TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 G308 2004060-1

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

BSVG §2
BSVG §20a
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G308 2004060-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 11.04.2013, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Jahr 2009 EUR 1.224,16 betragen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig:

Zeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage in EURO

 

Monatsbeitrag in EUR

 

 

 

 

KV

PV

01.01.2009-31.12.2009

Flächenbetrieb

872,18

66,72

130,83

 

Nebentätigkeit

44,77

3,43

6,7137,541

 

Gesamt

916,85

70,15

 

 

 

 

 

 

01.01.2010-31.12.2010

Flächenbetrieb

893,11

68,32

133,97

 

Nebentätigkeit

134,09

10,26

20,11

 

Gesamt

1.027,20

78,58

154,08

III.

Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Unfallversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Unfallversicherung

01.12.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

1.744,35

33,14

 

Nebentätigkeit

89,54

1,70

 

Gesamt

1.833,89

34,84

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

1.786,22

33,94

 

Nebentätigkeit

268,18

5,09

 

Gesamt

2.054,40

39,03

IV. Die Beitragsgrundlagen (BGL) der XXXX in der Kranken- und Pensionsversicherung und die davon zu leistenden Beiträge in Euro (EUR) betragen endgültig gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

 

Krankenversicherung

Pensionsversicherung

01.12.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

872,17

66,72

130,83

 

Nebentätigkeit

44,77

3,43

6,71

 

Gesamt

916,85

70,15

137,54

 

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

893,11

68,32

133,97

 

Nebentätigkeit

134,09

10,26

20,11

 

Gesamt

1.027,20

78,58

154,08

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.04.2013, OB: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) unterliege (Spruchpunkt 1.).

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb und die Nebentätigkeit sowie die monatlich zu leistenden Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF fest (Spruchpunkt 2.).

Weiters wurde die Beitragspflicht des BF für die in seinem Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegattin, XXXX (im Folgenden: Ehegattin), in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG festgestellt (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen aus, dass der BF an der Adresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führe. Unbestritten bestehe für den BF als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG aufgrund der Flächenbewirtschaftung Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Nach Darstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse (Eigengrund und Pachtgrund) führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der laufenden Betriebsführung auch land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich "Winterdienst", "Kulturpflege im ländlichen Raum", "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in Form der Betriebshilfe" und die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel", ausübe. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetreib enthalten, sondern würden gemäß Abs. 5 leg. cit. ein Nebengewerbe darstellen. Aufgrund der Angaben des BF vom 25.10.2012 ergebe sich, dass sich die Gesamteinnahmen des BF zu 85 % aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion und zu 15 % aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit zusammensetzen würden.

Der BF habe aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (ausbezahlte Argar-Markt-Austria (AMA) Förderungen) nachweislich die folgenden Einnahmen erzielt:

? im Jahr 2009: EUR 10.342,90

? im Jahr 2010: EUR 10.588,08

Hinsichtlich der vom BF ausgeübten Tätigkeit handle es sich um einen Ausfluss der landwirtschaftlichen Tätigkeit und würde die von herrschender Lehre und Judikatur geforderte Unterordnung gegenüber der Haupttätigkeit sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 1b BSVG beantragt worden sei - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen würden. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle des BF daher aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.

Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:

 

Ausmaß in ha

 

 

Einheitswert in EUR

 

 

von - bis

Eigengrund

Pachtgrund

 

Eigengrund

Pachtgrund

 

 

 

3/3

2/3

 

3/3

2/3

01.01.2009 - 31.03.2009

4,7966

4,7966

9,1206

3.350,00

3.350,00

3.917,96

01.04.2009 - 31.12.2010

4,7966

4,7966

9,1206

3.350,00

3.350,00

3.941,36

Die für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten würden betragen:

Kalenderjahr

Winterdienst in EURO

2009

1.354,22

 

Kulturpflege im ländlichen Raum in EURO

2009

92,18

 

Betriebshelfer in EURO

2009

911,16

2010

7.990,62

 

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EURO

2009

1.377,32

2010

2.736,46

Die belangte Behörde führte sodann zur Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aus, dass das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 Z 7 GewO) sei. Sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten würden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde. Der BF sei als Dienstleister für die XXXX (im Folgenden: MRS) als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die MRS vermietet worden. Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, sei die Vermietung an land (forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig.

