TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/21 LVwG 50.25-1902/2017

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Entscheidungsdatum

21.07.2017

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ROG Stmk 2010 §33 Abs4 Z2
AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn E D,
M, U, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F U, G, Rstraße, gegen
den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.06.2017, GZ: 451-BAU-2017-3,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und
§ 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl.
Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde vom 04.07.2017 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz,
BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Gemeinde Stadl-Predlitz mit Eingabe vom 13.07.2017 vorgelegten Beschwerde sowie der dieser angeschlossenen und vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 03.02.2015 (richtig 2016), Zahl: 131 Die 1/2-2016, wurde das Ansuchen des Herrn E und der Frau A D, M, U, vom 27.10.2015 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Waldbewirtschaftungshütte samt Trockenklosett auf dem Waldgrundstück Nr. X, KG P auf Rechtsgrundlagen § 29 und § 5 des Steiermärkischen Baugesetzes (LGBl. Nr. 59/1995 idgF) und § 33 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idgF als unzulässig abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Zufahrt zum gegenständlichen Waldgrundstück es laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben (GZ: 6-D010-LE/55-2015), vom 16.10.2015 zwar ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht existiere, jedoch dieser Bescheid im Hinblick auf die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und eine rechtlich gesicherte Zufahrt von einer öffentlichen Straße nicht vorliege. Darüber hinaus wurde auf Grundlage eines Amtssachverständigengutachtens der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festgehalten, dass die beantragte Waldbewirtschaftungshütte für die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung des in Rede stehenden Grundstückes vor dem Hintergrund raumordnungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Herrn E und der Frau A D wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 05.04.2016,
GZ: 131-Die 1/3-2016, aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.04.2016 und der Rechtsgrundlagen des § 29 und § 5 des Steiermärkischen Baugesetzes (LGBl. Nr. 59/1995 idF) und § 33 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen wiederrum festgehalten, dass im Hinblick auf das nicht rechtskräftig eingeräumte forstwirtschaftliche Bringungsrecht für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. X, KG P, eine rechtlich gesicherte Zufahrt nicht vorliege und die als Aufenthaltshütte mit Heizung, Aufenthaltsraum mit Tisch und Sitzgelegenheit sowie Schlafstelle zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieses Grundstückes nicht nachweislich erforderlich sei, was sich aus dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für Steiermark ergebe, welcher nicht befangen gewesen sei.

Die seitens Herrn E D und Frau A D gegen den genannten Gemeinderatsbescheid der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 05.04.2016, GZ: 131-Die 1/3-2016, eingebrachte Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Erkenntnis vom 12.08.2016, GZ: LVwG 50.38-1369/2016-14, LVwG 99.38-1842/2016-2, auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen festgehalten, dass dahingestellt bleiben könne, ob eine rechtlich gesicherte Zufahrt nunmehr vorliegend sei, zumal die beantragte, beheizbare Waldbewirtschaftungshütte mit einem Aufenthaltsraum im Ausmaß von 17,05 m², einem Dachboden mit 17,05 m² und einem Klo mit Septiktank jedenfalls nicht erforderlich sei, um einen Waldbesitz in der gegenständlichen Größenordnung zu bewirtschaften, was auch im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur stehe, wonach die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes in der Größe von weniger als 10 ha in vergleichbaren Gebieten (wie auch immer dimensionierte) Gerätehütten und Umkleidehütten nicht erfordere. Würde eine gesicherte Zufahrt bzw. ein Bringungsrecht (vgl. Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz-GSLG 1969) nicht vorliegen, könnte eine Waldbewirtschaftung ohnehin nicht erfolgen und eine Waldbewirtschaftungshütte wäre demnach nicht erforderlich.

Dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erwuchs in Folge Zustellung am 18.08.2016 in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 03.04.2017 haben Herr E D und Frau A D neuerlich plan- und beschreibungsbelegt um die Erteilung der Baubewilligung für eine Waldbewirtschaftungshütte, diesmal jedoch mit angebautem Traktorunterstellplatz auf Grundstück Nr. X, KG P, angesucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 27.04.2017,
GZ: 451-BAU-2017-2, wurde dieses Bauansuchen für die Errichtung einer Waldbewirtschaftungshütte mit angebautem Traktorunterstellplatz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, zumal diesbezüglich bereits das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.08.2016,
GZ: LVwG 50.38-1369/2016-14 bzw. LVwG 99.38-1842/2016-2, ergangen sei und der „Nebenumstand“ des Traktorunterstellplatzes nicht geeignet sei, eine Sachverhaltsänderung im Vergleich zum ursprünglichen Verfahren zu bewirken.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.06.2017, GZ: 451-BAU-2017-3, wurde die sich gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid richtende Berufung des Herrn E D und der Frau A D vom 09.05.2017 aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.06.2017 und gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes-AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

Bescheidbegründend führte die Berufungsbehörde zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Projekt auf Grundlage der Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 03.04.2015, Zl. 131-Di 1/2-2016, des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 05.04.2016, GZ: 131-Die 1/3-2016, sowie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.08.2016, GZ: LVwG 50.38-1369/2016-14, bzw. LVwG 99.38-1842/2016, bezüglich des rechtskräftig abgewiesenen Bauansuchens lediglich eine zusätzliche Überdachung des Eingangsbereiches bzw. eine Erweiterung um einen angebauten Traktorunterstellplatz ersichtlich sei, was auch auf Grundlage einer seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholten Rechtsauskunft, eine Änderung des Sachverhaltes nicht darstelle, weshalb das Bauansuchen wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die erstinstanzliche Baubehörde sei entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht mehr auf die gesicherte Zufahrt eingegangen, da eine Waldbewirtschaftungshütte aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei. Der Bauplatz sei nicht geeignet und könne es somit dahingestellt bleiben, ob es eine rechtlich gesicherte Zufahrt gäbe, wodurch sich auch eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben würde. Sowohl das naturschutzrechtliche als auch das Rodungsbewilligungsverfahren würden eigenständige Verfahren darstellen und stünden in keinem Zusammenhang mit einer Baubewilligung.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr E D mit Schriftsatz vom 04.07.2017 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei Herr E D separat auch beantragte, ihm im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.06.2017,
GZ: 451-BAU-2017-3, Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren. Letztere Antrag vom 08.06.2017 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.07.2017, GZ: LVwG 99.25-1833/2017-3, als unbegründet abgewiesen.

Im Detail ist der gegenständlichen Beschwerde Folgendes zu entnehmen:

„1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ X KG P BG Mu, bestehend aus dem Grundstück Nr. X Baufläche (10) 53 m², Wald (10) 80.127 m² und Wald (30) 2497 m².

Die Beschwerdeführer haben am 03.04.2017 um Genehmigung der Errichtung einer Waldbewirtschaftungshütte mit angebautem Traktorunterstellplatz angesucht. Der Bürgermeister der Gemeinde Stadl-Predlitz hat das Ansuchen mit Bescheid vom 27.04.2017, GZ: 451-BAU-2017-2, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben berufen. Der Gemeinderat der Gemeinde Stadl-Predlitz hat die Berufung mit Bescheid vom 01.06.2017, GZ: 451-BAU-2017-3, abgewiesen.

2. Anfechtungserklärung

Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.06.2017,
GZ: 451-BAU-2017-3, wird dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides.

3. Anfechtungsgründe

Die Behörde geht davon aus, dass eine Waldbewirtschaftungshütte für die Bewirtschaftung des Grundstücks der Beschwerdeführer nicht nötig sei. Daran könnten auch die Erweiterung des Ansuchens um einen Traktorunterstellplatz und der Hinweis nichts ändern, dass eine gesicherte Zufahrt gegeben wäre.

Der Wald sei auch vom Vorbesitzer ohne Waldbewirtschaftungshütte bewirtschaftet worden.

Die Behörde übergeht, dass der Wald vom Hof der Beschwerdeführer rund
48 Kilometer entfernt ist. Da die Beschwerdeführer Werkzeuge und den Traktor nicht je nach Bedarf hin und her transportieren können, benötigen sie eine Waldbewirtschaftungshütte und einen Traktorunterstellplatz. Der Traktor wurde eigens für die Bewirtschaftung der Liegenschaft angeschafft. Die Hütte wird auch als Unterstand bei Schlechtwetter benötigt. Demgemäß kann keine Rede davon sein, dass die Hütte nicht benötigt wird. Anscheinend hat es bereits ein Bauwerk gegeben, weil nach dem Grundbuchsauszug eine Baufläche mit 53 m² ausgewiesen ist.

