Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33Rechtssatz
Die Beschwerdeführer begründen ? entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ? ihren Anspruch damit, dass durch die gesetzlichen Änderungen der Novelle LGBl Nr 70/2014 ihnen die Substanz ihrer aliquoten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entzogen und auf die politische Gemeinde übertragen worden sei. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte vermögenswerte Anspruch wurzelt daher gerade nicht im Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der substanzberechtigten Gemeinde, sondern ? laut den Ausführungen der Rechtsmittelwerber ? in der durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 angeordneten (verfassungswidrigen) Übertragung von Eigentumsrechten der Gemeindeguts-agrargemeinschaft und der Nutzungsberechtigten auf die politische Gemeinde s, und damit in einem Akt des Landesgesetzgebers. Gegenstand des Begehrens der Beschwerdeführer sind somit keine vermögenswerte Ansprüche, die sich ab Eintritt der Rechtskraft des Regulierungsbescheides aus dem Verhältnis zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft als formaler Eigentümerin, den zum Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes Berechtigten (Agrargemeinschafts-mitglieder) und der substanzberechtigten politischen Gemeinde als Mitglieder der Agrargemeinschaft ergeben haben.
Die Analogie ist immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Sofern nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86d Abs 1 lit a bis c TFLG 1996 vorliegen, ist gemäß § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 von einer Kompensation vermögenswerter Ansprüche auszugehen. Eine „echte Lücke“ liegt daher nicht vor. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde lässt sich folglich nicht durch eine „analoge Anwendung“ des § 86d TFLG 1996 begründen.
Schlagworte
Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der AgarbehördeAnmerkung
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018