RS Lvwg 2017/7/27 LVwG 33.13-1754/2017

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §45 Abs1 Z2
ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs5

Rechtssatz

Die Richtigstellung eines hinsichtlich des Tatortes unrichtigen Tatvorwurfs ist eine Auswechslung der Tat und somit dem Landesverwaltungsgericht verwehrt. Da die vorgehaltene Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG nicht an dem im Straferkenntnis angeführten Standort, sondern gemäß § 111 Abs 5 ASVG am Sitz des Betriebes und somit an einem anderen Ort begangen wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Diese Einstellung steht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Einleitung eines neuen Strafverfahrens mit dem richtigen Tatort nicht entgegen.

Schlagworte

Straferkenntnis, Tatort, Betrieb, Unrichtigkeit, Einstellung, neuerliche Einleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.13.1754.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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