Es liegt auch keine entschiedene Sache vor, weil sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Einerseits ist das Ansuchen sachlich um den Zubau eines Traktorunterstellplatzes erweitert worden, der rund ein Drittel der Fläche der Hütte ausmacht; das ist keine unwesentliche Änderung sondern eine wesentliche Änderung. Andererseits hat sich die Rechtslage wesentlich geändert, weil inzwischen eine gesicherte Zufahrt verbrieft und rechtlich gesichert ist. Von einer Verhüttelung des Waldes bei einer Waldbewirtschaftungshütte bei einer Fläche von 8,2 Hektar kann keine Rede sein. Außerdem wären die besonderen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass die Beschwerdeführer ihren Hof ca. 48 Kilometer vom Waldgrundstück weg haben und die Hütte daher zur Bewirtschaftung notwendig ist und außerdem nach dem Grundbuchsauszug bereits eine Baufläche von 53 m² vorhanden ist, auf der einmal ein Gebäude existiert hat, wie der Voreigentümer und die Familie K berichtet haben.

Das Verfahren wurde mangelhaft geführt, weil auf die Notwendigkeit einer Waldbewirtschaftungshütte nicht eingegangen wurde und die Bewilligung der Zufahrt nicht berücksichtigt wurde. Der angefochtene Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig.

Die Beschwerde ist begründet.

4. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Bescheid wurde am 07.06.2017 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist daher gewahrt.

5. Beschwerdeanträge

Die Beschwerdeführer stellen nachstehende

A n t r ä g e

1. Das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 01.06.2017, GZ: 451-BAU-2017-3, beheben.

2. In eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen.“

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird in verfahrensrelevanter Hinsicht Nachstehendes festgestellt:

Seitens der Agrarbezirksbehörde für Steiermark wurde mit Bescheid vom 16.10.2015, GZ: 6-D010-LE/55-2015, im zweiten Rechtsgang Nachstehendes ausgesprochen:

„Spruch I

A.     Gemäß §§ 1, 2, 3, 5 und 9 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1969 LGBl. Nr. 21/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 78/2001, wird
über Antrag von E D und A D, beide U, M vom 23.04.2012, das forstwirtschaftliche Bringungsrecht zugunsten des Grundstückes Nr. X KG 65216 P der EZ X GB P gemäß der Variante 2a des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 12.12.2012, in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 16.03.2015 und der abschließenden zusammenfassenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 01.09.2015 eingeräumt.

Der Trassenverlauf ist im beiliegenden Lageplan in oranger Farbe dargestellt dargestellt.

B.     Das Bringungsrecht verläuft

I.  über das Gst Nr. X KG P der EZ X GB P, im Eigentum von J L;

II. über die Gst Nr. X und X je KG P der EZ X GB P, im Eigentum von J S;

Das Bringungsrecht umfasst die Mitbenützung der bestehenden, über die genannten Gst. führenden Forststraße mit PKW, LKW sowie sämtlichen in der Forstwirtschaft üblichen Maschinen und Bewirtschaftungsgeräten und wird unbefristet eingeräumt. Des Weiteren umfasst das Bringungsrecht die Neuanlage eines 20 lfm. langen Anschlussstückes von der Kehre im Gst. Nr. X bei km 5,1 hin zu Gst. Nr. X.

Spruch II

A.      Die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme, welche den belasteten Grundeigentümern für die Einräumung des Bringungsrechtes gebührt, werden mit

I.   € 246,10               für J L, und

II. € 1.469,20             für J S festgelegt.

B.      Die Ehegatten E und A D haben Herrn J S für die Mitbenutzung der bestehenden und von ihm finanzierten Forststraße anteilige Baukosten in Höhe von € 7.164,-- rückzuerstatten.

Die genannten Beträge sind von den Ehegatten D binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an die genannten Grundeigentümer zu bezahlen.

C.      Der künftige Erhaltungsbeitrag betreffend die gemeinsame Bringungsanlage wird wie folgt festgelegt:

Gst. Nr. X KG P:     E und A D          : 7,2 %

Gst. Nr. X und X KG P:  J S:   92,8 %

Spruch III

Der Antrag des Herrn J S, Ke, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E Mo, Ssiedlung, Mu, den Antrag der Ehegatten D auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mangels Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde zurückzuweisen, wird abgewiesen.