ÖKL-Richtwerte würden sich in Euro pro tatsächlicher Zeit verstehen. Da auf den Lieferschienen immer nur der Tätigkeitsbeginn, nie aber die tatsächliche Dauer des Einsatzes vermerkt sei, könne keine ÖKL-Berechnung durchgeführt werden, sodass Aufzeichnungs- und Beitragspflicht bestehe. Beispielsweise werde am 09.01.2010, 04:30 Uhr der Beginn einer Schneeräumung in der Dauer von 3,25 Stunden eingetragen, jedoch bereits um 06:00 Uhr der Beginn eines weiteren Streudienstes). Von den Bruttoeinnahmen des BF erfolge der pauschale Abzug von Betriebsausgaben in Höhe von 70 % und von den verbleibenden 30 % der Einnahmen sei die Ermittlung der Beitragsgrundlage vorzunehmen.

Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit Schreiben vom 22.04.2013 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Einspruch des BF (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte der BF aus, dass er mit der Beitragsnachzahlung aufgrund seiner Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche.

Da der § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der belangten Behörde) gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Die Erlöse als Betriebshelfer seien von der Beschwerde ausgenommen, da der BF die entsprechenden Meldungen der diesbezüglichen Einnahmen an die belangte Behörde durchgeführte habe und diese selbstverständlich beitragspflichtig seien.

Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl XXXX gebe und die belangte Behörde in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Das Rechtsmittel des BF wurde in der Folge dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte in dem beiliegenden Vorlagebericht vom 16.07.2013 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das Vorbringen des BF lediglich gegen die gesonderte Beitragspflicht der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel richte. Spruchpunkt 1. sei nicht beeinsprucht worden. Strittig sei verfahrensgegenständlich nur die gesonderte Beitragspflicht für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel. Die belangte Behörde bezog sich sodann auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 23 Abs. 1 Z 1 und 3, § 20a BSVG sowie § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung (GewO 1994). Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4b GSVG seien Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden und die eigene Arbeitskraft nicht verrechnet würde. Der BF sei als Dienstleister für die MRS tätig. Die für diese Tätigkeit erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS entsprechend des Erlasses des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/4I-III/A/1/96, wonach eine Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig sei, vermietet worden. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden würden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VwGH vom 10.04.2017, Zl. 2010/08/0261, seien nachfolgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten betragspflichtig:

Kalenderjahr

Winterdienst in EURO

2009

1.354,22

 

Kulturpflege im ländlichen Raum in EURO

2009

92,18

 

Betriebshelfer in EURO

2009

911,16

2010

7.990,62

 

Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EURO

2009

1.224,16 (statt 1.377,32)

2010

2.736,46

Danach seien im Jahr

2009 nicht wie mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt EUR 1.377,32 Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel beitragspflichtig sondern lediglich EUR 1.224,16. In weiterer Folge wäre der Spruch des angefochtenen Bescheides wie im Vorlagebericht konkret dargelegt abzuändern.

Es werde beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VwGH werde festgehalten, dass das fragliche Erkenntnis am 10.04.2013 ergangen sei. Es bestünden keine Einwände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.07.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 16.07.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde abgewiesen, da zwischenzeitlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erfolgt sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26.07.2013 wurde dem Antrag des BF, seinem Rechtsmittel vom 22.04.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 11.03.2014 zur Entscheidung vor.

6 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. 2013/08/0242 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wurde daher wieder fortgeführt.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, binnen festgesetzter Frist ersucht.

Die MRS kam der Verfahrensanordnung in der Folge nach und legte einen Aktenordner mit Rechnungsstatistiken, Rechnungen und Lieferscheinen für die Jahre 2007 bis 2011 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Schreiben vom 04.04.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G308 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffenden - Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

9. In der am 04.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen vom selben Tag führte diese mit Bezug auf das Ersuchen des erkennenden Gerichtes vom 04.04.2016 aus, dass im gegenständlichen Fall für die Umsätze aus der Maschinenvermietung die Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil für die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL-Richtwerte überschritten und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen wären sowie, weil Umsätze pauschal abgerechnet würden.

Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, seien gemäß § 20a BSVG nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht befreit. Zu den pauschalen Umsätzen sei auszuführen, dass angesichts der Tatsache, dass der BF immer die gleiche Stundenanzahl für die diversen Einsätze (Schneeräumung für Parkplatz 2,50 Stunden, Gehsteige 0,75 Stunden und Streudienst 1,50 Stunden) verrechnet habe, eine pauschale Verrechnung als erwiesen anzunehmen gewesen sei. Zu den pauschal verrechneten Umsätzen werde auf die Entscheidung des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, verwiesen, wonach Versicherte eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe, wenn zu Pauschalpreisen vermietet werde. Es obliege dem Versicherten, die einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der belangten Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, erst zu ermöglichen. Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Der BF habe nicht vorgebracht, sich bei der belangten Behörde oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, konkret der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 mit 31.10.2011 festgestellt. Weder bei Anwendung der fünfjährigen noch der dreijährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für die Beitragsjahre 2009 (fällig mit 31.10.2010) und 2010 (fällig mit 31.10.2011) zum Zeitpunkt der Setzung der verjährungshemmenden Maßnahme am Donnerstag, dem 19.07.2012 (Zustellung der Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen) verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Juli 2012 begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 11.04.2013 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des BF dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Stellungnahme der belangten Behörde waren die nachfolgenden Unterlagen beigelegt:

? Aufstellung der Umsätze aus der Maschinenvermietung - pauschal bzw. über ÖKL;

? undatierter Aktenvermerk der belangten Behörde über die Betriebsprüfung;

? das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 16.07.2012;

10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.05.2016 sowie die dieser Stellungnahme beiliegenden Unterlagen wurden dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.01.2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Das Schreiben wurde dem BF zu eigenen Handen (RSa) zugestellt und von ihm nachweislich am 31.01.2017 übernommen.

Eine Stellungnahme des BF langte bis dato nicht ein.

11. Die von der MRS bezüglich des BF vorgelegten Abrechnungsunterlagen und Belege der Jahre 2007 bis 2011 (darunter Rechnungsstatistiken, Lieferscheine und Rechnungen) wurden der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2017 zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.06.2017 langte am 28.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte aus, dass der VwGH zwar festgestellt habe, dass die ÖKL-Richtlinien dem Versicherten lediglich zur Orientierung dienen, ob die Selbstkosten überschritten würden oder nicht. Sie seien jedoch nicht der einzige Indikator für Selbstkosten. Die Versicherten hätten zunächst selbst zu beurteilen, ob Aufzeichnungen zu führen seien oder nicht. Die Behörde dürfe von diesen Werten ausgehen, solange der Versicherte nicht darlege, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206). Die Selbstkostenberechnung nach ÖKL basiere laut Judikatur des VwGH auf den tatsächlichen Einsatzzeiten der vermieteten Geräte. Es seien daher hinreichend konkrete Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes, Art der verwendeten Geräte etc. notwendig. Nachweise, die dies belegen würden, seien für einen Teil der Umsätze nicht vorhanden. Eine Berechnung, ob zu, unter oder über ÖKL verrechnet worden sei, sei für diesen Teil der Umsätze auch nach Vorlage der Rechnungsstatistiken bzw. Rechnungen und Lieferscheinen nicht möglich, da diese keine Zeitangaben über die Dauer der Einsätze bei der Räumung bzw. Streuung auf den Firmenparkplätzen der Firma H. enthalten würden. Die Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4b BSVG bestehe nur für Einnahmen aus Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, die auf Selbstkostenbasis erbracht würden. Sie erstrecke sich nicht auf die Kommunaldienstleistungen, Kulturpflege im ländlichen Raum und Winterdienst (nebengewerblicher Winterdienst), die auch an Nichtlandwirte erbracht werden könnten bzw. auf die Tätigkeit als Betriebshelfer.

Die belangte Behörde stellte sodann die nunmehr korrigierten Gesamteinnahmen des BF aus Nebentätigkeiten, sich daraus errechnende Beitragsgrundlagen für Nebentätigkeiten, die Beitragsgrundlagen für den Flächenbetriebt sowie d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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