachung einen ausreichend konkreten Hinweis auf den Gegenstand der Verhandlung, war doch angeführt, dass die Erstmitbeteiligte die Bewilligung zum Einbau einer Umluftleitung in der Apotheke beantragt hat. Diese Verbalumschreibung des Verhandlungsgegenstandes in Verbindung mit den eingereichten Planunterlagen, die den Nachbarn zur Einsicht vor der Verhandlung zur Verfügung standen, reichte aber aus, um den Verhandlungsgegenstand eindeutig zu konkretisieren.

In der Beschwerde wird weiters die Bescheidqualität der Baubewilligung vom 16. September 1998 bestritten, da die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des Bescheides weder eine Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk trage. Dazu ist festzustellen, dass bereits der erstmitbeteiligten Partei der Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde und die Urschrift des Baubewilligungsbescheides von jenem Organwalter unterschrieben ist, dessen Name der Unterschrift leserlich beigefügt ist. Somit liegt aber ein Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung vor der Verfahrensnovelle BGBl. I 158/1998 vor.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050049.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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