Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L518 1252553-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. I.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachten nach am 27,1,2002 erfolgter rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zu seinem ersten Asylantrag wurde er am 08.07.2002 und am 01.08.2002 einvernommen.
Er stützte sich im Vorbringen auf die Verfolgung durch die armenischen Behörden aufgrund Ihrer aserischen Abstammung.
Seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2007, Zahl 252.553/0/13E-IX/27/04 abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Ihr Vorbringen unglaubhaft sei. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt (Beschluss vom 2007/19/0236 bis 0239-7 vom 28.08.2009).
Einem über ihn verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot des Magistrat der Stadt Krems (Bescheiddatum 21.09.2004) lagen nachstehende rk. Verurteilungen zu Grunde:
* Sie wurden am 09.10.2002 vom BG Linz wegen §§ 15 und 127 StGB unter GZ: 19 U 172/2002B zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt auf ein Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 15.10.2002 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 26.03.2003 vom BG Linz wegen §§ 15 und 127 StGB unter GZ: 19 U 49/2003S zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 01.04.2003 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 24.10.2003 vom Landesgericht Linz wegen §§ 207/1 (sexueller Missbrauchs von Unmündigen), 15, 202/1 (geschlechtliche Nötigung), 15/1, 83/1 (schwere Körperverletzung), 107/1 und 2, 83/1, 84 Abs. 2/1 und 2, §§ 15, 105/1, 106 Abs. 1/1, 105/1, 106 Abs 1/1 (1. Fall), 91/2 (1. Fall) StGB unter GZ: 34 HV 56/2003V zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 24.10.2003 in Rechtskraft.
* Sie wurden am 09.11.2006 vom Landesgericht Linz wegen §§ 127, 130 (1.Fall) und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 09.11.2006 in Rechtskraft.
Am 22.06.2010 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.
Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, deswegen einen weiteren Asylantrag gestellt zu haben, weil er neue Probleme bzw. neue Fluchtgründe hätte. Der BF stützte sich auf einen Internetbericht, wonach am 18.06.2010 vier Armenier ermordet worden wären und darauf, vor vier Tagen von seinem Onkel in Armenien eine Ladung zur armenischen Polizei erhalten zu haben. Diese Ladung hätte der Onkel bereits seit November 2009 in seinem Besitz gehabt, hätte aber keine Möglichkeit gehabt, dem BF diese zuzuschicken. Auf der Ladung stünde ein Paragraph, er wüssten aber nicht, worum es bei dieser Ladung ginge. Früher wären aserische Gefangene gegen armenische Gefangene ausgetauscht worden.
Im Falle einer Rückkehr würde er befürchten umgebracht zu werden.
Die armenische Botschaft hätte dem BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt, weil die Identität nicht festgestellt werden konnte.
Am 29.6.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, EAST West neuerlich einvernommen.
Am 03.07.2010 wurde der BF wegen Nötigung, Sachbeschädigung und Raufhandel zur Anzeige gebracht.
Am 16.8.2010 wurde der BF abermals beim BAA Linz einvernommen.
Am 23.08.2010 wurden Erhebungen bezüglich der vorgelegten Ladung und Eheunbedenklichkeitsbescheinigung eingeleitet.
Am 23.08.2010 wurde eine Taufbescheinigung vorgelegt.
Am 24.09.2010 langte hieramts das Erhebungsergebnis ein. Diesem Erhebungsergebnis ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
Die gerichtliche Ladung ist aller Wahrscheinlichkeit nach kein echtes behördliches Dokument.
Der Briefkopf wirkt "selbstgebastelt". Er besteht aus dem Staatswappen der Republik Armenien, jedoch nicht aus einem Dienstwappen oder –logo. Es fehlen:
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Dienstanschrift (sie lautet: Mowses Chorenazi-Straße 162 a)
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Dienstnummer für etwaige telefonische Rückfragen (sie lautet:
(010) 57-75-84)
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Referenznummer
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Tagesdatum der Ausstellung
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Der vollständige Behördenname (siehe auch Punkt 3).
Das Dienstsiegel ist unscharf. Weder die äußere, noch die innere Inschrift des Siegels entspricht der im Briefkopf angegebenen Institution.
Der Gerichtsname ist unzutreffend bzw. unvollständig.
Die im Text angeführten Strafrechtsparagraphen beziehen sich auf Art. 205 StGB (Republik Armenien) und 153 StGB. Art. 205 beinhaltet die Strafen für die Hinterziehung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, was mit Geldstrafen, Freiheitsentzug (bis zu zwei Jahren) oder Ausschluss von bestimmten Berufen (bis höchstens fünf Jahren) geahndet wird. Art. 153 bezieht sich auf falsche (z.B. anstelle einer anderen Person) bzw. doppelte Stimmabgabe bei Wahlen und kann mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Im Zusammenhang des vorliegenden Schriftstückes ist die Zitierung von Art. 153 völlig unsinnig.
Unter den Richtern des Bezirksgerichts von Erebuni-Nubaraschen befindet sich kein Richter namens G.R. Sargsjan.
In der Ladung wurde bei der Datumsangabe keine Jahresangabe gemacht, sondern es ist von "diesem Jahr" die Rede. Das ist unüblich.
