Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2017Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
ROG Stmk 2010 §33 Abs4 Z2Rechtssatz
Entschiedene Sache nach § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich ein neues Projektansuchen von einem rechtskräftig nicht genehmigten Hauptprojekt (hier: Hütte zur angeblichen Waldbewirtschaftung) nur durch die Ergänzung um einen nicht trennbaren, selbständig nicht durchführbaren Zubau (hier: Traktorunterstellplatz samt konstruktiv mit der Hütte verbundenem Flugdach) unterscheidet und von vornherein ausgeschlossen ist, dass jene Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung der Bewilligung des Hauptprojekts gebildet haben, nunmehr anders beurteilt werden können (vgl. z.B. VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041).
Schlagworte
Entschiedene Sache, Raumordnung, Freiland, zulässige Bauten, Hüttenbau, Zubau, Unterstellplatz, forstwirtschaftlicher Betrieb, Änderung, UntrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.1902.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017