Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2017Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015 setzt voraus, dass die Beschäftigung im Inland ohne Erfüllung der Voraussetzungen der § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015 erfolgt (vgl. nunmehr die zusätzliche Voraussetzung gemäß § 18 Abs 13 AuslBG idF BGBl. I Nr. 66/2017). Hingegen ist dieser Straftatbestand nicht bereits dann erfüllt, wenn die Entsendung des betreffenden Ausländers in das Inland bescheidmäßig untersagt wurde. Bestehen demnach keine Verdachtsmomente hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015, sondern ist nur eine weitere Entsendung gemäß dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wegen Nichtablaufs der zweimonatigen Frist nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraumes unzulässig, ist der Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 113/2015 nicht erfüllt.
Schlagworte
Beschäftigung, Entsendung, EntsendebestätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.29.428.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017