Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33Rechtssatz
Aus § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 ist ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde über jede Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu entscheiden hat. Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde kann nur eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und der Gemeindegutsagrargemeinschaft sein, soweit diese Streitigkeit einen sachlichen Zusammenhang mit dem TFLG 1996, Regulierungsplänen und/oder Verwaltungssatzungen aufweist.
Schlagworte
Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der AgarbehördeAnmerkung
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018