RS Lvwg 2017/7/21 LVwG 50.25-1902/2017

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2017

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ROG Stmk 2010 §33 Abs4 Z2
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Entschiedene Sache nach § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich ein neues Projektansuchen von einem rechtskräftig nicht genehmigten Hauptprojekt (hier: Hütte zur angeblichen Waldbewirtschaftung) nur durch die Ergänzung um einen nicht trennbaren, selbständig nicht durchführbaren Zubau (hier: Traktorunterstellplatz samt konstruktiv mit der Hütte verbundenem Flugdach) unterscheidet und von vornherein ausgeschlossen ist, dass jene Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung der Bewilligung des Hauptprojekts gebildet haben, nunmehr anders beurteilt werden können (vgl. z.B. VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041).

Schlagworte

Entschiedene Sache, Raumordnung, Freiland, zulässige Bauten, Hüttenbau, Zubau, Unterstellplatz, forstwirtschaftlicher Betrieb, Änderung, Untrennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.1902.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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