Zu der mit Schriftsatz vom 05.10.2015 von E D und A D eingebrachten Säumnisbeschwerde wird festgestellt, dass zufolge Nachholung des Bescheides des Verfahrens gem. § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird.“

Die dagegen erhobene Beschwerde des Herrn J S (nunmehr H S) und des Herrn E D wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.03.2017, GZ: LVwG 53.27-3201/2015-35, auf Rechtsgrundlage § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Unter Zugrundelegung des mittlerweile rechtskräftig eingeräumten forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Gunsten des Baugrundstückes Nr. X,
KG P, unter anderem gemäß der bewilligten Variante 2a des dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens ergibt sich, dass dem Baugrundstück nunmehr ein eingeräumtes Bringungsrecht wie folgt:

„Diese besagte Forsterschließung des Herrn S nimmt ihren Ausgangspunkt beim öffentlichen Gut Gst. X, dem sog. Pweg. Dort setzt die mit zu benutzende Forststraße im Gst. X, einkommend in EZ X, KG P des Herrn J L, an und gewinnt in mehreren Kehren über dieses Höhe. Nach rund 0,8 km tritt die Forststraße in den Eigenbesitz S, der EZ X KF P, ein, und zwar in das Gst. X und setzt sich dann im Gst. X des Herrn S fort. Nach 5,1 km Wegstrecke wird die besagte Kehre an der Besitzgrenze zum Gst. X von D erreicht. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Weg auch über das Grundstück des Herrn L führt, dem somit augenscheinlich ein Mitbenützungsrecht zukommt, wird dieser Weg in seiner Gesamtheit von
Herrn S alleine erhalten und wurde von diesem nach eigener Aussage auch alleine und ohne Zuhilfenahme öffentlicher Fördermittel gebaut bzw. finanziert.“

Demnach ist davon auszugehen, dass nunmehr eine für den Verwendungszweck „Waldbewirtschaftungshütte“ rechtlich gesicherte Zufahrt von der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche Pweg, Grundstück Nr. X, über das Grundstück X sowie das Grundstück Nr. X zum Grundstück Nr. X, jeweils KG P, besteht.

Der das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.08.2016, GZ: LVwG 50.38-1369/2016-14, LVwG 99.38-1842/2016-2, tragende Grund für die Beschwerdeabweisung lag nicht im Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt, sondern darin, dass die ursprünglich beantragte und mit dem gegenständlichen Anbringen bis auf den Traktorunterstellplatz deckungsgleiche Waldbewirtschaftungshütte im Freiland nicht erforderlich ist, um einen Waldbesitz in der gegenständlichen Größenordnung zu bewirtschaften, da die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes in der gegenständlichen Größe von weniger als 10 ha auch in vergleichbaren Gebieten (wie auch immer dimensionierte) Gerätehütten und Umkleidehütten nicht erfordert.

Festgehalten wurde darin, gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur auch, dass zur Bewirtschaftung eines Waldbesitzes in der gegenständlichen Größenordnung von weniger als 10 ha in vergleichbaren Gebieten (wie auch immer dimensionierte) Gerätehütten und Umkleidehütten nicht erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung dabei auf das erstellte Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen.

Das in Rede stehende, der Baubehörde erster Instanz mit Eingabe vom 03.04.2017 zur Bewilligung übermittelte Bauprojekt unterscheidet sich von dem aufgrund des Erkenntnisses der Verwaltungsgerichtes vom 12.08.2016, GZ: LVwG 50.38-1369/2016-14, LVwG 99.38-1842/2016-2, rechtskräftig negativ beschiedenen Bauansuchen wie folgt:

Die nunmehr wiederrum beantragte „Waldbewirtschaftungshütte“, bestehend aus beheizbarem Aufenthaltsraum und Dachbodenlagerraum mit den Abmessungen
5,15 x 4,10 m und westlich vorgelagertem überdachten Bereich mit einer Tiefe von 1,65 m über die gesamte Länge der Hütte, ist im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsprojekt unverändert dargestellt. Sowohl Trauf- und Firsthöhe als auch Höhe des Erdgeschosses und Raumhöhe des Dachraumes sind mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhaben ident. Auch das ursprünglich geplante Klo mit Septiktank ist, wie auch die Hütte, in der Lage und in den Abmessungen unverändert projektiert.

