Entscheidungsdatum
12.10.2017Index
70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau Dipl.-Ing. S. H.-L., Wien, R.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.02.2017, Zahl MBA ... - S 3396/17, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 und Abs. 1 erster Satz und §§ 1, 2, 3, 4 und 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 56,-- Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.2.2017, Zl. MBA ... – S 3396/17, enthält folgenden Spruch:
„Sie haben als Erziehungsberechtigte des Schülers J. L., geboren am ...2005, entgegen Ihrer Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, ausgehend von ihrem Wohnsitz in Wien, R.-straße, nicht dafür Sorge getragen, dass dieser Schüler im Schuljahr 2015/2016 in der Zeit von 07.09.2015 bis 01.07.2016 eine Schule in Wien besucht hat, da aus keiner Schule in Wien eine Meldung zum Schulbesuch an den Stadtschulrat für Wien ergangen ist und keine Abmeldung im Externistenreferat des Stadtschulrates erfolgte, obwohl für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht und die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September beginnt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 24 Abs. 4 und Abs. 1 erster Satz und §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl Nr. 76/1985 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 280,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt wird:
„Es ist der freie Wille unserer Söhne J. und E. L., sich frei und selbstbestimmt von zu Hause aus zu bilden. Es steht ihnen frei, jederzeit in eine Schule zu gehen, und ich habe sie immer über diese Möglichkeit informiert. Selbstverständlich werde ich sie im gegebenen Fall unterstützen, sprich für sie eine geeignete Schule suchen und sie dort anmelden, wenn es ihr Wunsch ist, in die Schule zu gehen. Im Freundeskreis gibt es ausreichend junge Menschen, die in die Schule gehen, sie besuchen deren Schulveranstaltungen, Schule ist ihnen also nicht fremd. Außerdem sind sie informiert über die gesetzliche Schulpflicht, trotzdem ist es weiterhin ihre Entscheidung, sich von zu Hause aus frei und selbstbestimmt zu bilden. Dies können Ihnen J. und E. auch aus ihrer Sicht mitteilen.
Für meinen Mann und mich sind unsere Söhne gleichberechtigte Menschen. Ihre Bedürfnisse bedürfen der gleichen Rücksichtnahme wie die unseren. Wir sind außerdem davon überzeugt, dass neben Liebe und Verbundenheit, Essen und Trinken auch Potentialentfaltung, Autonomie, Spielen und Lernen in Begeisterung und Offenheit zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören. In unserer Begleitung achten wir also, dass diese o.g. Grundbedürfnisse unserer Söhne erfüllt werden.
Ich sehe für mich keine Möglichkeit, der gesetzlichen Verpflichtung für die Schulpflicht nachzukommen, wenn meine Söhne dies von sich aus mit allem Nachdruck ablehnen.
Somit stellt sich für mich folgende Frage: Wie kann ich als Elternteil für eine Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch sorgen, wenn meine Söhne klar ausdrücken, dass sie sich außerhalb der Institution Schule bilden wollen und dies auch tun?
Ich respektiere den Wunsch meiner Söhne hinsichtlich ihrer Art der Bildung und lehne jede Form von Gewalt gegen sie in unserem Miteinander-Wachsen ab!
Dazu möchte ich sowohl auf §138 Z. 2, 5, 6, 7 und 11 ABGB als auch auf Artikel 1, 4 und 5 aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr.4/2011) hinweisen. Auch im § 137 (2) ABGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leidens unzulässig sind.
Meines Erachtens verpflichtet mich auch Art. 5 BVG Kinderrechte dazu, keinerlei Druck auf meine Söhne auszuüben: „Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung."
Denn wie soll ich einen jungen Menschen gegen seinen Willen in die Schule zwingen, wenn nicht mit körperlicher oder seelischer Gewalt. Auch Anreizsysteme, sei es durch Belohnung oder Bestrafung sind eine Form der Manipulation, die den freien Willen der jungen Menschen nicht respektieren. Diese Formen des Umgangs lehne ich in der Begleitung unserer Söhne strikt ab.
Dass ein Lernen in Angst und Widerstand außerdem gar nicht gelingen kann, beweisen bereits zahlreiche Studien. Damit führt sich ein erzwungener Schulbesuch ad absurdum. Ausführungen zu diesem Thema aus dem Buch „Jedes Kind ist hoch begabt" von Gerald Hüther / Uli Hauser (2012) lege ich in Kopie bei.
Dass Bildung außerhalb der Schule sehr wohl gelingen kann, zeigen die weiteren von mir angefügten Unterlagen: die Einführung des Buches „Bildung zu Hause" von Alan Thomas sowie Auszüge aus dem Buch „Informelles Lernen" von Alan Thomas und Harriet Pattison.
Im Straferkenntnis vom 21.02.2017 steht weiters: „Ein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das mangelnde Verschulden des Beschuldigten glaubhaft zu machen, wurde nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen."
Meine oben angeführten Vorbringen bringen sehr wohl zum Ausdruck, dass mich subjektiv kein Verschulden trifft:
Ich sehe keine legale Möglichkeit, für die Erfüllung der Schulpflicht unserer Söhne Sorge zu tragen, weil mir kein Mittel zur Verfügung steht, meine Söhne gegen ihren Willen zur Einhaltung der Schulpflicht zu bewegen ohne dabei gegen die o.g. Gesetze und meine Überzeugung zu verstoßen.
Dies habe ich sehr wohl auch schon in meinem Einspruch der Strafverfügungen vom 16.02.2017 angeführt, wurde aber vom zuständigen Magistratischen Bezirksamt in keiner Weise berücksichtigt.
Hiermit beantrage ich, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben. Weiters beantrage ich, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Weiters beeinspruche ich die Höhe der für mich bemessenen Strafen. Da ich bei meinem Mann mitversichert bin, verfüge ich derzeit nur über ein geringfügiges monatliches Einkommen.“
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ihr geringes monatliches Einkommen ins Treffen führt, wurde sie mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. April 2017 um Bekanntgabe ihrer konkreten persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Einkommen des Ehepartners und Sorgepflichten, ersucht, das von der Beschwerdeführerin unbeantwortet geblieben ist.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Anzeige des Stadtschulrates für Wien vom 6. April 2016 zu Grunde. Beantragt wurde, die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Schulpflicht betreffend ihren Sohn, J. L., geboren am ...2005, zu bestrafen. Zum Tatbestand wird dazu festgehalten, dass ihr Sohn schulpflichtig sei, jedoch von beiden Eltern auf Grund der persönlichen Einstellung – „Möchten unsere Kinder selbst nach unseren Vorstellungen erziehen und beschulen!“ – nicht in die Schule geschickt werde. Eine Abmeldung zum häuslichen Unterricht sei keine Option, da die Eltern die nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulpflicht vorgesehene Prüfung am Jahresende verweigern würden.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sowie den gestellten Antrag wurde am 28. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin geladen wurde. Die belangte Behörde hat auf ihre Teilnahme verzichtet.
Die Beschwerdeführerin (BF) sowie ihr in der mündlichen Verhandlung namhaft gemachter Vertreter (BfV) erstatteten nachstehendes Vorbringen:
„Die Gesetzeslage zeigt, dass meine Verpflichtung mit den Rechten meiner Kinder nicht im Einklang steht. Das bedeutet, dass ich mich strafbar mache, wenn ich die Rechte meiner Kinder achte. Hier zeigt sich ein Widerspruch auf. Zudem möchte ich darauf hinweise, dass ich es nicht richtig finde, dass ich im Wissen, dass mein Sohn die Schule nicht besuchen möchte, einem anderen Kind durch die Anmeldung einen Schulplatz wegnehme.
Ich verweise auf das Grund- und Menschenrecht des Kindes (Art. 2). Hier geht es um das Recht auf Bildung. Niemanden darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben, das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Dazu möchte ich anführen, dass trotz des nichtstattfindenen Schulbesuchs unserer Kinder bzw. Söhne, das Recht auf ihre Bildung nicht eingeschränkt wird, weil sie sich frei und selbstbestimmt außerhalb der Schule bilden, so wie dies ihrer entsprechenden Entwicklungsphase, wie dies etwa ein Säugling macht, selbstständig weiterentwickeln, ohne dazu eine Institution besuchen zu müssen. Wenn etwa ein Interesse unserer Söhne erkennbar ist, so sorge ich dafür, dass sie die entsprechenden Bücher oder Unterlagen hierfür erhalten.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweise, dass in einem Verfahren hinsichtlich der Obsorge meiner Kinder ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, wonach es keine entwicklungspsychologischen und entwicklungspädagogischen Nachteile für meine Kinder gegeben hat, weil sie die Schule nicht besucht haben. Dieses Gutachten ist noch nicht fertiggestellt, aber ich gehe von diesem Ergebnis aus.
Wenn mir der viertletzte Absatz der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse vorgetragen wird, so gebe ich dazu an, dass mir das Wohl meiner Söhne sehr am Herzen liegt und es aus diesem Grund nach wie vor Gespräche mit dem Wieder Stadtschulrat gibt, um hier eine Lösung gibt.
