Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG 1991 §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Richtigstellung eines hinsichtlich des Tatortes unrichtigen Tatvorwurfs ist eine Auswechslung der Tat und somit dem Landesverwaltungsgericht verwehrt. Da die vorgehaltene Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG nicht an dem im Straferkenntnis angeführten Standort, sondern gemäß § 111 Abs 5 ASVG am Sitz des Betriebes und somit an einem anderen Ort begangen wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Diese Einstellung steht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Einleitung eines neuen Strafverfahrens mit dem richtigen Tatort nicht entgegen.
Schlagworte
Straferkenntnis, Tatort, Betrieb, Unrichtigkeit, Einstellung, neuerliche EinleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.13.1754.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017