An Änderungen gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhaben ergibt sich anhand der Projektunterlagen nunmehr lediglich ein projektierter Zubau im Südwesten in Form eines geplanten Traktorunterstellplatzes im Ausmaß von
10,60 m² Nutzfläche. Die Außenabmessungen dieses „Zubaus“ betragen laut Plan ca. 3,2 x rund 4,1 m. Die Überdeckung ist mittels eines Pultdaches vorgesehen, welches traufseitig im Süden auf einer Holzkonstruktion ruht und nordseitig an die tragende Konstruktion der besagten Hütte angebunden ist. In diesem Bereich besteht auch eine statisch konstruktive Verbindung der Überdachung mit dem Zubau. Es ist im Einreichplan offenkundig ersichtlich, dass die Hauptdachkonstruktion für den Traktorunterstellplatz für sich genommen nicht Bestand haben könnte, da die Lastabtragung nordseitig über die konstruktiven Teile der Hütte erfolgt, was bedeutet, dass die Steher des Hüttenbauwerks auf Grundlage der Projektunterlagen nunmehr offensichtlich auch Teile der Last des geplanten Flugdaches zusätzlich tragen können müssen. Der Bereich des Traktorunterstellplatzes, welcher nun hinzugenommen wurde, ist teilweise mit u-förmigen Stützmauern geplant, allerdings nicht überwiegend umschlossen und weist keine Gebäudeeigenschaft auf. Die Stützmauer trägt im südlichen Bereich die Holzkonstruktion des Daches über zwei Steher. Aus den Ansichten ist auch klar zu ersehen, dass die geplante Abstellfläche annähernd eben ausgeführt werden soll. Für diese Ausführung ist auch eine geringfügige Geländeveränderung in Form einer Abgrabung des projektierten Abstellflächenbereiches erforderlich. Diese Geländeveränderung wird über die erwähnten Stützmauern abgefangen, sodass die geplante ebene Ausführung des Traktorunterstellplatzes in der projektierten Höhenlage auch von der Ausführung der Stützmauern abhängig ist. Laut planlicher Darstellung betragen die Abgrabungen im Traktorunterstellbereich zwischen 0 und 1,27 m. Ob bzw. in wie weit dieser befestigt werden soll, ist nicht zu ersehen. Festzustellen ist, dass eine Abstellfläche mit den Stützmauern für sich genommen existieren könnte. Dies gilt jedoch nicht für die Flugdachkonstruktion und für die projektierte, als Unterstand konzipierte Fläche zum Abstellen eines Traktors.

Die Flugdachkonstruktion mit Abstellfläche und Traktorunterstellplatz sind vom „rechtskräftig abgeschlossenen Hüttenbau“ nicht trennbar.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise offenkundig aus den von Behördenseite vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten sowie überdies aus den angeführten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bzw. der Agrarbezirksbehörde für Steiermark sowie den darin erliegenden Urkunden.

Im Beschwerdefall hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Basis des festgestellten unstrittigen Sachverhaltes erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die verfahrensgegenständlich maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:

§ 4 Z 2 Stmk. BauG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

2.

Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;“

§ 4 Z 3 Stmk. BauG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

3.

Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;“

§ 4 Z 13 Stmk. BauG:

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

         13.      Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung   steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse
          erforderlich sind.

                  Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

         –        durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

         –        auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

         –        nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;“

§ 5 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG:

„Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1.

eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

        […]

6.

eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.“

§ 19 Z 3 Stmk. BauG:

„Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

3.

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;“

§ 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk. BauG:

„Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

2.

kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

b)

Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z. 29) bewirken;“

§ 2 Z 1 KFG:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.       Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;“

§ 2 Z 3 KFG:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

3.       Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;“

§ 2 Z 9 KFG:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

9.       Zugmaschine ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;“

§ 2 Z 33 KFG:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

33.

höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;“

§ 1 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes lautet wie folgt:

„(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

1.

eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

2.

eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

3.

die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

4.

die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund

zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.

