Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
L515 2163285-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zl. 1088093008-151386562, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.09.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017, Zl. 1088093008-151386562 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters am 28.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.2. Am 04.09.2017 langte eine von IOM übermittelte Ausreisebestätigung betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd
§ 25 Abs. 1 AsylG abzulegen ist.
Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise gemäß § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des
§ 12a Abs. 3 AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht gemäß
§ 12a Abs. 4 AsylG zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 AsylG zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.
3. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak am 01.09.2017, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG entzogen.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und das Verfahren nicht gemäß
§ 25 Abs. 1 AsylG als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren gemäß
§ 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2163285.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017