TE Bvwg Beschluss 2017/10/20 W228 2169323-1

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Veröffentlicht am 20.10.2017
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Entscheidungsdatum

20.10.2017

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2169323-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vollmachtlos vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die XXXX Steuerberatungs GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 07.07.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der WGKK vom 07.07.2017, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet ist, für den in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Beiträge Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 4.890,84 an die WGKK zu entrichten.

Mit Beschwerde datierend auf 07.08.2017 wurde der Bescheid bekämpft. Darin wurde auf eine beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Beschwerde verwiesen und wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts beantragt. Die Beschwerde enthielt keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Die WGKK legte mit Schreiben datierend auf 21.08.2017 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt ging dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017 zu.

Mit Schreiben datierend auf 26.09.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Es wurde ausgeführt, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, der Beschwerde nicht zu entnehmen sind und sich weiters das Begehren ausschließlich auf die Aussetzung richtet und sonst kein weiteres Begehren ersichtlich ist. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, dahingehend erteilt, das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu ergänzen. Zudem wurde, da dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache keine Vollmacht zu entnehmen ist, aufgetragen, die Vollmacht vorzulegen.

Am 13.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 12.10.2017 datiertes Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welchem das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ausgeführt wurden. Eine Vollmacht wurde jedoch nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall wurde dem Verbesserungsauftrag vom 26.09.2017 zwar dahingehend nachgekommen, dass im Schreiben der Rechtsvertretung vom 12.10.2017 das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ausgeführt wurden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragene Vorlage der Vollmacht erfolgte allerdings bis zum Entscheidungsdatum nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels vollumfänglicher Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2169323.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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