RS Lvwg 2017/2/23 LVwG-2016/37/2313-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33
FlVfLG Tir 1996 §37
FlVfLG Tir 1996 §72
FlVfLG Tir 1996 §73
FlVfLG Tir 1996 §86d
VwGVG §24
VwGVG §28
B-VG Art 137
JN §1

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer begründen ? entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ? ihren Anspruch damit, dass durch die gesetzlichen Änderungen der Novelle LGBl Nr 70/2014 ihnen die Substanz ihrer aliquoten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entzogen und auf die politische Gemeinde übertragen worden sei. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte vermögenswerte Anspruch wurzelt daher gerade nicht im Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der substanzberechtigten Gemeinde, sondern ? laut den Ausführungen der Rechtsmittelwerber ? in der durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 angeordneten (verfassungswidrigen) Übertragung von Eigentumsrechten der Gemeindeguts-agrargemeinschaft und der Nutzungsberechtigten auf die politische Gemeinde s, und damit in einem Akt des Landesgesetzgebers. Gegenstand des Begehrens der Beschwerdeführer sind somit keine vermögenswerte Ansprüche, die sich ab Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides aus dem Verhältnis zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft als formaler Eigentümerin, den zum Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes Berechtigten (Agrargemeinschafts-mitglieder) und der substanzberechtigten politischen Gemeinde als Mitglieder der Agrargemeinschaft ergeben haben.

Die Analogie ist immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Sofern nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86d Abs 1 lit a bis c TFLG 1996 vorliegen, ist gemäß § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 von einer Kompensation vermögenswerter Ansprüche auszugehen. Eine „echte Lücke“ liegt daher nicht vor. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde lässt sich folglich nicht durch eine „analoge Anwendung“ des § 86d TFLG 1996 begründen.

Schlagworte

Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der Agarbehörde

Anmerkung

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2017/37/2313-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 06.03.2018, Z Ra 2017/07/0216-3011-3, zurück.
Mit Beschluss vom 13.11.2017, Z E 1006/2017-16, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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