Die Echtheit der Eheunbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt am 15.12.2009 vom Standesamt in XXXX ist ebenso nicht gegeben, da solche Bescheinigungen üblicherweise einen Briefkopf besitzen, der den vollständigen Namen der ausstellenden Behörde, eine Dienstanschrift, Telefonnummer sowie Referenznummer aufweisen sollte. Das sehr blasse Dienstsiegel weist den Städtenamen XXXX auf.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 6.9.2010 wurde dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurde am 16.11.2010 durch die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme erstattet.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, AIS-Zahl: 02 02.728 § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie wurden gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 08.12.2010 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am 12.09.2013 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung beim Magistrat Krems ein Antrag auf Aufhebung eines gegen Sie erlassenen Aufenthaltsverbotes gestellt.
Folglich wurde der BF neuerlich wegen strafrechtlich relevanter Sachverhalte rk. Verurteilt:
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Am 13.01.2014 wurde der BF vom Landesgericht Linz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wegen strafbarer Handlungen nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs.1 mit Rechtskraft 05.05.2014 verurteilt.
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Am 23.04.2014 wurde die bP vom Landesgericht Linz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wegen strafbarer Handlungen nach § 224a StGB mit Rechtskraft, 23.04.2014 verurteilt.
Am 11.9.2014 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte der BF aus, dass sich die Probleme sowie die Sicherheitslage zwischen Armenien und Aserbaidschan verschlechtert haben.
Der für 02.10.2014 anberaumten Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt leistete der BF insofern keine Folge als er verspätet zum Einvernahmetermin erschien.
Am 26.11.2014 wurden beim Bundesamt seitens der rechtsfreundlichen Vertretung Ergänzungen zum Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2016, Rechtskraft 08.04.2016, wurde dem Antrag stattgegeben und das erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Folglich wurde der BF abermals wie nachstehend dargelegt wegen der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Sachverhalte verurteilt:
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Am 01.09.2015 wurde der BF vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen strafbarer Handlungen nach §§ 107 Abs. 1 StGB, 15 StGB und 127 StGB mit Rechtskraft 07.04.2016 verurteilt.
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Am 13.06.2016 wurde er vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen strafbarer Handlungen nach §§ 127, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1 StGB § 15 StGB mit Rechtskraft 16.06.2016 verurteilt.
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Am 23.09.2016 wurde der BF vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen strafbarer Handlungen nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2) SMG mit Rechtskraft 23.09.2016 verurteilt.
Am 19.07.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 gem. § 13 Abs. 2 AsylG idgF wegen Straffälligkeit ausgehändigt.
Am 27.07.2017 wurde dem Bundesamt durch die rechtsfreundliche Vertretung mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.
Am 28.07.2017 wurden der BF in der Justizanstalt Wels durch ein Organ des Bundesamtes zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Den Fluchtgrund betreffend gabe der BF Folgendes an:
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Wie soll ich sagen. Wir wurden unterdrückt.
F.: Wer ist wir?
A.: Unsere Familie, aber hauptsächlich ich.
F.: Von wem wurden sie wann und weswegen unterdrückt?
A.: Es herrschte Anarchie in der Stadt. Die Polizei hat mich unterdrückt. Ich wurde von der Polizei mitgenommen und misshandelt. Ich sollte den Militärdienst ableisten und als Dolmetscher arbeiten.
V.: Das haben Sie früher schon angegeben
A.: Ich weiß nicht was ich früher angegeben habe.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Alle wollten mich umbringen, weil mein Vater Aserbaidschaner war, weil wegen des Krieges viele Armenier in Aserbaidschan ermordet wurden und umgekehrt.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können!
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben!
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Erzählen sie, was sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung Ihren Fluchtgrund betreffend geändert hat.
A.: Ich habe vor 15 Monaten wieder Zeitungen bekommen, ca. ein halbes Jahr vor meiner Festnahme. Es ist wieder ein Krieg ausgebrochen zwischen Armenien und Aserbaidschan. Es ist gefährlich für mich in Aserbaidschan. Da ist der einzige Grund. Ich kann nicht zurück.
F.: Von wem haben sie die Zeitungen erhalten?
A.: Von Armeniern, die in Österreich leben.
F.: Name?
A.: Das kann ich nicht sagen.
F.: Wieso können sie das nicht sagen?
A.: Weil sie mir geholfen haben. Ich möchte ihnen keine Probleme machen. Ich kann nur den Namen des Mannes nenne, der die Zeitungen aus Armenien geschickt hat nennen. Er heißt Armen, mehr weiß ich nicht.
F.: Warum sollten Armenier in Österreich Probleme bekommen, nur weil sie Ihnen eine Zeitung gegeben haben?
A.: Mich hat ein Armenier namens Zhora die Zeitung gegeben. Mehr weiß ich nicht. Er ist kein Armenier, hat aber Verwandten in Armenien. Ich weiß, dass dieser Armen dieser Bekannte ist.
.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich werde festgenommen, dann weiß ich nicht. Dann werde ich umgebracht oder ausgenutzt.
