TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/18 W264 2127300-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2127300-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß

§ 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit

kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 8.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 9.12.2014 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei in Afghanistan in der Provinz Kandahar geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und muslimischen Glaubensbekenntnisses zu sein.

3. Die am 1.3.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2017, W123 2127300-1/2E, abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer trat im Wege seines Rechtsvertreters an die Volksanwaltschaft heran und erging ein Schreiben des Volksanwalts, datiert 11.1.2017, an den zuständigen Bundesminister für Inneres.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 3.5.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer angab, am

XXXX in Kandahar in Afghanistan geboren zu sein und ab dem 4. Lebensjahr in Mashad, im Iran, aufgewachsen zu sein. Seine Muttersprache wäre Dari. Er habe niemanden im Bundesgebiet, er wäre gesund und nehme weder Medikamente, noch wäre er in ärztlicher Behandlung. Er legte unter anderem eine Taufurkunde vor und gab befragt nach seiner Religionszugehörigkeit an, schiitischer Muslim zu sein. Er habe für fünf Jahre die Grundschule im Iran besucht und habe keine Berufsausbildung, aber ein Jahr als Tischler gearbeitet. Er machte Angaben über seine Familienangehörigen, welche in den USA bzw. im Iran leben, machte Angaben darüber wo er zuletzt in Kandahar, Afghanistan, gelebt hatte. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater in Afghanistan bedroht worden wäre und aufgrund der schlechten Sicherheitslage er gemeinsam als Kind mit seiner Familie aus Afghanistan weg gegangen wäre. Es sei richtig, dass er wegen wirtschaftlichen Problemen nach Österreich gekommen wäre, jedoch wäre er in der Erstbefragung nicht ausführlich über die Fluchtgründe befragt worden, so der Beschwerdeführer. Er wäre vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und wolle er etwas lernen, sich ein Leben aufbauen, ein friedliches Leben führen und in Sicherheit leben. Weder er, seine Eltern noch seine Geschwister oder nahe Angehörige wären in Afghanistan politisch oder religiös tätig gewesen, er habe auch nie Probleme mit Behörden, Gerichten und Polizei in Afghanistan gehabt und hätte dort auch nie eine Straftat begangen er werde auch nicht offiziell von afghanischen Behörden oder den Taliban gesucht und habe er in Afghanistan niemanden. Er wäre jetzt Christ und befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan, dass er nicht sagen könne Christ zu sein, keine Kirche besuchen zu können und keine Sicherheit zu haben. Er habe Angst vor den Taliban und vor der Regierung und habe im Moment religiöse Probleme. Wenn man in Afghanistan erfahre, dass er Christ sei, würde man sich gegen ihn stellen und habe er vermehrt nach der iranischen Kultur gelebt und dies habe sich mittlerweile geändert, da er in der Gesellschaft in Österreich lebe und die österreichische Kultur lebe. Er habe kein Interesse an seinem eigenen Glauben (Islam, Schiit) gehabt und wäre nicht in die Moschee gegangen und wollte den Glauben nicht praktizieren, da alles zwanghaft gewesen wäre. Er gab sich als Christ und Protestant aus und nannte als Lieblingsstelle in der Bibel eine Stelle aus dem Johannes-Evangelium, Kapitel 3, Vers 16 und zitierte diesen. Er habe von den Leuten gehört, dass Christen in Kandahar verfolgt würden. Auf die Frage ob er zurück nach Afghanistan kehren würde, wenn die Christen in Frieden in Afghanistan leben könnten, gab er an: "Wenn eines Tages die gleiche Situation eintritt wie es in Europa ist, dann würde ich zurückkehren." Er habe sich nicht an die islamischen Gegebenheiten gehalten und wollte ihm ein freies Leben führen. Er habe nun eine neue Religion, das Christentum. Dieses interessiere ihn sehr und er gehe zweimal die Woche in die Kirche. Er wolle als Tischler arbeiten, da er diesen Beruf möge.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 1.8.2017 wurde

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mit Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen;

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mit Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen;

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mit Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen;