(4) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

§ 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG normiert Folgendes:

„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015,
Ro 2015/03/0032). Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist jedoch die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109). Fallbezogen hat die Baubehörde erster Instanz das von Beschwerdeführerseite als Bauwerber eingebrachte Bauansuchen vom 03.04.2017, mit welchem die baurechtliche Bewilligung für eine Waldbewirtschaftungshütte einschließlich Traktorunterstellplatz beantragt wurde, vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Abweisung des im Jahr 2015 eingebrachten Bauansuchens, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hat der Gemeinderat der Gemeinde S-P die von Seiten Herrn E D und Frau A D dagegen erhobene Berufung vom 09.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieser normative Abspruch bildet demnach die Sache des in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark im rechtskräftigen „Vorverfahren“, das mit Erkenntnis vom 12.08.2016,
GZ: LVwG 50.38-1369/2016-14 bzw. LVwG 99.38-1842/2016-2, abgeschlossen wurde, ausführte, dass die Beantwortung der Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt dahingestellt bleiben könne, zumal die beantragte „Waldbewirtschaftshütte“ aus raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten für einen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich sei, wurde mittlerweile im Lichte der Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 07.03.2014, GZ: LVwG
53.27-3201/2015-35, aufgrund des Antrages des Herrn E und der Frau A D das forstwirtschaftliche Bringungsrecht zu Gunsten des in Rede stehenden Grundstücks Nr. X, KG P, der EZ X, GB P, unter anderem gemäß der Variante 2a des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 12.12.2015 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 16.03.2015 und der abschließenden zusammenfassenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 01.09.2015 eingeräumt, wobei der Trassenverlauf im Lageplan in oranger Farbe dargestellt wurde. Das Bringungsrecht verläuft I. über das Grundstück Nr. X, KG P, der EZ X, GB P, im Eigentum des
Herrn J L und II. über die Grundstücke Nr. X und X je KG P, der EZ X, GB P, im Eigentum des Herrn J S stehend. Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheidspruch I der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 16.10.2015,
GZ: 6-D010-LE/55-2015, umfasst das Bringungsrecht die Mitbenützung der bestehenden über die genannten Grundstücke führenden Forststraße mit PKW, LKW sowie sämtlichen in der Forstwirtschaft üblichen Maschinen und Bewirtschaftungsgeräten und wurde dieses unbefristet eingeräumt. Darüber hinaus umfasst das Bringungsrecht auch die Neuanlage eines 20 lfm. langen Anschlussstückes von der Kehre auf Grundstück Nr. X bei km 5.1 hin zu Grundstück Nr. X.

Insofern wird vom Vorliegen einer für den projektierten Verwendungszweck einer Waldbewirtschaftungshütte mit angebautem Traktorunterstellplatz geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Pweg, Grundstück X, KG P, ausgegangen, ist doch ein Traktor ein auch in der Forstwirtschaft übliches Gerät.