F.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
A.: Nein.
F.: Wenn Sie als Aserbaidschaner in Armenien bedroht waren, warum waren Ihre Brüder nicht bedroht. Sie haben die gleichen Eltern wie Sie?
A.: Sie wurden auch bedroht. Aber sie haben ein Visum bekommen. Wenn sie kein Problem hätten, wären wir nicht nach Österreich gekommen.
F.: Sie gaben an in Armenien würden sie als Aserbaidschaner unterdrückt und in Aserbaidschan als Armenier. Warum sagen sie in Armenien nicht dass sie Armenier sind oder in Aserbaidschan dass Sie Aserbaidschaner sind?
A.: Man wird von meinem Akzent merken, dass es nicht stimmt. Wenn ich zum Passamt in Armenien gehen, werden sie im Archiv nachschauen und feststellen, dass mein Vater Aserbaidschaner ist.
Ihr Privat- und Familienleben betreffend gaben Sie Folgendes an:
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Ich habe hier eine Freundin. Sie ist aus Russland. Ihr Opa war Deutscher. Sie hat einen positiven Asylbescheid bekommen.
F.: Wie heißt Ihre Freundin, Lebensumstände?
A.: XXXX , XXXX , sie ist 43 Jahre alt. Wohnhaft Semmelweißstr. 60 im 4. Stock; sie arbeitet im Altenheim in Linz als Putzfrau.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Ja. Mit meiner Freundin Irina.
F.: Waren sie dort gemeldet?
A.: Wir wohnten an einer anderen Adresse. Zwischenzeitlich waren wir getrennt. Jetzt sind wir wieder zusammen.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Meine Mutter und meine zwei Brüder
Durch den Organwalter des BFA zu einer Stellungnahme aufgefordert führte die angebliche Lebensgefährtin nachstehendes aus:
Sehr geehrter Herr XXXX ,
zu dem Fall Hr. XXXX möchte ich Folgendes aussagen:
Wir haben ca. 2,5 Jahre eine Beziehung gehabt, die meinerseits im Jänner 2010 beendet wurde. Während der Beziehung und auch nachher habe ich genug Probleme mit dieser Person gehabt, sodass ich von ihm nichts mehr hören bzw. wissen will.
Aus meiner Sicht ist er ein guter "Manipulator", der alles unternimmt, um eigene Interessen durchzusetzen.
Ich vermute, dass er im Verfahren meinen Namen deswegen genannt hat, weil ich für ihn oft die "letzte Hoffnung" war und er genau weiß, dass ich ein Gutmensch bin und schwer "nein" sagen kann, wenn ein Mensch in der Notlage sich befindet.
Ich bitte Sie ausdrücklich, mich wegen Hrn. XXXX nicht mehr zu kontaktieren.
XXXX
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1) Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Armenien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.
Ihrem Vorbringen, Sie hätten, Sie könnten nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weil es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gebe und es wieder gefährlicher für Sie sein würde, wird behördenseitig kein Glauben geschenkt. Folgt man den Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien, so liegen dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22.3.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien zufolge, keine glaubhaften Berichte über staatliche Repressionen gegen Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe vor. Opfer des von Ihnen zitierten Konflikts gab es ausschließlich im Gebiet von Nagorny Karabach (Standard 5.4.2016; EurasiaNet 10.3.2017; RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016). Nach Beweismitteln befragt, hielten sie sich oberflächlich und vage. Sie gaben lediglich an, die Informationen über Zeitungen erhalten zu haben, die Sie bekommen hätten. Auch nach Ihren Kontaktpersonen befragt, teilweise von Ihnen als Freunde bezeichnet, konnten Sie keine genauen Angaben machen, die eine Überprüfung Ihrer Aussagen ermöglichen würden. Die Behörde geht davon aus, dass es sich um eine erfundene Geschichte handelt, in der Absicht, sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Sie sind aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, lebten Sie doch während des den überwiegenden Teils Ihres Aufenthalts vom Sozialsystem der Republik Österreich. Auch jetzt sind Sie obdachlos und ohne Einkommen.
Abschließend ist Ihre Glaubwürdigkeit betreffend anzuführen, dass Ihre ehemalige Lebensgefährtin, in Ihrer Stellungnahme zu den von Ihnen wissentlich falsch gemachten Angaben vor der Behörde, Ihr gemeinsames Familienleben betreffend, angab, dass Sie aus deren Sicht ein guter "Manipulator" sind, der alles unternimmt, um eigene Interessen durchzusetzen.
Sie konnten auch keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP ist ein junger, arbeitsfähiger Mensch und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leidet an Hepatitis C.
Im Bundesgebiet halten sich die die Mutter und die Geschwister des BF auf. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das Vorbringen der bP verwiesen.
Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie ist seit der Haftentlassung obdachlos und hat Deutschkurse besucht. Sie ist wie oben dargelegt strafrechtlich bescholten.
Die bP wurde wegen der oben bezeichneten Straftaten rechtskräftig verurteilt:
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
§ 18 BFA-VG lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Art. 8 EMRK lautet:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
II.3.3.3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei den volljährigen bP handelt es sich um eine mobile, junge, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erk