Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33Rechtssatz
Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte (Pflichten) der Agrargemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber der Agrargemeinschaft und Rechte (Pflichten) des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hat. Somit kann nur Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Streitigkeiten, die über diesen Rahmen hinaus gehen und mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun haben, sind grundsätzlich gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, 212 f mit Hinweis auf VfSlg 7799/1976; vgl auch VwGH vom 17.10.2002, Zl 2001/07/0108 mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der AgarbehördeAnmerkung
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018