Soweit in der gegenständlichen Beschwerde auf dieses nunmehr zu Gunsten des Baugrundstückes eingeräumte forstwirtschaftliche Bringungsrecht Bezug genommen wird, so vermag letzteres für sich genommen eine relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauansuchen vom 03.04.2017 nicht zu bewirken, zumal die in diesem Umfang an die Stelle der behördlichen Erledigungen tretende, das „Vorverfahren“ rechtskräftig abschließende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark unzweifelhaft von einer raumordnungsrechtlich mangelnden Erforderlichkeit des mit dem nunmehr beantragten, - ausgenommen den Traktorunterstellplatz – deckungsgleichen Hüttenbaus ausging. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von dieser rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen und liegt die Identität der Sache dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. z.B. VwGH am 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bezogen auf den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass der neuerlich beantragte, verfahrensgegenständliche Hüttenbau sich mit dem rechtskräftig entschiedenen Bauansuchen im Bereich des nunmehr hinzugenommenen Traktorunterstellplatzes nicht deckt. Von Bauwerberseite wurde kein identes Bauvorhaben bei der Baubehörde erster Instanz beantragt. Der zusätzlich projektierte „Zubau“ im Südwesten in Form des auch geplanten Traktorunterstellplatzes ist projektgemäß mit einem Pultdach überdeckt, welches traufseitig im Süden auf einer Holzkonstruktion ruht und nordseitig an die tragende Konstruktion des negativ beschiedenen Hüttenbaus angebunden ist. In diesem Bereich besteht auch eine statisch konstruktive Verbindung und Überdachung mit dem „Zubau“, wobei aufgrund der Plandarstellung ersichtlich ist, dass die Flugdachkonstruktion für den geplanten Traktorunterstellplatz für sich genommen nicht bestehen könnte, zumal die Lastabtragung nordseitig über die konstruktiven Teile der sonst unverändert projektierten Hütte erfolgt. Der Bereich des Traktorunterstellplatzes wurde überdies teilweise mit u-förmigen Stützmauern projektiert und ist auch nicht überwiegend umschlossen, weist also keinerlei Gebäudeeigenschaften auf. Die Stützmauer trägt im südlichen Bereich die Holzkonstruktion des Daches über zwei Steher. Aus den Plandarstellungen ist auch klar zu ersehen, dass der Platz zum Abstellen des Traktors annähernd eben ausgeführt werden soll und ist dafür auch eine Geländeveränderung mittels Abgrabung des projektierten Abstellflächenbereiches geplant, wobei diese Geländeveränderung über die genannten Stützmauern abgefangen wird, sodass die geplante ebene Ausführung des Traktorunterstellplatzes in der projektierten Höhenlage auch von der geplanten Ausführung der Stützmauern abhängig ist. Laut planlicher Darstellung betragen die Abgrabungen im Traktorunterstellbereich zwischen 0 und 1,27 m. Festgestellt wurde, dass eine Abstellfläche mit den Stützmauern für sich genommen zwar existieren könnte; - dies gilt jedoch nicht für die Flugdachkonstruktion und für die verfahrensgegenständlich projektierte, als Unterstand konzipierte Fläche zum Abstellen des Traktors. Aus dem das Verfahren einleitenden Anbringen und den angeschlossenen Projektsunterlagen ist der eindeutige Bauwille zu ersehen, dass der Traktor auf dem Abstellplatz „untergestellt“ werden sollte. Weder die Flugdachkonstruktion noch die Abstellfläche mit dem Traktorunterstellplatz sind somit vom rechtskräftig abgeschlossenen und im Übrigen unverändert gebliebenen „Hüttenbau“ trennbar.

Im Beschwerdefall wurde von Beschwerdeführerseite in verfahrensrelevanter Hinsicht von einer wesentlichen Änderung des Anbringens im Hinblick auf den Umstand, dass der Traktorunterstellplatz ein Drittel der Hüttenfläche ausmache, ausgegangen. Hingegen gingen die Behörden davon aus, dass der projektierte Traktorunterstellplatz eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Bauvorhaben nicht zu bewirken vermochte. Dies im Ergebnis zu Recht.

Fallbezogen wurde mit dem das in Rede stehende Bauverfahren einleitenden Ansuchen nicht nur die baurechtliche Bewilligung für das beschriebene Hüttenbauwerk beantragt, sondern auch die Errichtung eines Traktorunterstellplatzes, was die Beantragung einer Abstellfläche impliziert. Gegenständlich ist eine Abstellfläche und ein Abstellplatz für einen Traktor geplant. Das neue Parteibegehren deckt sich – wie ausgeführt - hinsichtlich des Abstellplatzes und der diesen überdachenden „Flugdachkonstruktion“ nicht mit dem früheren.

Hinsichtlich Abstellflächen für Kraftfahrzeuge sieht das Steiermärkische Baugesetz auch besondere Rechtsvorschriften vor, wobei der Materiengesetzgeber den Begriff des Kraftfahrzeuges nicht näher definiert, sondern diesbezügliches Begriffsverständnis voraussetzt. Kraftfahrrechtlich gilt der Traktor als Zugmaschine im Sinne des § 2 Z 9 KFG und ist dies ein Kraftwagen (§ 2 Z 3 KFG), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist. Der Kraftwagen nach § 2 Z 3 KFG ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern, zwei Räder mit einer gemeinsamen Narbe, Zwillingsräder sind als Rad zu zählen und ist ein Kraftfahrzeug nach § 2 Z 1 leg. cit. ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Aus diesen kraftfahrrechtlichen Definitionen ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei einem Traktor um ein Kraftfahrzeug nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen handelt und ist in baurechtlicher Hinsicht daher auch in Bezug auf eine Abstellfläche für einen Traktor von einer solchen für ein Kraftfahrzeug nach
§ 4 Z 2 Stmk. BauG auszugehen.