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mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer In seiner Heimat nie persönlich bedroht wurde, eher oder nahe Angehörige weder religiös noch politisch aktiv waren und er Probleme mit Behörden des Heimatstaates verneint habe und strafrechtlich in Afghanistan unbescholten ist und weder von den Behörden, noch von den Taliban gesucht werde und er auch angegeben habe, nicht verfolgt zu werden. Er habe somit im Verfahren vor der belangten Behörde keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht als jene, welche für nicht Asyl relevant erachtet wurden. Seine kontinentalübergreifende Reise in Länder, deren Kultur ihm unbekannt war, zeuge davon, dass er überdurchschnittlich anpassungs- und selbsterhaltungsfähig wäre. Betreffend seine Angabe Christ zu sein wurde ihm von der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da er keinerlei Unterlagen seiner religiösen Betätigung aufbringen konnte und er von Anbeginn seines Aufenthalts in Österreich seit 8.12.2014 bis Mitte 2016 keiner religiösen Betätigung nachgegangen war und die Besuche in der Baptistengemeinde Wien erst Mitte 2016 begannen, als er mit einer Einvernahme durch die belangte Behörde hätte rechnen müssen, so die Begründung des Bescheids. Die belangte Behörde stützte sich auf eine Bestätigung der Baptistengemeinde Wien, wonach er die Kurse nur gelegentlich besucht hätte und deshalb bei Taufterminen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Schreiben der Baptistengemeinde Wien angekündigten Tauftermine im Februar bzw. März 2017 durch ihn ungenützt blieben. Die belangte Behörde erachtete es als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate nicht genug Interesse aufgebracht habe und nicht genügend Kurse der Baptistengemeinde Wien besucht habe, jedoch Ausgerechnet kurz vor der Einvernahme vor der belangten Behörde ist dafür gereicht haben soll. Ebenso verwunderlich und die belangte Behörde in ihrer Ansicht bestätigend wirkte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Schreiben der Baptistengemeinde vorlegte, aus welchen hervorgegangen wäre, weshalb auch dazwischen liegende Tauftermine nicht für den Beschwerdeführer infrage gekommen wären und auch eine Anmeldung zu einer Taufe nicht eingebracht worden wäre. Es handle sich daher um eine Scheinkonversation, was auch daraus vorkomme, dass auf die spontane Frage nach der Religionszugehörigkeit eher spontan und ohne Zögern angab schiitischer Muslim zu sein. Es wäre ihm nicht gelungen begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Verfolgung nach der Rückkehr glaubwürdig zu vermitteln. Die belangte Behörde würdigt betreffend die Feststellungen zum Beschwerdeführer in bekämpften Bescheid, dass es für sie nicht nach Zufall aussehe dass der Beschwerdeführer "ausgerechnet einen Tag vor der Einvernahme vor dem BFA an einer Taufe teilnahm" und es ihr daher unglaubwürdig erschien, dass er mehrere Monate nicht genug Interesse und genügend Kurse besuchte, ist jedoch ausgerechnet kurz vor der Einvernahme vor dem BfA gerecht haben solle.

Überdies sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger junger Mann. Aus den Stellungnahmen wäre ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen verlässlichen, pünktlichen und aufgeschlossenen Mann handle, sodass er über Eigenschaft verfüge, welche ihm bei der Arbeitsplatzbeschaffung von Vorteil sind und hätte das sonstige Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergeben, welche zum Vorliegen von Gründen für die Gewährung von subsidiärem Schutz führten.

Die belangte Behörde führte aus, dass er sich mit der Rückkehrunterstützung ein Leben in Herat oder in Kabul oder in Mazar-e-Sharif Aufbauen könne, zumal er Schulen besucht habe und über Arbeitserfahrung verfüge.

7. Im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde liegen betreffend Deutschkurse eine Kursbesuchsbestätigung der VHS vom 15.10.2015, eine Kursbesuchsbestätigung des Bildungsinstituts Germania vom 4.9.2015 und Kursbesuchsbestätigungen des deutschinstitut.at vom 29.5.2015, 26.6.2015 und 29.7.2015 ein. Weiters liegt ein Zeitungsbericht (AS 81) ein, worin darüber Berichtet wird, dass der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft mit XXXX und XXXX im 22. Bezirk lebte, worin auch genannt wird "Ehsans Deutschkenntnisse sind nach nur einem Jahr ausgezeichnet".

8. Gegen alle Spruchpunkte des Bescheids der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ZEIGE, fristgerecht Beschwerde mit dem Hinweis auf unrichtige rechtliche Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 24.8.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.10.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand: 22.6.2017) geladen wurde.

11. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass nunmehr die Aktualisierung des Länderberichts vom 25.9.2017 aktuell ist und war der Beschwerdeführer einverstanden, dass die Richterin diesen Länderbericht ihrer Entscheidung zugrunde legen werde.

