RS Lvwg 2017/2/23 LVwG-2016/37/2313-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33
FlVfLG Tir 1996 §37
FlVfLG Tir 1996 §72
FlVfLG Tir 1996 §73
FlVfLG Tir 1996 §86d
VwGVG §24
VwGVG §28
B-VG Art 137
JN §1

Rechtssatz

Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Streitigkeiten, die über diesen Rahmen hinaus gehen und mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun haben, sind grundsätzlich gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 212 f mit Hinweis auf VfSlg 7799/1976; vgl auch VwGH vom 17.10.2002, Zl 2001/07/0108 mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der Agarbehörde

Anmerkung

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2017/37/2313-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 06.03.2018, Z Ra 2017/07/0216-3011-3, zurück.

Mit Beschluss vom 13.11.2017, Z E 1006/2017-16, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten