Entscheidungsdatum
07.06.2017Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn A B, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F U, Rstraße, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.04.2017,
GZ: ABT03-3.0-3518/2017-21,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen, weil kein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet vorliege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 16.06.2014 um eine Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 55 Asylgesetz angesucht, welche ihm auch genehmigt worden sei. Da die Genehmigung ab Antragstellung gelte, sei für die Zeit von 24.06.2014 bis 10.02.2015 ein rechtmäßiger Aufenthalt nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung als Studierender bis zum 23.06.2014 rechtzeitig am 16.06.2014 um eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Asylgesetz angesucht. Nach dem Sinn und Zweck des Staatsbürgerschaftsrechtes müsse diese Gewährung als rückwirkend betrachtet werden, weil es ansonsten der Willkür der Behörde überlassen bleibe, ob eine Lücke in der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entstehen würde und dadurch sozusagen systematisch verhindert werden könnte, dass ein Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und hat am 05.01.2017 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt.
Der Beschwerdeführer ist am 05.12.2006 erstmals mit einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler in das Bundesgebiet gekommen, welche bis 30.06.2013 fortwährend verlängert wurde. Am 24.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender bis zum 23.06.2014 erteilt.
Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung als Studierender mit 23.06.2014 rechtzeitig am 16.06.2014 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz beantragt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß
§ 55 Asylgesetz, ausgestellt am 26.01.2015, gültig ab 11.02.2015 bis 25.01.2016 erteilt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 11a Abs 6 StBG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B 2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringt.
Gemäß § 58 Abs 13 Asylgesetz begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Dementsprechend wurde der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz auch ab 11.02.2015 erteilt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf des Aufenthaltstitels „Studierender“ am 24.06.2014 bis zum 10.02.2015 ein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorlag und damit auch eine ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens sechs Jahren nicht vorliegt.
Es ist auch kein Fall des § 31 Abs 1 FPG ersichtlich, sodass gemäß § 31 Abs 1a FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt nicht vorliegt. Angesichts dessen kann auch nicht von einem anderen Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts im Staatsbürgerschaftsgesetz ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu Recht abgewiesen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erteilungsvoraussetzung Staatsbürgerschaft, rechtmäßiger Aufenthalt, Zeiten des VerwaltungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.20.1378.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017