Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I416 1211684-3/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Liberia, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 02.06.2014 gestellten Antrag zu Zl. IFA: 950261602 VZ: 14672084, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I416.1211684.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017