Zusammengefasst wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen, demzufolge er im Alter von vier Jahren in den Iran mitgenommen worden wäre, da sein Vater in Afghanistan bedroht worden wäre. Er hätte elf Jahre im Iran gelebt, in XXXX Als er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden wäre hätte er sich gemeinsam mit seiner Familie zehn Tage oder zwei Wochen in Kandahar aufgehalten. Dort habe man beschlossen, Afghanistan zu verlassen und brachte er in der Verhandlung erstmalig vor, dass es in Kandahar üblich wäre, dass Buben in seinem Alter Opfer von Bachabazi werden. Er hätte Afghanistan aufgrund Bachabazi, wegen der schlechten finanziellen Lage seiner Familie und der allgemein schlechten Lage hinsichtlich Ausbildung und Leben verlassen.

Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, das Christentum in Griechenland kennengelernt zu haben, sich ein Jahr lang mit der Religion beschäftigt zu haben und wäre er durch einen Freund, einen Iraner namens XXXX , zu der christlichen Gemeinde, welche er seit zwei Jahren besuche, gekommen. Am 23.4.2017 wäre er getauft worden und legte der Beschwerdeführer die Taufurkunde des Bund der Baptistengemeinden in Österreich vom 29.8.2017 vor.

Befragt zu seinen Beweggründen für die Konversion gab er an kein Interesse an seiner ursprünglichen Religion gehabt zu haben sein Vater hätte ihn gezwungen zu beten und in seiner ursprünglichen Religion müsse man zwanghaft beten und hatte er kein Interesse daran. Er wäre Shiite gewesen. Jeden Freitag gehe er in einem Kurs von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr, dies wäre ein Taufkurs und obwohl er die Taufe schon empfangen habe gehe er dennoch zu diesem Kurs. Er gehe dorthin um Freunde zu treffen und um zu beten. Er habe in der christlichen Religionsliebe gesehen und erlebt, es gebe keine zwanghafteren in dieser Religion und gebe es Freiheit, da man nicht gezwungen werde jeden Tag zu beten oder jeden Tag zum Beten zu gehen. Auf die Frage welchen Sinn ein Gebet habe, gab er als Sinn des Gebets den Glauben an Jesus Christus und "die Macht" an. Befragt, welche "Macht" Gab er an er meine damit die Kraft um ein besseres Leben zu führen und die Kraft und den Schuldigen zu vergeben.

Er habe auch gelernt dass es nach der Taufe zu sein würde, als wäre man wieder geboren, als ob man stirbt und wieder geboren werde. Befragt wie dies im Islam wäre, gab er an mangels Interesse über die islamische Religion nicht viel zu wissen. Sein Interesse habe sich für den christlichen Glauben in Athen herauskristallisiert. Nachmittags wären die Menschen gekommen und hätten ihnen kleine Bücher zum Lesen gegeben und gesagt diese Bücher würden über Jesus erzählen. Es hätte sich um die Bibel gehandelt. Befragt zur Bibel gab er anders diese aus zwei Teilen besteht, dem Alten Testament und dem Neuen Testament, das Alte Testament bestehe aus 39 Teilen und das Neue Testament bestehe aus 27 Teilen. Der vier Evangelisten des Neuen Testaments mit "Johannes, Matthäus, Lukas, Markus" namentlich zu nennen und wusste, dass diese mit Jesus gemeinsam unterwegs waren und bei den 12 Aposteln waren. Auf befragen, weshalb er als erstes den Evangelisten Johannes genannt hatte, warum ihm dieser so wichtig sei, gab er an, dass im Kapitel drei stehe, dass Gott seinen Sohn zur Erde schickte, damit alle an ihn glauben würden. Diejenigen, welche an ihn geglaubt haben, werden unsterblich. Jesus sei der lebende Gott und wäre Jesus am Freitag gestorben, am Sonntag wieder auferstanden und hätte er sich Maria Magdalena gezeigt. Der Beschwerdeführer berichtete weiters, dass seine Jünger zur Grabhöhle gegangen wären und gesehen hätten, dass diese leer war. Auf Befragen, welches Fest im christlichen Glauben im April gefeiert wurde gab er an das ist das Fest, wo Jesus in den Himmel geht. Auf Befragen was er persönlich empfinden würde, wenn Ihm jemand sagen würde, dass er nicht mehr an den christlichen Glauben praktizieren dürfe, gab er an, dass ihm die Worte der Menschen nicht wichtig wären. Wichtig sei ihm, wovon er selbst überzeugt wäre und wenn es möglich wäre, würde er denjenigen predigen "unsere" Religion anzunehmen und wenn nicht, dann würden diejenigen natürlich ihren eigenen Weg gehen.

