Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §62a Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Gerhard Stephinger in Wien, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 24-26, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 13. Dezember 1999, MD-VfR-B XVII-11, 12 und 14/99, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in Wien XVII, Anton Haidl-Gasse 19. Anlässlich einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde erster Instanz am 15. März 1999 wurde festgestellt, dass auf dieser Liegenschaft mit der Errichtung eines Betonfertigteilkellers im Ausmaß von ca. 6 m mal 10 m begonnen wurde. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren folgende Bauarbeiten durchgeführt: gesamter Baugrubenaushub und Errichtung der Fundamentplatte; folgende Arbeiten waren im Gange: die Errichtung von Fertigteil-Kellerwänden. Da für diese Baulichkeit keine Baubewilligung erwirkt wurde, untersagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/17, mit Bescheid vom 15. März 1999 gemäß § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer der Baulichkeit und nunmehrigen Beschwerdeführer die Fortführung der auf der genannten Liegenschaft begonnenen Bauführung.
Im Anschluss an die Baueinstellung hatte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/17, mit Bescheid vom 7. April 1999 dem Beschwerdeführer als dem Eigentümer der oben genannten Kellerbaulichkeit gemäß § 129 Abs. 10 BO den Auftrag erteilt, das ohne Baubewilligung errichtete Kellergebäude zur Gänze abtragen zu lassen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie seine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, die dieser mit Erkenntnis vom 28. März 2000, Zl. 99/05/0288, abgewiesen hat.
In der gegen die Baueinstellung erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, auf seiner Liegenschaft habe sich seit Jahrzehnten ein einfaches ebenerdiges Haus mit einem nicht ausgebauten Dachgeschoß und einem Keller befunden. Er habe beabsichtigt, dieses Haus renovieren zu lassen, während der Arbeiten an der Kellersanierung sei es zu erheblichen Hangrutschungen gekommen, wodurch auch die Sicherheit der Anton-Haidl-Gasse mit all ihren Einbauten und dem Baumbestand akut gefährdet gewesen sei. Das auf seinem Grund vorhandene und genehmigte Gebäude habe weitgehend abgetragen und der Keller schnellstmöglich und in einer derartigen Form saniert werden müssen, dass damit gleichzeitig eine zuverlässige Hangsicherung gegen das weitere Abrutschen erreicht wurde. Die Errichtung der Fertigteil-"Schachtel" habe gegenüber allen anderen Varianten der Hangsicherung den Vorteil gehabt, dass sie bei weitem in wirtschaftlichster Weise und vor allem binnen kürzester Frist den gewünschten Effekt erreichte. Wie er erfahren habe, habe die Behörde selbst wegen Gefahr im Verzug Sicherungsmaßnahmen gegen weitere Hangrutschungen aufgetragen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2000, B 274/00-3, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift, der er mehrere Beilagen anschloss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) ist eine Bauführung einzustellen, wenn ein Bau ohne Bewilligung oder ohne Kenntnisnahme der Bauanzeige oder entgegen den Bestimmungen des § 70a ausgeführt wird.
Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das ohne Baubewilligung errichtete Kellerbauwerk als Neubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO zu qualifizieren ist, für den die Bewilligung der Behörde zu erwirken ist (vgl. dazu das oben angeführte hg. Erkenntnis vom 28. März 2000). Da die erforderliche Baubewilligung zum Zeitpunkt der Baueinstellung nicht vorlag, erfolgte die Baueinstellung im Grunde des § 127 Abs. 8 lit. a BO zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, es habe sich bei der Herstellung der "Betonschachtel" um eine Sicherungsmaßnahme gegen das Abrutschen des Hanges gehandelt, es sei Gefahr im Verzug vorgelegen, kann er damit eine Rechtswidrigkeit der Baueinstellung nicht dartun: ein behördlicher Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen wurde nach der Aktenlage nicht erteilt, es ergibt sich somit kein Hinweis dafür, dass ein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 3 BO (Baumaßnahmen, die auf Grund eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden) vorgelegen sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers, von einem Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 29 sei bestätigt worden, dass die Errichtung eines neuen Kellergebäudes eine Maßnahme zur Hintanhaltung der Hangrutschung sei, ist entgegenzuhalten, dass gerade dieser Gutachter auch andere Möglichkeiten zur Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufgezeigt hat. Dass die Hangrutschung nur dann erfolgreich hätte hintangehalten werden können, wenn bei der hergestellten "Betonschachtel" noch weitere Arbeiten durchgeführt worden wären, vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050077.X00Im RIS seit
24.11.2000