Bei derartigen Abstellflächen handelt es sich um Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Bei der Abstellfläche, die dem Abstellen des Traktors dient, ist von einem Abstellplatz nach § 4 Z 3 Stmk. BauG auszugehen. Eine Abstellfläche nach § 4 Z 2 Stmk. BauG setzt zwar das Vorhandensein eines Bauwerks nach
§ 4 Z 13 Stmk. BauG nicht zwingend voraus und könnte grundsätzlich von einem Hüttenbauwerk isoliert betrachtbar sein und losgelöst von diesem Bestand haben. Fallbezogen ist jedoch aufgrund des in Rede stehenden Projektes zu ersehen, dass der projektierte Abstellbereich durch Geländeveränderung in Form einer Abgrabung über Stützmauern, auf welchen die Holzkonstruktion des Carports aufgebracht werden soll, abgefangen wird, sodass die geplante ebene Ausführung des Traktorunterstellplatzes in der projektierten Höhenlage auch von der Ausführung der baulichen Anlage (vgl. § 4 Z 13 Stmk. BauG) der Stützmauern abhängig ist, auf welcher die Holzkonstruktion des Flugdaches südseitig aufgesetzt werden soll, wobei das Pultdach selbst nordseitig an die tragende Konstruktion der Hütte angebunden ist und, wie aufgrund der Planunterlagen ersichtlich, die Lastabtragung offenkundig nordseitig über die konstruktiven Teile der Hütte erfolgt, zumal auch eine konstruktive Verbindung zwischen dem Flugdach und dem Hüttenbauwerk ersichtlich ist. Vor dem projektgemäßen Hintergrund des Traktorabstellplatzes auf der Abstellfläche als Traktorunterstellplatz und der Ausführung dieses „Zubaus“ in konstruktiver Hinsicht, ist auch die Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug in Form eines Traktors von der Flugdachkonstruktion und in weiterer Folge vom sonst unveränderten Hüttenbauwerk nicht trennbar bzw. nicht isoliert betrachtbar. Die gegenständliche Abstellfläche war unbestritten nicht Bestandteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Bauvorhabens und sieht der Steiermärkische Baugesetzgeber für eine solche Abstellfläche für ein Kraftfahrzeug mit (gemeint offenbar: bis zu) einer höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg einschließlich „Flugdach“ mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m² Baubewilligungsfreiheit vor. Gemäß
§ 21 Abs 3 Stmk. BauG sind auch derartige Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen, wobei die Mitteilung den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat und dürfen nach § 21 Abs 4 Stmk. BauG durch baubewilligungsfreie Vorhaben auch Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt werden. Dies ist von Behördenseite in einem Verfahren zu prüfen. Handelt es sich um Abstellflächen für Kraftfahrzeuge beispielweise mit einem darüber hinausgehenden höchstzulässigen Gesamtgewicht (vgl. dazu § 2 Z 33 KFG), so ist ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach
§ 19 Z 3 Stmk. BauG vorliegend.

Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem nunmehr auch geplanten Traktorunterstellplatz um einen weiteren zuzubauenden Vorhabensteil handelt, um welchen von Seiten des Beschwerdeführers im rechtskräftig entschiedenen Bauverfahren, welches mit der Abweisung des Ansuchens endete, nicht angesucht wurde, und dass das Steiermärkische Baugesetz – wie dargelegt – hinsichtlich Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auch diverse Bauverfahren vorsieht, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, insbesondere jenem in Bezug auf die Dimension des projektierten Traktorunterstellplatzes, keinen Umstand aufzuzeigen, welcher im Beschwerdefall nicht das Vorliegen einer „entschiedener Sache“ in Bezug auf das gegenständliche Projekt indizieren würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH am 26.06.2012, 2009/11/0059) liegt „Identität der Sache dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage, noch in dem für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt“. Im Beschwerdefall liegt eine Änderung der Rechtslage nicht vor. Unverändert betrifft auch das neue Parteibegehren im Kern die bis auf den zusätzlich geplanten Traktorunterstellplatz, unverändert projektierte „Waldbewirtschaftungshütte“, also jene Hauptsache, von welcher die Waldbewirtschaftung unter anderem auch mittels Traktor, für welchen der geplante Zubau projektgemäß errichtet werden soll, erfolgen soll. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 29.09.2010, 2007/10/0041, unter Hinweis auf VwGH am 02.10.2007, 2003/10/0268 mwN.) wird „die Rechtskraft auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Begehren von dem mit rechtskräftigen Bescheid

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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