Wenn er nach Afghanistan zurück müssen, würde er seinen Glauben weiter praktizieren, aber mit "meiner Religion" umgebracht werden. Er habe seinem Vater von der Konversion erzählt und hätte dieser den Kontakt zu ihm abgebrochen. Seiner Mutter habe er von der Konversion noch nicht erzählt, sie würde im Wissen darum ebenfalls den Kontakt zu ihm abbrechen und wäre dies sehr hart für ihn, aber werde er ihr eines Tages davon erzählen. Er würde auch der Mutter predigen seinen Weg zu gehen, zu "meiner Religion zu konvertieren" und wenn sie dies nicht täte, dann wäre das ihre Sache, so der Beschwerdeführer. Er würde seiner Mutter predigen zu konvertieren, weil es in dieser Religion Liebe gäbe und die Kraft den Schuldigen zu vergeben. Auf die Frage in welchem Gebet das vorkommt was er soeben gesagt hatte, vermochte der Beschwerdeführer das Vaterunser nicht zu nennen. Befragt auf den Stellenwert der Frau in beiden Religionen gab er an den Stellenwert der Frau in der islamischen Religion nicht zu kennen, er wisse nur das Männer dort mehr wert sind als die Frauen und das im Christentum Gleichberechtigung herrsche.

Die erkennende Richterin fragte dem Beschwerdeführer, Sie haben heute von der Auferstehung erzählt und von dem leeren Grab, warum ist dies für die Baptisten so wichtig? Der Beschwerdeführer gab an dies zeige, dass Jesus immer lebendig sei.

Befragt warum es so lange gedauert hatte bis er zum Christentum übergegangen ist seitdem er in Österreich ist dabei an er habe nach der Gemeinde gesucht und habe ein bisschen diese Religion studieren wollen. Außer seinem Vater würden seine Freunde von seiner Konversion wissen.

Auf Befragen seines Rechtsvertreters gab er an seitdem er Christ geworden ist habe er einen in Graz befindlichen Freund missioniert.

Befragt nach seiner bisherigen Ausbildung gab er an im Iran für fünf Jahre eine Schule besucht zu haben, wo Schreiben und Lesen und ein bisschen Mathematik unterrichtet wurde und wäre er nun in Österreich auf der Suche nach einer Lehrstelle als Tischler. Seinen Tag in Österreich verbringt er damit, dass er die Schule besuche, Sport betreibe und sich Filme ansehe. Er habe auch österreichische Freunde, auch welche mit denen er Deutsch lernt. Das Alphabet habe er erst in Traiskirchen gelernt und konnte er vorher überhaupt kein Deutsch. In Afghanistan habe er kein Vermögen, Angehörige von ihm wären in Kanada H von den Taliban getötet oder bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen.

Der Beschwerdeführer Vertreter legte vor die Taufurkunde des Bund der Baptistengemeinden in Österreich, wonach der Beschwerdeführer am 23.4.2017 auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft wurde, ein Zertifikat ÖSD Deutsch Österreich B1 vom 24.1.2017 (befriedigend bestanden). Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der deutschen Sprache sehr gut mächtig war und es möglich war, sich mit ihm flüssig zu unterhalten.

Als Zeuge wurde Herr XXXX angehört und gab dieser wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage hingewiesen zu Protokoll, dass er in der Baptistengemeinde einer der Gemeindeältesten ist und der Leiter der fahrsisprachlichen Teile. Auf die Frage ob der Beschwerdeführer regelmäßig zu den Gottesdiensten kommt gab der Zeuge an Jahr, auch zum Glaubenskurs am Montag. Der Zeuge bezeichnete die Regelmäßigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten mit "relativ regelmäßig" und auf Nachfrage gab er dazu an, dass er den Beschwerdeführer manchmal auch nur durchlaufen sehe, wenn der sich in andere Kurse hineinsetze. Der Zeuge bezeichnete seine Beziehung zum Beschwerdeführer als eine pastoralfreundschaftliche und gab an "da er gut Deutsch kann, ist das nicht so ein Problem".

Auf die Frage wie viel Zeit vergangen war, bis sich der Beschwerdeführer in der Baptistengemeinde entschlossen hatte sich taufen zu lassen, Gab der Zeuge an, dass der Taufkurs im Dezember 2016 angefangen hatte und in der Gemeinde sechs Monate Mindestmaß sind, seit dem ernsthaften Entschluss Chris zu werden. Die Baptistengemeinde hätte auch weitere aufbauende Kurse nach der Taufe da gewollt wäre, dass weitergelernt werde und "das ist jetzt auch das, was er momentan macht", so der Zeuge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschike und wurde in der Provinz Kandahar geboren. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verließ im vierten Lebensjahr aufgrund von Problemen seines Vaters das Land Afghanistan und wuchs 12 Jahre im Iran auf, wo er fünf Jahre Schulbildung genoss. Der Beschwerdeführer verließ den Iran, da er mit seinen Eltern nach Afghanistan abgeschoben wurde und flüchtete er danach nach Europa. Er reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 8.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. Auf seiner Fluchtroute ist er erstmalig mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen und in Österreich suchte er die Glaubensgemeinschaft Bund der Baptistengemeinden in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist bereits zum christlichen Glauben übergetreten. Der Beschwerdeführer wurde am 23.4.2017, nach dem Besuch eines Taufvorbereitungskurses in der Baptistengemeinde in Wien auf das Bekenntnis seines Glaubens getauft.

Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die Baptistengemeinde.

Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist ledig.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden

müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu- Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das

"Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA

zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017

CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017

CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015

Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatyar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesstfriedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016

DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,

http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017

Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker- 1.18339044, Zugriff 31.10.2014

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistansendlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015

NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement,

http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-asafghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016

Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year,

http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017

Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_ 2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017

Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017

The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declaresceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016

Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group,

http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017

USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und

Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch: CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook - Afghanistan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016

CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016

FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015

Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016

RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016

The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',

http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015

CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/, Zugriff 23.10.2015

The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015

NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghanfirst-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015

NYP - The New York Post (24.4.2014):

http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killedin-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des Fremdaktes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und in das Grundversorgungssystem.

Die Feststellung, der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Angehörigen hat, fußt auf der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Taufschein) sowie aus der Befragung des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Einvernahme des XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Gründen als glaubhaft:

In der genannten mündlichen Verhandlung hat der im April 2017 getaufte Beschwerdeführer berichtet, dass er regelmäßig Kurse zur Glaubensfortbildung bei der Baptistengemeinde in Wien besucht. Dies wurde auch von dem Zeugen XXXX , welcher die farsisprachigen Teile in der Gemeinde leitet, bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten dartun, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und brachte vor, dass er in seiner ehemaligen Religion Einschränkungen empfand. Der Beschwerdeführer gab an, dass es im christlichen Glauben keine Zwanghaftigkeiten gäbe und es in dieser Religion die Kraft gibt, den Schuldigen zu vergeben.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan beim Christentum verbleiben möchte, beantwortete er mit, dass Er den christlichen Glauben weiter praktizieren würde und er mit "seiner Religion" 100%ig umgebracht werden würde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinem Vater bereits von der Konversion erzählt habe und dieser den Kontakt abgebrochen habe. Seiner Mutter habe er noch nicht davon erzählt, dass sie sonst ebenfalls den Kontakt zu ihm abgebrochen hätte und dies sehr hart für ihn gewesen wäre. Aber eines Tages würde er seiner Mutter erzählen und ihr predigen, dass sie zu "meiner Religion" konvertieren solle.

In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt und Mitglied der Baptistengemeinde in Wien ist und regelmäßig die Gottesdienste und Kurse dieser christlichen Gemeinschaft besucht.

Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt, und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt hat der Beschwerdeführer dies bestätigt und angegeben, er wolle diesen Glauben beibehalten und wenn er nach Afghanistan zurück müsse, würde er seinen Glauben weiter praktizieren, aber mit "meiner Religion" umgebracht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und gelangt das Bundesverwaltungsgericht beim Erkennen über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe "meine Religion" und "unsere" Religion" (gesagt im Zusammenhang mit dem von ihm eines Tages beabsichtigten Gespräch mit seiner Mutter, seinem Schicksal im Falle der Rückkehr und seinem Wunsch andere zur Konversion zu bekehren) zu überzeugen vermochte, dass er das christliche Glaubensbekenntnis als seine Religion ansieht, er selbst sich dieser zugehörig fühlt und zu dieser bekennt.

Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus dem dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierten Länderbericht der Staatendokumentation sowie dem zwischenzeitig aktualisierten Länderbericht idF 25.9.2017, von welchem dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde, dass dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Dabei handelt es sich um gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellte Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter gaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung ab, aus welcher zu erkennen wäre, dass sie dem Länderbericht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer erklärte sich im Beisein seines Rechtsvertreters einverstanden, dass das Gericht den Länderbericht idF 25.9.2017 zur Entscheidungsfindung heranzieht.

Der Beschwerdeführer hat somit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und umfassend dargelegt, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und war sein Vorbringen betreffend die Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der dargelegten Konversion, insbesondere unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach er Afghanistan im Kindesalter hätte verlassen müssen, aufgrund dessen dass sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt hätte und seine Bedenken, Opfer von Bachabazi zu werden, ist zu sagen, dass in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes dazu Abstand genommen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Ad Spruchpunkt A) Entscheidung in der Sache

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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