TE Bvwg Beschluss 2017/10/30 I404 2159086-2

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2159086-2/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 24.10.2017, Zl. 1091597806-171186860, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nicht rechtswidrig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 20.10.2015 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass es zwischen ihm und seinen Geschwistern einen Streit um das Erbe seiner Eltern gebe. Er habe Angst, dass ihm seine Geschwister etwas antun und habe deswegen seine Heimat verlassen.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017 führte er an, dass er viele Probleme in Marokko und Algerien habe. Er habe sowohl die marokkanische als auch die algerische Staatsbürgerschaft. Wenn er in Marokko eingereist sei, sagte man ihm, dass er Algerier sei und er habe Probleme gehabt und umgekehrt. Er habe mit einer Frau geschlafen, wollte sie aber nicht heiraten und ihre Geschwister hätten ihn mit dem Tod gedroht. Sie hätten auch seinen Bruder geschlagen und auch seine Eltern bedroht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen, wenn sie ihn in Marokko oder Algerien sehen würden.

3. Mit Bescheid vom 11.05.2017, Zl. 1091597806-151585301, wies die belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und erließ die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, (BFA-VG)" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft sei.

4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017, GZ. I407 2159086-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

5. Am 18.10.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Befragung gab er an, dass seine Fluchtgründe noch aufrecht seien. Außerdem habe er vor ca. 1 ¿ Monaten mit seiner Familie telefoniert. Sie hätten ihm gesagt, dass die Familie des Mädchens, mit welchem er damals gegen den Willen ihrer Familie geflüchtet sei, seinen Vater bedroht habe und sie hätten seinen Bruder geschlagen und zu seiner Familie gesagt, dass sie ihn suchen und umbringen würden. Das Mädchen sei zurück nach Hause gegangen und sie sei zu Hause eingesperrt worden. Sie dürfe nicht mehr in die Schule und in die Öffentlichkeit gehen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: belangte Behörde), vom 24.10.2017 wiederholte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Rechtsberaters seine Ausführungen vom 18.10.2017: Seine Fluchtgründe seien aufrecht. Er habe auch neue Fluchtgründe. Vor eineinhalb Monaten habe ihn sein Bruder aus Marokko angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von den Leuten, die den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verfolgt hätten, zusammengeschlagen worden sei und er habe auch mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Personen noch immer nach ihm suchen würden und sie jetzt seine Familie bedrohen würden. Sie würden nach ihm suchen. Es seien die Brüder seiner ehemaligen Freundin. Sie würden ihn seit ca. 10 Jahren suchen und bedrohen.

6. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand, habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben könne nicht angenommen werden.

5. Am 29.10.2017 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Juli 2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

1.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA 11.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seinen Angaben zufolge am 03.09.2017 und wurde am 17.10.2017 von der Schweiz nach Österreich zurückgeschoben.

1.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer (unter anderem) in der Einvernahme vom 05.05.2017 an, dass er mit einer Frau geschlafen habe, er diese aber nicht habe heiraten wollen und ihre Geschwister ihn mit dem Tod gedroht hätten. Sie hätten auch seinen Bruder geschlagen und seine Eltern bedroht.

Im Folgeantrag vom 18.10.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Fluchtgründe aufrecht seien. Er gab sowohl in der Erstbefragung am 18.10.2017 wie auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.10.2017 zu Protokoll, dass er immer noch von der Familie des Mädchens gesucht werde, diese seinen Bruder geschlagen und seine Familie bedroht hätten. Sie würden ihn seit ca. 10 Jahren suchen und bedrohen.

1.4. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Juli 2017 keine maßgebliche Änderung eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dass Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit von der belangten Behörde richtig festgehalten wurden, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.06.2017 bestätigt. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und auch bei der Befragung am 24.10.2017 keine Krankheiten anführte.

Dass in Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar ist, liegt an der Tatsache, dass zwischen dem Bescheid vom Juli 2017 und der neuerlichen Antragstellung am 18.10.2017 nur wenige Wochen liegen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch in seinen Einvernahmen nicht angegeben.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Asylantrag wurden dem diesbezüglich vorgelegten Behördenakt entnommen.

2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Asylantrag vom 18.10.2017 und zur niederschriftlichen Einvernahme vom 24.10.2017 ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Niederschriften.

2.4. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

3.2. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF lautet:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2.2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 – bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Res iudicata

Der Antrag vom 18.10.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, dass er immer noch von der Familie seiner Freundin gesucht werde. Das Fluchtvorbringen entspricht sohin dem Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstantragstellung.

Auch die Situation in Algerien hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers.

Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Verletzungen der EMRK

Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.

3.2.3. Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, res
iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I404.2159086.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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