BfV:
Es liegt ein Entschuldigungsgrund vor, weil die BF keine anderen Mittel zur Verfügung hat, um den Schulbesuch gegen den Willen ihrer Kinder durchzusetzen als jene Mittel, womit sie sich selbst nach anderen Gesetzesbestimmungen strafbar machen würden. Das VfGH-Erkenntnis (VfGH vom 10.03.2015, Zl. E 1993/2014-9) kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Anwendung von psychischer oder physischer Gewalt gegen die Kinder gerechtfertigt wäre. Der VfGH sagt klar, dass die Kinder kein Recht haben Maßnahmen zu widersprechen, die im Einklang mit dem BVG Kinderrechte stehen und die Anwendung von psychischer und physischer Gewalt steht nicht im Einklang mit diesem BVG. Der Vorhang des Kindeswohls durchzieht die gesamte Rechtsordnung und deswegen ist die Beurteilung in den vorher angesprochenen Gutachten in wie weit die Durchsetzung der Schulpflicht gegen den Willen der Kinder das Kindeswohl gefährden würde, sehr wohl auch für dieses Verfahren relevant, da es nicht von der BF verlangt werden kann, das Kindeswohl durch die Durchsetzung der Schulpflicht zu gefährden.
BF:
Auf Fragen der VH-Leiterin, ob sie alternative Möglichkeiten sehe, ihre Söhne ohne Anwendung von psychischer und physischer Gewalt in die Schule zu bringen:
Ich sehe keine anderen Möglichkeiten, weil dies keine Art ist, wie ich mit meinen Söhnen in Beziehung trete. Es ist meine Überzeugung, dass meine Söhne sich aus ihnen selbst heraus und nach ihrem eigenen inneren Entwicklungsplan ein Bild von der Welt machen, sprich Bildung. Ich habe meine Kinder seit ihrer Geburt auf diese Weise begleitet, indem ich ihre Impulse achte.
Über Befragen des BfV gibt die BF an:
Meine Söhne kennen die Schule, haben Freunde, die in die Schule gehen. Wenn sie von sich aus die Schule besuchen möchten, würde ich sie diesen Impuls folgend auch unterstützen, so wie in allen Belangen. Ich manipuliere meine Söhne nicht.
Die Frage aus welchen Gründen meine Söhne nicht in einer Schulform ihrem Impuls des selbstbestimmten Lernens nachgehen wollen, stellt sich nicht. Sie benötigen keine Institutionen, wie wohl sie Kurse (etwa bei der Feuerwehr etc.) besuchen. Bildung findet ständig statt.“
Es steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Schülers J. L., geboren am ...2005, ist. Beide sind in Wien, R.-straße, aufrecht gemeldet. Ihr Sohn hat in der Zeit von 7. September 2015 bis 1. Juli 2016 keine Schule in Wien besucht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn für diesen Zeitraum auch nicht zum Schulbesuch in einer Wiener Schule angemeldet und ihn auch nicht im Externistenreferat des Stadtschulrates abgemeldet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Beschwerdevorbringen, wonach unbestritten ist, dass ihr Sohn seiner allgemeinen Schulpflicht nicht nachgekommen ist.
II. Zur Rechtslage:
Art. 14 Abs. 7a B-VG lautet:
„Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“
Art. 17 StGG 1867 lautet:
„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
…
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“
Art. 2 1. ZProt. EMRK lautet:
„Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Art. 1, 4 und 7 BVG über die Rechte der Kinder lauten:
„Artikel 1Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel 4Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
Artikel 7Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleistete Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes lauten:
„Personenkreis§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
III. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem gesamten Beschwerdevorbringen gegen das in Österreich geltende positivierte Recht und das der österreichischen Rechtsordnung immanente Wertesystem, das grundlegend in der Verfassung seinen Ausdruck findet. Der für den Beschwerdefall relevante verfassungsrechtliche Rahmen bildet sich in den unter Punkt II wiedergegebenen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ab. Art. 14 Abs. 7a B-VG legt etwa ausdrücklich die Schulpflicht von mindestens neun Jahren fest. Art. 4 B-VG über die Rechte der Kinder sieht vor, dass jedes Kind in allen seinen Angelegenheiten das Recht hat, in einer seinem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise angemessen beteiligt zu werden und seine Meinung zu berücksichtigen ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht Wien keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der präjudiziellen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes entstanden sind (vgl. etwa VfGH vom 10.03.2015, Zl E 1993/2014-9, VfGH vom 8.10.2008, B 482/08).
Soweit sich das Beschwerdevorbringen daher gegen das in Österreich geltende allgemeine Pflichtschulsystem wendet, geht dieses im Hinblick auf den dargestellten verfassungsrechtlichen Rahmen, der durch die unbedenklichen einfachgesetzlichen Normen konkretisiert wird, ins Leere.
Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG normiert die Verantwortlichkeit der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht durch ein schulpflichtiges Kind zu sorgen. Grundsätzlich wird die Schulpflicht nach den Regelungen des SchulpflichtG erfüllt, wenn das Kind an einem häuslichen Unterricht teilnimmt oder eine allgemeinen Pflichtschule (d.h. eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht (siehe auch VwGH vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304).
Angesichts des dargestellten Regelungsinhaltes der Bestimmung des § 24 Abs. 1 erster Satz SchulpflichtG hatte die Beschwerdeführerin somit letztlich dafür zu sorgen, dass ihr schulpflichtiger Sohn am Tag des Beginns des Schuljahres 2015/2016, somit am 07.09.2015, eine allgemeine Pflichtschule (eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung) besucht.
Die Frage, wie weit diese Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten geht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.08.2010, Zl 2008/10/0304, wie folgt beantwortet (Anmerkung: Hervorhebungen finden sich nicht im Original):
"... Eltern und Erziehungsberechtigte [haben] ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen [...], dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw. stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, d.h. sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule bzw. für häuslichen Unterricht zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten nämlich dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/10/0005)."
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes gewinnen:
Da der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin weder zum Schulbesuch an einer Wiener Schule für das Schuljahr 2015/2016 angemeldet, noch für diesen Zeitraum im Externistenreferat des Stadtschulrates abgemeldet wurde, konnte er im angelasteten Tatzeitraum die Schulpflicht nicht erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat keine Schritte gesetzt, die erkennen ließen, dass sie ihrem Sohn ermöglicht hätte, die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer geeigneten Schule zu erfüllen. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihr Sohn das Recht habe, sich frei zu bilden, so ist diesem Vorbringen entgegen zu treten, weil ihm dieses Recht nach den geltenden Verfassungsbestimmungen (siehe oben) gerade nicht zusteht.
Ferner sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie hätte ihren Sohn nicht mit physischem oder psychischen Zwang zum Schulbesuch nötigen wollen, nicht geeignet, ihr mangelndes Verschulden darzutun, zumal es der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte obliegt, ihren Sohn entsprechend darüber aufzuklären, dass er die Verpflichtung hat, eine Schule zu besuchen oder im Zuge eines häuslichen Unterrichts am Ende eines Schuljahres eine Externistenprüfung abzulegen. Die allfällige Weigerung von unmündigen Minderjährigen ihre Verpflichtungen nach dem österreichischen Schulpflichtgesetz zu erfüllen, kann nicht schuldbefreiend für die Eltern sein, wenn sie sich darauf berufen, ihre Kinder nicht mit Zwang zur Erfüllung dieser Pflichten überreden zu wollen, da es ansonsten immer in der freien Entscheidungsbefugnis von Kindern verbliebe, darüber zu befinden, ob sie in die Schule gehen wollen oder nicht, ob sie Prüfungen ablegen wollen oder nicht, obwohl ihnen für solche Entscheidungen – insbesondere unter 14-jährigen – oftmals die nötige Reife fehlen wird (vgl. ebenso VGW-001/062/15461/2016).
Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver - sie hat kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen können - Hinsicht erfüllt.
2. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass bei der gegenständlichen Strafbemessung von einem bis 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Einhaltung der verfassungsgesetzlich normierten Schulpflicht, die eine entsprechende Bildung und Wissensvermittlung an sich dauerhaft in Österreich aufhältiger Kinder sicherstellen soll, welche beispielsweise auch für eine spätere Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Berufsausübung von essentieller Bedeutung sind, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als schwerwiegend zu bewerten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - der Verstoß gegen die Verpflichtung für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihren Sohn zu sorgen - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift - hier: dafür Sorge zu tragen, dass ihr schulpflichtiger Sohn eine Schule besucht - durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ihrer Sorgfaltspflicht nach, wenn sie ihren Sohn die Entscheidung überantwortet, ob er eine Schule in Wien besuchen möchte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird sie auch nicht angehalten, gegen ihren Sohn Gewalt auszuüben. Mit dieser Auffassung verkennt die Beschwerdeführerin die Zielrichtung der verletzten Verwaltungsvorschrift.
Der Beschwerdeführerin kommt der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Als erschwerend wird der lange Tatzeitraum (das ganze Schuljahr 2015/2016) sowie die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gewertet. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden mangels konkreter Angaben - auch in der mündlichen Verhandlung - und mangels entsprechender Belege als durchschnittlich eingeschätzt.
Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 280,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 440,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie ein geringes Verschulden der Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
3. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
4. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 280,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig.
Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Allgemeine Schulpflicht; Beginn; Dauer; häuslicher Unterricht; Rechtspositivismus; Wertesystem; Eltern; VerantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.076.4495.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017